Teilerbe will Hypothek aufs geerbte Haus

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Frederick: Die Bank könnte die Ablehnung der Beleihung eines Bruchteils auch verständlich begründen:

„Das Gesetz lässt auch die Belastung eines Miteigentumsanteils zu. Die Verwertung – insbesondere auch die zwangsweise Versteigerung - ist jedoch wenig erfolgversprechend, weil kaum jemand einen Bruchteil einer Immobilie erwerben will. Kurz gesagt: Rechtlich möglich, wirtschaftlich problembehaftet, weil die Vermarktung mit Schwierigkeiten behaftet ist. Deshalb lehnen wir ab.“

Es ist i.d.R. schwierig, einen Bruchteil an einem Grundstück, Wohnungseigentum oder Erbbaurecht zwangsweise zu verwerten, wenn dies etwa erforderlich werden sollte. Andere Personen als der/die Miteigentümer sind am Erwerb meist nicht interessiert. Häufig muss deshalb der Grundschuldgläubiger den Anteil selbst ersteigern (Rettungserwerb), wenn die Veräußerung unumgänglich ist. Hat der Miteigentümer den Miteigentumsanteil erstanden, so kann er als Miteigentümer durch eine Teilungsversteigerung grundsätzlich die Auseinandersetzung betreiben. Damit wird das g a n z e Grundstück zur Versteigerung gestellt, was einen wesentlich größeren Interessentenkreis erschließt. Dieser Weg ist kaum gangbar, wenn die Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft ausgeschlossen und dies im Grundbuch (II. Abteilung) eingetragen worden ist. Deshalb achtet auch der Gläubiger besonders darauf, dass der Grundschuld ein solcher Vermerk nicht im Range vorgeht.

Ich danke Dir für die Frage. Auch ich hätte spontan von Schwachsinn gesprochen, aber rein rechtlich geht das, es ist möglich, einen Miteigentumsanteil mit einem Grundpfandrecht zu belasten:

www.frag-einen-anwalt.de/Einseitige-Aufnahme-einer-Hypothek-__f40833.html

Jetzt muß Dein Miteigentümer nur noch eine Bank finden, die so schwachsinnig ist, das Spiel auch mitzumachen. Und da sehe ich schwarz.

Und im übrigen: Ist die Erbengemeinschaft denn eigentlich schon geteilt, m.a.W., habt Ihr ansonsten alle Gegenstände aufeinander aufgeteilt und alle Forderungen beglichen? Bei ungeteilter Erbengemeinschaft gäbe es da nämlich noch andere Dinge zu beachten.