wird das einkommen eines volljähriges kind zum wohngeld dabeigerechnett?
also unsere Familie besteht aus 10 Personen Vater (brutto 2600€) Mutter (kein Einkommen) 22 jähriger Sohn (brutto 1400€) 20 jährige Tochter (auszubildende brutto 650€) 18 jähriger Sohn (Auszubildener brutto 600€) 16 jährige Tochter (besucht die Handelschule) und die anderen 4 Kinder sind von 15-9 jahre alt und wir haben eine Absage vom Wohngeld bekommen und die meinten das sie das einkommen der kinder komplett dazuzählen und ich wollte jetzt wissen ob das stimmt das das ganze einkommen dabei gerechnet wird??? freue mich über jede Antwort
1 Antwort
im netz gefunden:
WELCHE EINKOMMEN WERDEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DES WOHNGELDES BERECHNET?
Es werden alle Einkommen (steuerpflichtige und nicht) des Gesuchstellers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Personen berücksichtigt, ausgenommen die Kriegspensionen und die Renten des INAIL.
Die Einkommen der Kinder, die steuermäßig nicht zu Lasten sind werden nur zu 60% berücksichtigt.
Als Einkommen werden auch jene Beträge gezählt, die für Unterhaltszahlungen bezahlt werden (diese Einkommen können nur für jene, die beim Gericht einen Rekurs eingereicht haben, nicht berücksichtigt werden). Wer hingegen Unterhaltszahlungen leisten muss, hat die Möglichkeit diese Beträge von seinem Einkommen in Abzug zu bringen, wenn die diesbezüglichen Bankbestätigungen über die erfolgten Zahlungen abgegeben werden.
Für die Gewährung des Wohngeldes werden folgende Familieneinkommen herange-zogen: für die Gesuche, welche bis zum 30. April eingehen = Einkommen des vorletzten Jahres; für die Gesuche, welche ab dem 1. Mai eingehen = Einkommen des letzten Jahres.
Um festzustellen, ob das bereinigte Familieneinkommen die Einkommenshöchstgrenze überschreitet oder nicht, müssen alle Einkommen des Gesuchstellers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Personen zusammengerechnet werden. Sodann können die Freibeträge des Lebensminimums für die zusamenlebenden Fami-lienmitglieder abgezogen werden; zudem kann bei abhängiger Arbeit bzw. bei Pensions-empfang noch ein zusätzlicher Abzug von 25% getätigt werden.
Falls das bereinigte Familieneinkommen die gesetzlich vorgeschriebene Einkom-menshöchstgrenze überschreitet (derzeit € 22.400,00) hat der Gesuchsteller kein Anrecht auf den Mietenbeitrag. Beispiel für die Berechnung des bereinigten Einkommens: Gesuche 2003: Familie mit drei minderjährigen Kindern besteuerbares Einkommen aus abhängiger Tätigkeit € 25.800,00 minus 5 Freibeträge für Lebensminimum: € 19.238,40 € 6.561,60 Minus 25 % € 1.640,40
bereinigtes Einkommen € 4.921,20
mehr dazu unter:http://www.mieter-themen.de/article136.html