Übertrag Aktien Kinderdepot?
Ich beabsichtige ein Kinderdepot für meinen Sohn einzurichten. Dazu möchte ich ihm auch Aktien aus meinem Depot übertragen. Entfällt in diesem Fall die Quellensteuer auf diese übertragenen Aktien(natürlich im Rahmen des Freibetrages, der ja auch bei Kinder in Höhe von 10347 € gültig ist)? Oder gilt dies nur bei neu erworbenen Aktien?
3 Antworten
https://www.buhl.de/steuernsparen/mit-der-familie-steuern-sparen/
Wollen Sie Ihrem Kind ein Depot oder Wertpapieren vererben oder schenken? Dann sollten Sie dies unbedingt der Bank mitteilen. Denn das gilt als unentgeltliche Übertragung. Dabei behält die Bank keine Abgeltungsteuer ein. ABER die Bank ist verpflichtet, die Schenkung oder Erbschaft dem Finanzamt zu melden.
Falls Sie die Mitteilung über die Schenkung an die Bank versäumen und folglich die Bank die Abgeltungsteuer von 25 Prozent einbehält, haben Sie die Möglichkeit, dies in Ihrer Steuererklärung zu korrigieren. Sie können also die Erklärung, dass es sich um eine Schenkung handelt, mitsamt der Steuerbescheinigung der Bank Ihrer Steuererklärung beifügen. Dann wird die zu Unrecht einbehaltene Abgeltungsteuer auf Ihre Steuerschuld angerechnet und ggf. erstattet.
Dein Kind erhält Deinen Einstandskurs zugerechnet und muss dann bei einem Verkauf entsprechend versteuern unter Berücksichtigung der entsprechend höheren Freibeträge.
Aber unbedingt beachten, das Geld ist für Dich weg und darf nur noch im Sinne des Kindes verfügt werden. Es gibt ausreichend Beispiele, dass Eltern so eine Entscheidung aufgrund unvorhersehbarer Entwicklungen ihres Kindes später bereut haben.
Der Grundfreibetrag ist kein Freibetrag. Bei einem Depot im Inland hat er also nur bis 801 € (ab 2023 1.000 €) Gewinn/Ertrag keinen Kapitalertragsteuerabzug. Wenn mehr realisiert wird, musst du entweder eine Einkommensteuererklärung abgeben oder eine NV-Bescheinigung beantragen.
Eine Schenkung ist kein Verkauf. Das Kind hat also deine Anschaffungskosten.
Bedenke aber: Geschenkt ist geschenkt. Wieder holen ist gestohlen. Alternativ unterstellt das Finanzamt missbräuchliche Gestaltung. Will dir ein Kind etwas schenken, gibt es nur 20 T€ Freibetrag.
Die Übertragung von Aktien an das Kind ist ein unentgeltlicher Gläubigerwechsel, d.h. die Aktien werden bei Entnahme als verkauft betrachtet und das Kind bekommt die Aktien dann mit dem aktuellen Einstandskurs eingebucht. Die Versteuerung erfolgt dann bei Dir, da dies an den abgehenden Aktien hängt.
Schenkungssteuer fällt nur bei Schenkungen an Kinder von mehr als 400.000 EUR an.
Du hast recht. Es ist eine Schenkung.
Wenn die Bank davon in Kenntnis gesetzt wird, wird die Verkaufsfiktion nicht angewandt und es erfolgt der Übertrag der Einstandskurse auf das Zieldepot.
Da waren wohl meine Gedanken irgendwo anders.
Quelle? Das Gegenteil ist richtig.