Hey, ich habe Heute diese email erhalten:
Sehr geehrter Herr *********,
wir zeigen an, dass wir die PayPal (Europe) S.à.r.l. et Cie, S.C.A., vertreten.
PayPal hat uns mitgeteilt, dass Sie am 17.07.2020 zu der E-Mailadresse ***************@outlook.de ein PayPal-Konto eröffnet haben. Hierdurch schlossen Sie einen Zahlungsdiensterahmenvertrag. Anschließend nutzten Sie dieses Konto für Zahlungsvorgänge.
Sie sind verpflichtet, die im Rahmen dieses Vertrages entstehenden Forderungen von PayPal auszugleichen. Dieser Pflicht sind Sie nicht nachgekommen.
Der Differenzbetrag, mit dessen Geltendmachung wir beauftragt sind, beläuft sich per 03.06.2023 auf EUR 13,56.
Bitte beachten Sie: Evtl. Ansprüche unserer Mandantin aus den Zahlungsmethoden "Bezahlung nach 30 Tagen" oder "PayPal Ratenzahlungen" sind in diesem Betrag nicht enthalten.
PayPal hat die Bezahlung u.a. mit E-Mail vom 27.05.2023 an die von Ihnen angegebene Adresse "*********@outlook.de" angemahnt. Sie haben darüber hinaus auch Kosten und Zinsen zu tragen, weil der offene Betrag bisher nicht gezahlt wurde und Sie sich im Verzug befinden.
Zahlen Sie bitte die geltend gemachte Gesamtforderung in Höhe von EUR 31,56 spätestens bis zum 19.06.2023 auf unser Konto:
Empfänger: KSP Rechtsanwälte
IBAN: DE55200700240090173600
Betrag: EUR 31,56
Verwendungszweck: KP2456017
und vermeiden Sie durch fristgerechte Zahlung eine weitere Erhöhung der Gesamtforderung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Ludwig Gehrke
Dieses Schreiben wurde elektronisch versandt und trägt daher keine Unterschrift.
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Ich hab aber kein zugriff auf ein konto mit dem ich diese überweisung tätigen könnte weil ich minderjährig bin und mein konto deshalb keine überweisungen tätigen kann. Was soll ich nun tun? Es ist mir ja nicht möglich diesen betrag zu überweisen? Kann man das von einem minderjährigen rechtlich eigentlich verlangen? Was könnte passieren wenn ich den betrag nicht zahle?
Evtl. sind es auch 25.000,- Euro.
"NEU ab 1.1.2017: Art. 11 Bundesteilhabegetz sieht durch Ergänzung des SGB XII (§ 60a - Neu) vor, dass ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 EURO für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII geschützt bleibt. Er muss nicht für Eingliederungshilfeleistungen eingesetzt werden.
Abweichende Regelungen gelten für Menschen, die Hilfen zur Pflege nach SGB XII erhalten. Sie dürfen einen zusätzlichen Betrag bis zu 25.000 EURO nur dann ansparen, wenn es sich dabei um Einnahmen aus (nicht-) selbständiger Tätigkeit handelt (Art. 11 BTHG § 66a-Neu SGB XII)." https://www.studentenwerke.de/de/content/eingliederungshilfe-und-hilfe-zur-pflege-verm%C3%B6gens-und-einkommensgrenzen