Twitch Affiliate und Kindergeld, geht das?
Schönen guten Tag,
ich bin 19 Jahre und bin gerade mitten in den Abiturprüfungen. Danach mache ich ein Jahr nichts, außer Minijoben. Ich hab seit anfang des Jahres ein bisschen auf Twitch gestreamt und gestern die 50 Follower erreicht. Ich erfülle nun alle Anforderungen für den Affiliate Status auf Twitch. Ich will kein Geld damit verdienen, ist bei der Größe fast nichts, sondern nur bessere Interaktivität zwischen meinen Zuschauern und mir (Chat Punkte z.B.)
Nun das Problem: Ich weiß, dass ich für den Affiliate Status auf Twitch ein Kleingewerbe anmelden muss, dies will auch tun (keine Lust auf Steuer Kopfschmerzen). Ich bin bis August nächsten Jahres Beschäftigungs untätig, was mir aufgrund meines Alters einen Anspruch auf Kindergeld gewährt.
Die Frage: Bekomme ich weiterhin Kindergeld, wenn ich geringfügig Beschäftigt bin und ein Kleingewerbe besitze ohne eine Ausbildung oder Studium?
Rückfragen beantworte ich gerne.
LG
5 Stimmen
2 Antworten
Hallo,
du schreibst "...... bin bis August nächsten Jahres Beschäftigungs untätig...."
Meiner Meinung nach ☝️nur in Übergangszeiten besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach Paragraf 32 des Einkommensteuergesetzes. Demnach wird das Kindergeld in einer Übergangszeit von höchstens (!) vier Monate gewährt. Heißt also, nur Pausen zwischen zwei Ausbildungen. Ich denke, dass sich an dieser Regelung nichts geändert hat 🤷♀️
Was du in dieser Übergangszeit machst, spielt keine Rolle. Du kannst währenddessen sogar verreisen, einen Vollzeitjob ausüben oder wie in der Frage oben Geld verdienen.
Wichtig ist nur, die Pause darf nicht länger als vier volle Monate dauern !!!
Das war eigentlich schon die Ergänzung, nämlich Abs.4 des Paragrafen 32 EStG auch zu lesen. Den Paragrafen hast Du ja richtig genannt. Ich lese halt auch immer gerne die Rechtsgrundlage.
Aber hier ist er.
Mache dir keine Sorgen!
50 Follower 😂😅🤣
Damit verdienst Du nichts! 😜😁😎
Das weiß ich. Ich möchte den Affiliate Status für die Chat Punkte, man kann aber mit dem Status Geld verdienen, obwohl das nicht mein Interesse ist.
Der zitierte Paragraf 32 EStG enthält in Absatz 4 schon noch einige andere Sachverhalte.