Schonvermögen bei Eigenanteil in der Kurzzeitpflege?
Hallo,
eine Bekannte bezieht Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie war dieses Jahr 4 Wochen zur Kurzzeitpflege in einem Heim. Ist jetzt aber wieder zu Hause. Jetzt geht es noch um die Bezahlung des Eigenanteils für die KZP. Dieser beträgt knapp 1000,00 EUR. Gilt auch hier das Schonvermögen von 5000,00 EUR, bis der sie nichts selber bezahlen braucht?
Grüße
1 Antwort
Hallo,
ja, würde ich auch so sehen !
Lt. sog. Barbetragsverordnung (BarbetrV) wurde der Freibetrag bei Leistungen nach den Kapiteln 5 - 9 des SGB XII und hier nach Kapitel 7 bei Hilfe zur Pflege kürzlich auf 5.000 € angehoben.
Woher ich das weiß:Recherche
Andri123
09.06.2020, 12:07
@Sozialpatriot
Ja, gilt nur für Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege, nicht für Lebensunterhalt.
Evtl. sind es auch 25.000,- Euro.
"NEU ab 1.1.2017: Art. 11 Bundesteilhabegetz sieht durch Ergänzung des SGB XII (§ 60a - Neu) vor, dass ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 EURO für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII geschützt bleibt. Er muss nicht für Eingliederungshilfeleistungen eingesetzt werden.
Abweichende Regelungen gelten für Menschen, die Hilfen zur Pflege nach SGB XII erhalten. Sie dürfen einen zusätzlichen Betrag bis zu 25.000 EURO nur dann ansparen, wenn es sich dabei um Einnahmen aus (nicht-) selbständiger Tätigkeit handelt (Art. 11 BTHG § 66a-Neu SGB XII)." https://www.studentenwerke.de/de/content/eingliederungshilfe-und-hilfe-zur-pflege-verm%C3%B6gens-und-einkommensgrenzen