Unterhaltsfestsetzung
Meine Tochter ist vor 4 Jahren mit 15 Mutter geworden.Der Vater des Kindes war zu diesem Zeitpunkt auch minderjährig.Unterhalt wurde bis August letzten Jahres vom Jugendamt gezahlt,da der vater des Kindes sich bis zu diesem Zeitpunkt noch in der Ausbildung befand.Im September hat der Vater des Kindes eine Unterhaltsfestsetzung zugestimmt und diese wurde auch vom Jugendamt beglaubigt.danach muß der Vater des Kindes225,00 € Unterhalt zahlen.Das tat er auch bis zum heutigen Tag.Nun nahm der Vater des Kindes sich einen Anwalt,wei er der Meinung ist,die 225,00 € Unterhalt wegen seines geringen Einkommens nicht zahlen zu können.Er ist ausgelernter Straßenbauer und hat die Wintermonate wegen Schlechtwetterlage ein geringeres Einkommen.Ich bin aber der Meinung,daß er,wenn er die Wintermonate zu Hause sitzt auch jobben gehen könnte,um für den Unterhalt aufkommen.Wäre es ratsam sich auch einen Anwalt zu nehmen.
1 Antwort
Hallo, 225€ ist der Mindestunterhalt für ein Kind bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres. Der KV ist gehalten, alles möglich in seiner Kraft stehende zu tun, um den Mindestunterhalt leisten zu können. vergl. § 1603 (2) BGB. Er müsste daher einen Nebenjob annehmen oder mit 20-30 Bewerbungen im Monat, dauerhaft nachweisen, dass er sich um einen besser bezahlten Job kümmert. Das sind die Anforderungen, welche von einem Familiengericht gefordert werden. Erst wenn das nachgewiesen ist, und der KV kein höheres Einkommen erzielen kann, dann könnte über einen Unterhaltsbetrag unter dem Mindestunterhalt nachgedacht werden. Ihr solltet für das Kind einen Beistandschaft beim JA einrichten. Sollte der KV klagen, vertritt das JA das Kind auch vor Gericht. So entstehen euch keine Kosten.
Waren heute beim Jugendamt und haben Beistandschaft eingerichtet.Also der KV muß alles dafür tun,um den Unterhalt zu zahlen,und wenn er nur für die 225,00 € jobben geht.Na,alles weitere regelt jetzt das Jugendamt.Die Antwort war wirklich sehr hilfreich.