Guten Abend,

so bald die Krankenversicherung über Deine Selbstständigkeit endet und Du keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmst, kannst Du entsprechend Paragraf 188 Abs. 4 SGB V in der Familienversicherung aufgenommen werden.

Herzliche Grüße

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Hallo,

der Gesetzgeber hat die strenge Regel festgeschrieben, dass ein Lohnsteuerklassenwechsel mit Auswirkung auf die Leistungshöhe des Elterngeld 7 Monate vor der Geburt stattfinden muss.

"Durch die strenge Regelung, dass der Steuerklassenwechsel mindestens 7 Monate vor der Geburt erfolgen muss, bleibt Eltern wenig Zeit, denn der Wechsel der Steuerklasse wird erst im auf den Wechsel folgenden Monat wirksam. Daher heißt es für werdende Eltern: Sie sollten frühzeitig ihre Einkommensverhältnisse überprüfen und zum Finanzamt gehen."

Jetzt kommt es auf den voraussichtlichen Geburtstermin an, ob die Zeit für den Lohnsteuerklassenwechsel von 7 Monaten noch vorhanden ist.

Das Elterngeld wird auf Grundlage des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt berechnet.Wechselt der Partner, der das Elterngeld bezieht, vor der Geburt in die Steuerklasse III, fällt die Zahlung erheblich höher aus. 

Das sich das Elterngeld aus dem letzten Nettoeinkommen und nicht Bruttoeinkommen berechnet war von mir zunächst nicht bedacht worden. Ich bitte um Entschuldigung.

Der Wechsel muss spätestens 7 Monate vor dem Geburtstermin erfolgen und wird erst im Monat nach der Antragsstellung wirksam.

Durch den teilweisen Verzicht auf den Mutterschutz vor der Geburt kann ein versäumter Termin zum Steuerklassenwechsel ausgeglichen werden.Die Ausklammerung des Mutterschutzes kann auf Antrag das höhere Elterngeld sichern.

Nach der Geburt können die Steuerklassen wieder zurück gewechselt werden. Dieser Wechsel hat keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes mehr.

Zusammenfassend: Ein Lohnsteuerklassenwechsel kann Vorteile bringen, leider muss der Wechsel bereits 7 Monate vor der Entbindung erfolgen.

Alles Gute für Eure Familie & Herzliche Grüße

Sebastian

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Guten Tag,

wenn die Pflegestufe 1 für Deine Ehefrau nicht mehr ausreicht oder eine häusliche Pflegekraft erforderlich ist, dann ist eine neue Antragstellung wegen der geänderten Verhältnisse erforderlich.

Auf Deinen b.z.w. den Antrag auf Pflegeleistungen von Deiner Ehefrau wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen eine Begutachtung durchführen.

Alles Gute & Herzliche Grüße

Sebastian

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Hallo,

Dein Ehemann und Du habt etwa das gleiche Arbeitseinkommen. Eure Lohnsteuerklassen sind damit ideal ausgewählt.

Wenn das Wohl von der Mutter durch Schwangerschaftskomplikationen und dem ungeborenen Kind in Gefahr ist und dies so im Attest steht, ist es egal wie lange vor dem Mutterschutz das Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde. Eine Lohnfortzahlung ist zu 100% gesichert.

Die Frage nach der Lohnsteuerklassenkombination vor dem Bezug von Elterngeld kannst Du hier sehr gut nachlesen:

https://www.test.de/Steuerklasse-wechseln-Ein-Riesenplus-beim-Elterngeld-4577976-0/

Das Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EstG. Aus diesem Grund wäre es sinnvoll die Steuerklasse 5 für Dich zu wählen, nach Beginn des Bezuges von Elterngeld, und die Steuerklasse 3 für Deinen Ehemann mit Lohnsteuerpflichtigen Einkommen.

Alles Gute für Eure Familie & Herzliche Grüße

Sebastian

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Guten Tag,

in der Steuererklärung wurde vom Steuerpflichtigen höchstwahrscheinlich das Ehegattensplitting zur Veranlagung gewählt.

Dies bietet auch erhebliche Vorteile bezüglich des Steuersatz.

Rechtsgrundlage ist § 32 a Absatz 5 EStG. Hierbei wird folgendes Verfahren verwendet: Das zu versteuernde Einkommen (zvE) der Ehegatten wird ermittelt und halbiert (gesplittet). Für das halbierte zvE wird die Einkommensteuer nach dem geltenden Einkommensteuertarif berechnet.

