Schenkung und Anspruch auf Sozialhilfe
Guten Tag, mein (dementer) Vater lebt seit 2 1/2 Jahren in einem Seniorenheim. Er hat mir (nach Verkauf seines Hauses) vor ca. 7 Jahren 10.ooo € geschenkt, auch als eine Art Erbanteil nach dem Tod meiner Mutter. Sein Geld ist aufgebraucht ohne dass er weiß, wo alles geblieben ist. Nun bekommt er Sozialhilfe. Muss ich von dem damals geschenkten Geld was zurück zahlen, weil es noch in dem 10-Jahres-Zeitraum liegt? Und: Wenn er seinem Schwager und seiner Schwägerin etwas geschenkt hat (sagen wir je 5.ooo €, -) müssen/müssten die Schenkungssteuer zahlen? Und ich eigentlich damals auch??
3 Antworten
Schenkungssteuer fällt bei solch geringen Beträgen ersteinmal garnicht an, ist daher auch nicht zu zahlen. Ihr müsst jedoch damit rechnen, einen Teilbetrag der Schenkung zurückzuzahlen, da die Zahlungen noch in der 10-Jahresfrist liegen. Hier kann jedoch ein Betrag maximal anteilig zurückgefordert werden. Nach sieben Jahren sind dieses (10-7)/10 = 3/10 = 30%. Du musst also mit einer Rückzahlungsforderung von 3.000 EUR rechnen.
Hallo.
bei Schenkungen, bei denen die Steuer ab dem 1.1.2010 entsteht, gelten niedrigere Steuersätze in Höhe von 7 % und ein Freibetrag bei einer Schenkung zwischen Eltern und Kindern in Höhe von 100.000 €. Soweit aus Sicht des Finanzamt.
Bezüglich der Geldschenkung mit Verarmung nach mehreren Jahren konnte nur ein viel extremerer Vergleichsfall beigezogen werden. In diesem Fall hatte die Mutter ihrer Tochter im Jahre 1994 ein Wohnhaus im Wert von 120.000€ überschrieben.
Dann im Jahre 2002 ein Geldgeschenk in Höhe von 7.500€ von der Mutter an die Tochter. Die Mutter lebte dann 2011 im Pflegeheim und war verarmt. Das Sozialamt zahlte nicht.
Wie das Landgericht Coburg entschieden hat (Az: 13 O 784/09).musste die reichlich beschenkte Tochter für die Heimkosten der Mutter alleine aufkommen.
Schnekungssteuer fällt nicht an! Die bEträge übersteigen die Freibeträge nicht. Weiß jemand von den Schenkungen? Wurde das irgendwo festgehalten? Dann musst Du mit einer Rückforderung rechnen. ToPJob hat ja schon etwas über die beträge geschrieben.
Du musst meines Erachtens ohnehin damit rechnen, für den Unterhalt Deines Vaters auzukommen, wenn Du über entsprechende Einkommen und Vermögen verfügst.