Sind unterhaltspflichtige Kinder und gemeinsam im Haushalt lebende Kinder gleichgestellt?

2 Antworten

Zunächst mal zur Terminologie: es handelt sich nicht um unterhaltspflichtige, sondern unterhaltsberechtigte Kinder. Diese sind nämlich die Empfänger. Unterhaltspflichtig sind die Eltern...

Zum Inhalt der Frage kannst Du eigentlich alles im BGB finden: http://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html

Grob:

- Minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder haben Vorrang

- Gleichgestellt zu Minderjährigen sind volljährige unverheiratete Kinder bis 21, wenn sie im Haushalt der Eltern leben und sich in der Schulausbildung befinden.

- Andere Kinder sind nachrangig.

Die beiden Töchter Deines Mannes sind somit gleichgestellt. Der Unterhalt für das im Haushalt lebende Kind wird jedoch nicht nur als Barunterhalt erbracht.

Wenn es nun ein Schreibfehler war und die 12 Jahre sind 21 Jahre, dann würde das 5-jährige Kind definitiv Vorrang vor dem 21-jährigen Kind haben.


gandalf94305  22.07.2015, 14:42

Sorry, ich glaube, ich habe mich nicht so deutlich ausgedrückt:

Wer wohnt denn alles zusammen? Du mit Deiner Tochter (5). Wo lebt der Vater = Dein Mann? Die Tochter (12) wohnt wohl bei ihrer Mutter?

Lebst Du mit Deinem Mann und der Tochter (5) in einem Haushalt, so besteht keine Barunterhaltspflicht, sondern das Kind wird betreut und für den Lebensunterhalt ist gesorgt. Das drückt sich zunächst in der Einstufung der Düsseldorfer Tabelle und ggf. in Selbstbehalten aus. Mit dem 12. Lebensjahr beginnt in der Düsseldorfer Tabelle außerdem eine neue Altersstufe.

Dem Kind im eigenen Haushalt wird kein Barunterhalt geschuldet.

Elisabeth1984 
Beitragsersteller
 22.07.2015, 14:58
@gandalf94305

Ich wohne mit meinen Mann und meiner Tochter (5) zusammen. Die Tochter (12) von meinen Mann lebt bei der Kindsmutter.

Vor 4 Jahren hatte das Jugendamt beide Kinder nach Düsseldorfer Tabelle in den jeweiligen Alterstufen eingeordnet und weil es ein Mangelfall war die Verteilermasse entsprechend der Altersstufe auf beiden Kinder aufgeteilt. Nun die neue Berechnung in der die 12 Jährige volles Unterhalt bekommt und bei unserem gemeinsamen Kind wurde es um die Hälfte gekürzt. Warum? Ich will es ja nur verstehen. :-(

gandalf94305  22.07.2015, 15:16
@Elisabeth1984

Ok. Ich versuche es nochmals.

Beide Kinder sind gleichberechtigte, minderjährige Kinder des Vaters. Beide gehen daher in die Unterhaltsberechnung ein.

Nehmen wir ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1.500 EUR an, so bleibt nach Abzug des Selbstbehalts von 1.080 EUR ein Betrag von 420 EUR übrig. Wohnt der Vater allerdings mit Dir zusammen, so kann der Selbstbehalt z.B. um 25% gekürzt werden, d.h. es stehen nun 690 EUR zur Verfügung.

Für die Tochter (5) wird nach DT 2015 ein Betrag von 333 EUR (241 Zahlbetrag mit hälftigem Kindergeld abgezogen) berechnet. Die andere Tochter (12) bekommt 448 EUR (356 EUR). Kindesunterhalt ist somit in Höhe von 781 EUR (597 EUR) zu zahlen.

Im Mangelfall wäre dies zu kürzen, d.h. das Kind (12) bekäme nur 250 EUR (448 / 597 * 420 EUR). Wird jedoch der Selbstbehalt aufgrund des gemeinsamen Haushalts gekürzt, so daß 690 EUR zur Verfügung stehen, bekommt das Kind (12) den vollen Betrag von 597 EUR.

Elisabeth1984 
Beitragsersteller
 22.07.2015, 15:27
@gandalf94305

Danke für deine tolle Erklärung. 

Aber warum wird mein Kind finanziell benachteiligt? Das verstehe ich nicht! Wir haben doch auch Ausgaben! Es kann doch nicht sein das ich für unser gemeinsames Kind alleine aufkomme? Und die Kindesmutter die verheiratet ist und selber ein Einkommen hat sich ein bunten macht und wir sehen müssen wie wir über die runden kommen.

Elisabeth1984 
Beitragsersteller
 22.07.2015, 15:36
@gandalf94305

Gibt es irgendwelche Richtlinien in wie fern der Selbstbehalt gekürzt werden kann? Bei unserer letzten Berechnung wurden 10 % gekürzt und zusätzlich wurde von unseren gemeinsamen Kind der Betrag um die Hälfte gekürzt. Also mein Mann verdient durchschnittlich 1500 €. Und davon wurden 10 % gekürzt.

gandalf94305  22.07.2015, 17:18
@Elisabeth1984

Zunächst mal: das Jugendamt ist keine autoritative Instanz, sondern nur eine Vertretung für die Interessen des Kindes. Daher solltest Du im Zweifelsfall nicht alles von dort für bare Münze nehmen, sondern als eben für das Kind bessergerechnet.