Herzliche Grüße

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Guten Tag,

Du stehst ja in einem festen Arbeitsverhältnis und hast dort die Lohnsteuerklasse 1. Die Deiner Lohnsteuerklasse entsprechenden Abzüge von Deinem Bruttogehalt sind die Vorauszahlung auf die für das laufende Kalenderjahr anfallende Einkommenssteuer.

Soweit zunächst zur Unterscheidung der Einkommenssteuer, diese fällt auf alle Einkunftsarten an und der Lohnsteuer, diese fällt ausschließlich für Angestellte Arbeitnehmer an und ist die Vorauszahlung für die gesamte Einkommenssteuer.

Hier findest Du ganz exakte Angaben zu Deiner Situation:

https://www.steuerklassen.com › Steuererklärung › Gewerbe

Noch weiterführende Informationen kannst Du auch hier bekommen.

https://www.steuerklassen.com › Steuererklärung › Gewerbe

Ich wünsche Dir persönlich alles Gute und viel Erfolg.

Herzliche Grüße

Sebastian

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Guten Tag,

grundsätzlich ist die Aussage Deines Arbeitgeber, dass er die Kosten, welche im Zusammenhang mit einer Reise der DB entstehen übernehmen wird.

Sollte eine andere Anreise durch die Arbeitnehmer erfolgen, würden die entstehenden Mehrkosten nicht erstattet. Sondern immer nur der Fahrpreis, welcher mit der DB entstanden wäre.

Herzliche Grüße

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Guten Tag,

die von Dir wegen Arbeitslosigkeit vereinnahmten Bezüge sind nicht steuerpflichtig. Diese Einnahmen bestimmen Deinen Steuersatz, also unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt.

Den Betrag an Leistungen von der Arbeitsagentur trägst Du in der Anlage N in Zeile 27 Deiner Steuerklärung ein.

Herzliche Grüße

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Hallo,

es geht hier ja ausschließlich um die Auszubildendenvergütung für den Zeitraum vom 28.08.2017 bis zum 31.08.2017.

Dieser Fehler dürfte in der automatischen Lohnsoftware entstanden sein, welche automatisiert immer für ganze Monate berechnet. 

Der "Schaden" aus der fehlerbehaften Berechnung ist so gering, dass ich Ihn nicht thematisieren würde. Es wäre ja ein Gespräch mit der Lohnbuchhaltung erforderlich.

Es kann auch sein, dass die Lohnbuchhaltungssoftware ganz automatisch den Differenzbetrag 28.08.2017 bis 31.08.2017 nachberechnet und auszahlt.

Herzliche Grüße

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Guten Tag,

für einen solchen "Minijob" hätte im Normalfall, also wenn Du dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich vorlegst, 42 Tage Anspruch auf Lohnfortzahlung bestanden.

Durch die Verletzung Deiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist allerdings der Anspruch entfallen.

Herzliche Grüße

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Hallo,

tatsächlich ist hier davon auszugehen, dass es sich um eine reine "Onlinemasche" handelt und nichts mehr folgen dürfte.

Sollte dennoch Post von "so einem Unternehmen" eingehen, bitte einfach den Sachverhalt mit Angaben zum Inhalt des Briefes hier nochmal eingeben.

Herzliche Grüße

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Guten Tag,

bei Deinen Angaben zur Vorbeschäftigung ist davon auszugehen, dass Du bis zum 15.09.2017 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen bist. In diesem Fall erhältst Du Arbeitslosengeld 1 nach dem SGB 3.

Die Dauer des Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt 12 Monate. Die Höhe des Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt 60 % von Deinem letzten Nettoentgelt, ohne Kinder und 67 % mit Kind(ern) im Haushalt.

Dieser Anspruch auf Arbeitslosengeld soll Dein Einkommen aus Arbeitskraft für die Dauer der Arbeitslosigkeit ersetzen. Sollte dies nicht auskömmlich sein, kommt es auf Deine persönliche Situation an, welche ergänzenden Leistungen zu prüfen sind.

Die Größe Deines Haushaltes? Die Anzahl der Familienmitglieder? Wohnen; Miete, Eigentum? Persönliche Verhältnisse? Einkommen der Familienmitglieder?

Alles Gute & Herzliche Grüße

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Guten Tag,

zunächst ist ganz wichtig:

An Tagen wo Du arbeitsunfähig bist, darfst Du bei keinem der Arbeitgeber arbeiten.

Dies musst Du auf jeden Fall beachten.

Dein Arbeitgeber, dort hast Du zum 31.10. gekündigt, würde erstmalig in diesem Fall, dass Du dies nicht einhalten würdest, eine Handhabe für Mutmaßungen haben.

