Unterhaltsfestsetzung

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Hallo, 225€ ist der Mindestunterhalt für ein Kind bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres. Der KV ist gehalten, alles möglich in seiner Kraft stehende zu tun, um den Mindestunterhalt leisten zu können. vergl. § 1603 (2) BGB. Er müsste daher einen Nebenjob annehmen oder mit 20-30 Bewerbungen im Monat, dauerhaft nachweisen, dass er sich um einen besser bezahlten Job kümmert. Das sind die Anforderungen, welche von einem Familiengericht gefordert werden. Erst wenn das nachgewiesen ist, und der KV kein höheres Einkommen erzielen kann, dann könnte über einen Unterhaltsbetrag unter dem Mindestunterhalt nachgedacht werden. Ihr solltet für das Kind einen Beistandschaft beim JA einrichten. Sollte der KV klagen, vertritt das JA das Kind auch vor Gericht. So entstehen euch keine Kosten.


Katzenfussel 
Beitragsersteller
 18.03.2011, 11:09

Waren heute beim Jugendamt und haben Beistandschaft eingerichtet.Also der KV muß alles dafür tun,um den Unterhalt zu zahlen,und wenn er nur für die 225,00 € jobben geht.Na,alles weitere regelt jetzt das Jugendamt.Die Antwort war wirklich sehr hilfreich.