Sonderbedarf oder Mehrbedarf ist nicht allein vom Unterhaltspflichtigen zu tragen. Es wird, je nach Leistungsfähigkeit, zwischen den Eltern gequotelt. Vorsorgeaufwendungen gehören aber nicht dazu. Zahnspangen ebenfalls nicht, weil der Eigenanteil, in Höhe von 20%, nach erfolgreicher Behandlung erstattet wird. Weiter ist es davon abhängig, in welcher Höhe Kindesunterhalt geleistet wird. Klassenfahrt ist ab EK-Stufe 3 ebenfalls kein Sonderbedarf, weil davon ausgegangen werden kann, dass auch dem laufenden Unterhalt angespart werden kann. Zudem ist eine Klassenfahrt kein unvorhersehbarer Bedarf. Mehrbedarf muss bei der Unterhaltsberechnung geltend gemacht werden. Der Selbstbehalt, in Höhe von 1.000€, muss dem Unterhaltspflichtigen aber in jedem Fall bleiben.
Hallo, 225€ ist der Mindestunterhalt für ein Kind bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres. Der KV ist gehalten, alles möglich in seiner Kraft stehende zu tun, um den Mindestunterhalt leisten zu können. vergl. § 1603 (2) BGB. Er müsste daher einen Nebenjob annehmen oder mit 20-30 Bewerbungen im Monat, dauerhaft nachweisen, dass er sich um einen besser bezahlten Job kümmert. Das sind die Anforderungen, welche von einem Familiengericht gefordert werden. Erst wenn das nachgewiesen ist, und der KV kein höheres Einkommen erzielen kann, dann könnte über einen Unterhaltsbetrag unter dem Mindestunterhalt nachgedacht werden. Ihr solltet für das Kind einen Beistandschaft beim JA einrichten. Sollte der KV klagen, vertritt das JA das Kind auch vor Gericht. So entstehen euch keine Kosten.
Der Urlaub muss nicht vom barunterhaltspflichtigen Elternteil bezahlt werden. Diesesist mit den normalen Unterhaltszahlungen abgegolten. Ebenso Klassenfahrten, auch diese zählen nicht zum Sonderbedarf.
Wenn Du den Mindestunterhalt leistest, kamm man nicht verlangen, dass der Wohnort gewechselt wird. Dieses ist nur dann möglich, wenn der Mindestunterhalt nicht geleistet wird. Der Mindestunterhalt für die beiden Kinder beträgt aktuell je 334€.
Das JA wird hier nicht helfen. Der Vater kann sich ggü. der Mutter auf den § 1686 BGB bzw § 1605 BGB berufen. Kommt sie dem nicht nach, würe das Mittel einer Auskunftsklage das wirksamste. Die Kosten dafür tüge der Unterliegende.
Die einfachste Möglichkeit ist das Einrichten einer Beistandschaft beim Jugendamt. Im Rahmen der Beistandschaft überprüft das JA regelmäßig, alle 2 Jahre, das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Den Zeitraum von 2 Jahren regelt der § 1605 BGB. Ein Überprüfen vor ablauf der 2 Jahre ist nur dann möglich, wenn sich der Kindesunterhalt durch das höhere Einkommen um mehr als 10% erhöhen würde.