Konsultiere idealerweise den Anwalt/die Anwältin Deines Mannes von der Scheidung, denn da kann nach den geltenden OLG-Richtlinien eine Berechnung im Detail durchgeführt werden. In letzter Instanz (wenn es keine Einigung gibt) geht das ganze vor Gericht und wird zu entscheiden sein.

Wenn Dein Mann 1.500 EUR netto verdient (da lag ich anscheinend nicht so weit mit meiner Schätzung daneben), dann gehen hier ggf. noch berufsbedingte Abzüge, Vorsorgeaufwendungen etc. ab. Das muß in Mangelfällen genau durchgerechnet werden.

Grundsätzlich sollte die Rechnung wie oben aussehen. Eine Kürzung des Kindesunterhalts aufgrund des Zusammenlebens ist Unsinn. Es kann nur eine Mangelsituation festgestellt werden und daraufhin ggf. ein Selbstbehalt reduziert werden. Eine Kürzung aufgrund Mangelfall betrifft jedoch beide Unterhaltsverpflichtungen - für beide Kinder. Eine einseitige Kürzung scheint mir ungewöhnlich.

Eure gemeinsame Tochter bekommt übrigens nicht einen halben Unterhalt, sondern dieser ist nur eine Rechengröße. Letztendlich wird der Unterhalt Eurer Tochter gleich gekürzt wie der für die ältere Tochter - nämlich nicht, wenn dieser in den verfügbaren Betrag nach Abzug des (ggf. reduzierten) Selbstbehaltes fällt. Es scheint nur gekürzt, wenn man den Normal-Selbstbehalt ansetzt.

PS: Ich bin in meiner Rechnung oben in die falsche Zeile gerutscht. Die Werte für die Tochter (5) sind 19 EUR niedriger, für die Tochter (12) nochmals 22 EUR.

Elisabeth1984 
Beitragsersteller
 23.07.2015, 10:11
@gandalf94305

Vielen Dank für deine Hilfe.

Mein Mann war mit der Kindesmutter nicht verheiratet und hatte keinen Anwalt. Bis zur letzten Berechnung war auch immer alles verständlich.

Das Jugendamt ist sehr anstrengend. Mein Mann muss da sogar die berufsbedingten Abzüge belegen. Ansonsten werden die nicht berücksichtigt. Wo besteht da die Logik? Jedes Bundesland macht was es will. Wir warten schon seid einen halben Jahr darauf das der Arbeitgeber meinen Mann eine Bescheinigung ausstellt.

Von einer Kürzung des Kindesunterhalts aufgrund des Zusammenleben habe ich auch noch nie gehört. Das zuständige Jugendamt weicht nicht davon ab. Telefonische Begründung: mein Mann und ich teilen uns die Betreuung/Naturalkosten und Barunterhalt. Aber Betreuung/Naturalien kostet doch auch Geld? Laut Erklärung des Jugendamt zahlt dann ja nur mein Mann für die Große?

Bin jetzt am überlegen ob es noch was bringt einen Brief zu schreiben, das wir mit der Berechnung nicht einverstanden sind oder gleich einen Anwalt zu kontaktieren. Wenn wir wieder einen Brief schreiben, suche ich nach was rechtliches, was gegen diese einseitige Kürzung ist. Wir möchten natürlich am liebsten erstmal es versuchen ohne Anwalt zu klären.

gandalf94305  23.07.2015, 10:21
@Elisabeth1984

Betrachte das doch mal so:

- Du und Dein Mann kennen sich nicht in der Materie ausreichend aus.

- In Internetforen hörst Du mehr oder weniger qualifizierte Meinungen, aber alle Details liegen nie auf dem Tisch, d.h. es kann ein wichtiger Punkt vergessen worden sein, der die Sachlage deutlich ändert.

- Es geht um eine grundsätzliche Vereinbarung, die Euch die nächsten 6-13 Jahre verfolgen wird.

Daher würde ich sofort einen Anwalt einschalten, um die Rechtslage zu klären. Du wirst mit Deinem Mann nicht in der Lage sein, gegen eine unverrückbare Meinung des Jugendamts vorzugehen. Das Jugendamt hat jedoch auch keine Veranlassung, von seiner Meinung abzuweichen. Letzte Instanz ist - wenn keine  qualifizierte Einigung herbeizuführen ist - das Familiengericht.

Also: nicht herumdoktorn und verschlimmbessern, sondern gleich kompetente, anwaltliche Hilfe einschalten.

Elisabeth1984 
Beitragsersteller
 22.07.2015, 14:42

Vielen Dank für deine Antwort.

Das Jugendamt hat den Betrag um die Hälfte bei unseren gemeinsamen Kind gekürzt mit der Begründung das sie bei uns im Haushalt lebt und wir uns den Barunterhalt und die Betreuungskosten jeweils teilen.

Das unterhaltsberechtige Kind ist 12 Jahre!

Der Unterhalt berechnet  sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die in diesem Jahr wieder angepasst wurde.

Ab dem 12. Lebensjahr erhöht sich der Unterhaltsanspruch. Inwieweit es Deinen Mann betrifft, kannst Du hier erfahren:

http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/mindestunterhalt.html


Elisabeth1984 
Beitragsersteller
 22.07.2015, 14:49

Danke, darüber bin ich informiert.

Mir geht es eigentlich darum, ob beide Kinder gleichgestellt sind? Klar muss ich als neue Frau für das unterhaltsberechtige Kind (12 Jahre) irgendwie mit bezahlen. Mir geht es aber um die Gerechtigkeit der Kinder. Kann ja nicht sein das mein Kind weniger zu Verfügung hat.