Herzliche Grüße

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unbedingt stornieren

Guten Tag,

allein aus dem Grund, dass die Auftragsbestätigung einen um 700 € höheren Preis nennt, als Deine Bestellung hast Du das Recht den Auftrag zu stornieren kannst Deine Anzahlung unter Fristsetzung zurückfordern.

Weiter relevante Sachverhalte brauchen bei dieser Konstellation nicht überprüft zu werden. Deine Bestellung war ein Antrag zum Erwerb einer EBK zum Preis von XXX €. Die Auftragsbestätigung zum Preis von XXX € für die EBK wäre die Antragsannahme.

Die Willenserklärungen vertragen sich und dadurch entsteht ein Vertrag.

Deine Bestellung war ein Antrag zum Erwerb einer EBK zum Preis von XXX €. Die Auftragsbestätigung zum Erwerb einer EBK zum Preis von YYY € ist abweichend von der Bestellung als Antrag ein neuer Antrag.

Die Willenserklärungen vertragen sich nicht und dadurch entsteht ein kein Vertrag.

Alles Gute & Herzliche Grüße

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Guten Tag,

für den Zeitraum vom 17.08.2017 bis einschließlich zum 28.09.2017 bekommst Du Lohnfortzahlung, falls Du bis zum 28.09. weiterhin arbeitsunfähig bist.

Die Berechnung der Lohnfortzahlung erfolgt gemessen am durchschnittlichen Lohn für einen tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich festgelegten Zeitraum in Deiner bisherigen Beschäftigungszeit.

Du solltest wenn absehbar ist, dass Du länger als bis zum 28.09.2017 arbeitsunfähig bist, sofort das zuständige Sozialamt aufsuchen, damit geklärt werden kann, ob Du Leistungsansprüche dort hast.

Alles Gute & Herzliche Grüße

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Guten Tag,

die vertraglich festgehaltene Klausel, dass eine Beschäftigung mit einem Zweitjob, rechtzeitig vor Beginn der Zweittätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen ist, entspringt dem Gedanken, dass eine Zweitbeschäftigung keinerlei Auswirkungen auf die hauptberufliche Beschäftigung haben darf und auch in keiner Auswirkung damit konkurrierend sein darf.

Es besteht hier also nur die Anzeigepflicht gegenüber Deinem Arbeitgeber, damit dieser die Auswirkungen Deines Zweitjob auf die Hauptbeschäftigung beurteilen kann.

Eine Meldepflicht nach arbeitsvertraglichen Gesichtspunkten oder Verpflichtungen nach dem BGB liegt eindeutig nicht vor.

Die Aufnahme eines Zweitjob ist daher vor dem Schulden einer Arbeitsleistung, also vor Abschluss des zweiten Arbeitsvertrag, gegenüber Deinem ersten Arbeitgeber anzuzeigen. 

Eine direkte Frist, in welcher festgelegt wäre, wie lange diese Erfüllung Deiner Anzeigepflicht, vor dem Eintritt des anzuzeigenden Sachverhalt geschehen muss, ist nicht definiert.

Der Arbeitgeber muss Gelegenheit bekommen sein Ermessen, bezüglich der Auswirkungen des Zweitjob auf die Hauptbeschäftigung aus zu üben. 

Für diese Entscheidung, ob der Zweitjob keinen Konflikt zur Hauptbeschäftigung darstellt, braucht dem Arbeitgeber keine längere Zeit als die von Dir genannten vier Tage eingeräumt zu werden.

Herzliche Grüße

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Guten Abend,

so lässt sich das kaum beantworten. Falls es richtig ist, dass der befristete Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin ausgelaufen ist, dann ist das Arbeitsverhältnis beendet.

Jetzt ist die Rede von einem Aufhebungsvertrag. Ein Aufhebungsvertrag kann auch nur die Inhalte einer Beendigung der Anstellung regeln, die hier ja schon eindeutig durch das Ablaufen des Arbeitsvertrag geregelt sind.

Ist der befristete Arbeitsvertrag aber nicht abgelaufen, so konnte der Aufhebungsvertrag ihn aber nicht vorzeitig auflösen.

Eventuell die Unklarheiten in der Frage noch beantworten.

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Um für Hartz4 das Schonvermögen zu reduzieren, denke ich an eine Einmalzahlung in eine Rentenversicherung. Aber wo finde ich so etwas?

