Risiken durch Bürgschaft für Schwiegervater?
Hallo,
Meine Schwiegervater benötigt 60.000 Euro, um seine Ex-Frau auszuzahlen. Er ist in der Lage, die Raten für einen entsprechenden Kredit zu zahlen, braucht aber eine Bürgschaft, damit der Kredit bewilligt wird.
Meine Frage: Wenn ich mein Haus verkaufen will, kann ich das trotz der Bürgschaft (in dem ich zur Not den Restbetrag selbst zahle), oder bin ich abhängig davon, dass Schwiegervater und/oder Bank dem zustimmen?
Danke vorab!
2 Antworten
braucht aber eine Bürgschaft (über € 60.000), damit der Kredit bewilligt wird.
Im Prinzip ist diese Bankforderung in dieser Höhe eine Unverschämtheit. Sie kann sich nicht zu einer klaren Bezifferung der Kreditwürdigkeit des Schwiegervaters entscheiden. Es kommt somit durch die Bürgschaft zu einer Übersicherung von Anfang an.
Ansonsten ist der Antwort von Franzl0503 nichts hinzuzufügen.
Natürlich hast Du aus dieser Bürgschaft kommende Risiken, wenn Dein Schwiegervater nicht wie erwartet den Kredit voll begleichen kann. Die Bürgschaft wird vermutlich standardmäßig die Einrede der Vorausklage ausschließen. Damit kann sich der Verbürgte Sonnen gehen.
Der Begünstigte aus der Bürgschaft bzw. Zweckerklärung informiert Dich idR nicht über anfängliche Störungen im Vertragsverhältnis. Deine Reaktionszeit verkürzt sich daher.
Und trotz pünktlicher Tilgungen durch den Schwiegervater reduziert sich Deine Verpflichtung nicht. Vielleicht kannst Du hiergegen noch was wegverhandeln.
Aus der Antwort von und den Kommentaren bei Franzl0503 bist Du schon ausreichend informiert.
Harmsdorf
Bürgst du für deinen Schwiegervater, ohne dass die kreditgebende Bank sich auf deinem Grundstück durch eine Grundschuld (zusätzlich) sichert, kann sie auch gegen die Veräusserung des Obkjekts nichts einwenden.
Du solltest aber darauf achten, dass du nur eine Ausfallbürgschaft abgibst.
Hallo Franzl0503,
und danke für das schnelle Feedback.
Die Bank fordert eine „Zweckerklärung enge Fassung der Grundschuld in Höhe von 60T“ - ich denke, das ist danngenau das, was ich deines Erachtens nicht machen sollte.
Da o.g. Zweckerklärung allerdings obligat ist, meine Frage noch einmal konkretisiert: Kann die Bank den Kauf verhindern? Wenn ich aus dem Erlös die 60 T bezahle, kann es der Bank doch egal sein. Oder ist es dann wirklich so, dass Bank und Schwiegervater erst die Lösung des Eintrags akzeptieren müssen?
Zum Hintergrund: Der Vertrag geht über 20 Jahre und ich möchte die Zügel selbst in der Hand halten, falls ich berufsbedingt den Ort wechseln muss. Wenn ich dann aber das Haus nicht verkaufen kann, da ich die Bürgschaft habe, habe ich ein Problem.
Danke vorab!
Harmsdorf:
Die Bank kann auch bei einer zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Grundschuld die Veräusserung der belasteten Immobilie n i c h t verhindern.
Sie würde jedoch die zur Lastenfreistellung erforderliche Löschungsbewilligung, z.B. anlässlich einer Veräusserung, von der vorherigen Vollbefriedigung (Restforderung, evtl. Vorfälligkeitsentschädigung, Kosten) abhängig machen.
Gegen die Abgabe der "Zweckerklärung einfacher Fassung", begrenzt auf die Forderung von 60 000 €, ist nichts einzuwenden. Abzulehnen wäre es, wenn die Bank eine "weite Sicherungsabrede für alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung" verlangen würde.
Aufgrund seines Alters war die Bürgschaft schon abzusehen.
Die Dreier-Konstellation ist aber überhaupt nicht meine Präferenz. Ich hätte lieber selbst den Kredit aufgenommen, und die Ratenzahlung meines Schwiegervaters über mich laufen lassen. Dann hätte ich die Transparenz, dass die Raten auch kommen bzw. Im Worst Case kann ich selbst aushelfen. Das Innenverhältnis (Todesfall, Vorfälligkeitsentschädigung...) war bereits umfänglich geregelt...
Aber wie das so ist: Einer hat es nicht verstanden und kommt 5 vor 12 mit dem Vertragswerk um die Ecke.