überzahlung von kindergeld, darf kindergeldkasse 50% einbehalten . mein sohn ist ausgezogen und das
bekomme für drei kinder kindergeld. mein sohn ist ausgezogen. er wohnt jetzt mit seiner freundin zusammen. jetzt will familienkasse rückforderung von 570 euro. da es vonfeuar- märz nicht mehr gerechtfertigt war. bekomme aber nur harz 4 leistungen. und das kindergeld für ddie beiden anderen kinder. jetzt will die kindergeldkasse die hälfte des regelsatzes einbehalten . das kann ich aber überhaupt nicht stemmen. würde einer ratenzahlung zustimmen. aber bei 50% trifft mich eine soziale härte.
2 Antworten
wenn die Kasse 50% einbehält, dann ist das doch eine Art Ratenzahlung, denn der übliche Weg wäre, von dir sofort die Überzahlung zurückzufordern. Das tut die Kasse nicht, sondern sie zahlt weiterhin, wenn auch weniger, bis das Saldo ausgeglichen ist.
Letztendlich hast du von Geld gelebt, das dir nicht zusteht. Damit musst du so oder so deine Ausgaben überdenken, denn spontan würde ich sagen: die Ausgaben sind zu hoch und wurden durch die Überzahlung der Kasse mitfinanziert.
Ist den überhaupt sicher das zu Unrecht Kindergeld bezogen wurde?
Nur weil der Sohn ausgezogen ist, wird Kindergeld nicht zurück gefordert.
Prüfe doch mal ob nicht doch Anspruch auf Kindergeld besteht. Zwar musst du das Kindergeld dann an deinen Sohn weiter reichen oder direkt an ihn zahlen lassen.
Antragsteller für Kindergeld sind die Eltern, wohnt das Kind nicht mehr zu Hause und die Eltern leisten nicht mind. Unterhalt in der Höhe des Kindergeldes kann das Kindergeld direkt an das Kind gezahlt werden.
Kindergeld wird für junge arbeitslose (gemeldet) Kinder bis Ende 21. Lj gezahlt. Für Kinder in Ausbildung (Schule/Beruf/Studium) bzw. in einer Übergangsfrist (4 Monate) zw. 2 Ausbildungsabschnitten bis Ende des 25. Lj sowie für ausbildungssuchende Kinder (Ausbildungssuche muss nachgewiesen werden).
Wie ist also der Status deines Sohnes?
Achte bitte darauf das die Einspruchfrist für den Bescheid 1 Monat beträgt. Ist irgendetwas nicht richtig lege einen Einspruch ein. Ansonsten wird der Bescheid rechtskräftig.