Meine ersten Recherchen sind im Sand verlaufen. Ich bin 18 Jahre alt und die ersten Wechselfälle des Lebens haben mich in die Situation gebracht, dass ich zwar gut gepolstert in das Erwachsenenleben starte. Denn ich verfüge über ein Sparguthaben, dass etwa 2000,-  über dem Hartz4-Schonvermögen liegt. Und ich beginne ein FSJ. Und sehe dort, dass ich meinen Lebensunterhalt nur dann alleine bewältigen kann, wenn ich Hartz4 beantrage. Mein Spargeld war eigentlich eher für die Ausbildung danach gedacht. Daher frage ich mich jetzt, mit welcher Maßnahme ich es "schützen" kann. Und unter anderem bin ich da über den Hinweis auf Rentenversicherungen gestoßen. Eine Einmalzahlung würde mir da wohl am ehesten nützen. Aber ich finde keinen Anbieter, der für mich passt. Denn ich hatte eigentlich gedacht, dass die Einmalzahlung auch eines eher kleinen Betrags so früh im Leben per Zins und Zinseszins beachtliche Werte in der Auszahlung ergeben müsste. Aber zum Teil kann ich gar nicht so kleine Beträge einzahlen, zum anderen scheint das Prinzip Rente z.B. bei Cosmosdirekt so gerechnet zu werden, dass am Ende kaum etwas herauskommt. Stattdessen bekomme ich beim Rentenrechner eine Warnung, die mich auffordert, mehr Geld in die Einmalzahlung zu setzen. Da die kleinste Summe dort aber eh schon 5000 war, wird das absurd für meinen Fall.

Im Übrigen wäre ich froh, wenn Belehrungen à la "Hartz4 nicht verstanden", "aus Steuern bezahlt", "Gerechtigkeit" hier ausbleiben, denn  das halte ich für ein politisches Thema, das woanders diskutiert werden sollte. Wenn ein politisches Thema erwünscht ist, dann vielleicht die Frage, warum ein FSJler überhaupt Hartz4 benötigt.

Stattdessen wäre ich dankbar für konkrete Hinweise oder für andere Denkrichtungen. Wobei die Richtung "Kauf Dir doch ein Auto" schon überlegt und verworfen wurde. 

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Guten Morgen,

es sind 2000 Euro die Du nicht mehr zu Deiner Verfügung haben dürftest, damit kein Schonvermögen vorhanden ist, das auf das Arbeitslosengeld 2 angerechnet wird. 

Der Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr ist nicht zweckgebunden und steht jedem volljährigen Arbeitslosengeld 2 Bezieher ohne Anrechnung zu. Nicht verwertbar ist Vermögen, wenn der Inhaber keine freie Verfügungsgewalt darüber hat.

Die Einzahlung in einen Rentenvertrag ist zwar nicht sehr nützlich, da es wenig Zinsen bringt, aber Du hast dann über das Geld keine freie Verfügungsgewalt mehr. Der Betrag ist damit zumindest vor einer Anrechnung "in Sicherheit" gebracht. Später kannst Du aber bei Deiner Ausbildung wieder auf den Geldbetrag zugreifen.

Ich wünsche Dir alles Gute und Herzliche Grüße

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Guten Morgen,

Du hast seit 2009 einen Bausparvertrag. Die Bedingung für den Einsatz des Bausparvertrag ist die wohnungswirtschaftliche Nutzung der Mittel.

Du schreibst von einer Fertiggarage mit Abstellraum. Die Fertigstellung einer Garage auf dem Grundstück auf dem ein Wohnhaus vorhanden ist, dass ist dann die wohnungswirtschaftliche Nutzung der Mittel des Bausparvertrag.

Alles Gute & Herzliche Grüße

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Guten Morgen,

die 2002 eingeführte Riesterrente ist natürlich sinnvoll. Von Deinen jährlichen Bruttoeinnahmen müssen 4 % abzüglich der für das gleiche Jahr zu erhaltenden Förderung als Beitrag eingezahlt werden.

Beispiel:

30.000 Euro Bruttogehalt jährlich, mit 4 % Beitragszahlung = 1.200 abzüglich der Grundzulage von 154 Euro ist dann 1.046 Euro erforderliche Beitragszahlung.

Falls Du Kinder im Haushalt hast, beträgt die Zulage für bis ende 2007 geborene Kinder 185 Euro und für ab 01.01.2008 geborene Kinder beträgt die Kinderzulage 300 Euro.

Im Jahr 2018 wird die Grundzulage von 154 Euro auf 175 Euro erhöht. Die Riesterrente ist auf jeden Fall erforderlich und im weiteren empfehle ich Dir gehe vor wie Niklaus in seiner Antwort Dir empfiehlt.

Alles Gute & Herzliche Grüße

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