Umsatzsteuer bei Vermietung von Einbaugegenständen
Die Vermietung von Grundstücken ist nach § 4 UStG steuerbefreit. Die Mitvermietung von Einbauküchen ist allerdings keine übliche Nebenleistung wie Warmwasser, Heizung etc. und unterliegt daher der Umsatzsteuer. Ist es möglich Wohnungen zu vermieten und Einbaugegenstände (Küche ect.) zur Umgehung der Umsatzsteuer von einer anderen Person (Elternteil o.ä.) vermieten zu lassen oder könnte das bereits als Steuerhinterziehung ausgelegt werden?
2 Antworten
Was ist denn das für ein komischer Gedanke? Wie soll denn bitte diese andere Person in die Vermieterstellung kommen? Willst du ihr die Einbauküche schenken?
Und noch dazu völlig unnötig, denn die Vermietung der Einbauküche erfolgt ja nicht losgelöst zur Wohnungsvermietung, sondern als Nebenleistung zu dieser. Oder schließt du Mietverträge über Einbauküchen ab?
Und die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung. Damit steuerfrei nach § 4 Nr 12 Bu a).
Schade eigentlich, oder? Die Vorsteuer aus der Anschaffung der Küche hättste gut gebrauchen können.....
(vgl Ust-Anwendungserlass 4.12.1 Absatz 6
Falsche Baustelle. Richtig ist Absatz 5, nicht Absatz 6:
Zu den nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfreien Leistungen der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen...Dies sind Leistungen, die im Vergleich zur Grundstücksvermietung bzw. -verpachtung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen. Als Nebenleistungen sind in der Regel...die Überlassung von Waschmaschinen... anzusehen
Absatz 6 hingegen:
Die Steuerbefreiung erstreckt sich ebenfalls nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände, z. B. auf das Büromobiliar
Eine Einbauküche dürfte wohl sicherlich nur dann unter Absatz 6 fallen, wenn es sich um eine Gaststätte handelt, nicht aber um eine Wohnung.
Aber als Leistung, die mit der Grundstücksvermietung eng zusammenhängt und "üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt" würde ich eine Küche nicht bezeichnen. Üblich ist eher, Wohungen ohne Küche zu vermieten. Dann stellt eine Küche wohl eher einen mitvermieteten EInrichtungsgegenstand dar. Das Büromobiliar ist ja nur beispielhaft genannt, d.h. es fallen nicht nur gewerbliche bzw. unternehmerisch genutzte DInge unter Absatz 6. Wahrscheinlich ist es eine Auslegungssache!
Üblich ist eher, Wohungen ohne Küche zu vermieten.
Dann haben wir da unterschiedliche Lebenserfahrungen. Eigentlich vermietet man die Waschmaschine nicht mit, aber da hater Verfasser des UStAE wohl andere Lebenserfahrungen gesammelt. Womöglich waren weder Küche noch Waschmaschine seine Spezial-Arbeitsgeräte....
Ich weis wieder, warum mein Prof. uns nicht in den Erlass schauen lässt. Manchmal ist es besser, man hält sich an Gesetz und Verstand.
Insbesondere haben wir seinerzeit zu fast jeder Richtlinie und zu jedem dritten BMF-Schreiben gelernt, dass man das, was da steht, nicht immer glauben darf.
Erlebnis aus einer Probenklausur: Es war die Einkunftsart zu einer bestimmten Tätigkeit zu bestimmen. Natürlich war die Tätigkeit ein Grenzfall zwischen 15 und 18, also schaut man in die Richtlinie. Dort stand: "18, siehe BFH vom xx.xx.1988") - Aha, also rein damit in die Lösung.
War natürlich falsch und es gab den Punkt nicht, denn die Rechtsprechung war inzwischen (schon vor 10 Jahren) geändert, der Finanzheini hat es aber nicht für nötig gehalten, die Richtlinie anzupassen.
So wie im § 12 ErbStG bis heute falsche Verweise ins BewG stehen. Was jeder Steuerrechtler weiß ("Jaja, da steht 19, aber gemeint ist 145 oder 196...")
Also eine Einbauküche gehört doch zur Wohnung! Sie ist doch mit dem Boden verbunden. Ich habe noch nie gehört, dass man die Küche etxtra vermietet? Das ist doch in der Gesamtmiete enthalten? Wer mietet denn extra eine Einbauküche? Ich verstehe das nicht!
Mitvermietete EInrichtungsgegenstände fallen nicht unter die USt-befreiung. weil diese keine Nebenleistung darstellen. (vgl Ust-Anwendungserlass 4.12.1 Absatz 6) Daher ist fraglich, ob die USt bei der Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen umgangen werden kann?
DIe EInbauküche würde ja nicht extra vermietet werden, also der Mieter würde das gar nicht interessieren, der zahlt einen einheitlichen Mietpreis. Es geht nur darum, dass der Vermieter der Ust unterliegt, wenn er Einrichtungsgegestände mitvermietet.
Das ist gar nicht mal falsch. Die feste Verbundenheit mit dem Boden spielt zwar keine Rolle, aber die Nebenleistung, die das Schicksal der Hauptleistung teilt.
Mitvermietete EInrichtungsgegenstände fallen nicht unter die USt-befreiung. weil diese keine Nebenleistung darstellen. (vgl Ust-Anwendungserlass 4.12.1 Absatz 6) Daher ist fraglich, ob die USt bei der Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen umgangen werden kann?