Renovierungskosten im einfamilienhaus mit Einliegerwohnung
Ich habe ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung . Baujahr 1984. bisher habe ich alle Renovierungskosten in den 30 Jahren anteilmäßig abgesetzt. Verhältnis 75 zu 25 Im Jahr 2012 habe ich in meiner Wohnung nachträglich den Boden im Wohnzimmer Erneuert, da die Fliesen gerissen waren. Gleichzeitig gäbe ich auch eine fussbodenheizung eingebaut. Gesamtkosten ca. 21.000 €. Das Finanzamt will plötzlich den 25% nicht Mehr anerkennen. Argument Private Nutzung. Mein Argument, das in den letzten 30 Jahren Die Kosten immer so anerkannt wurden meinte das Finanzamt. Dann war das eben immer falsch. Das Finanzamt hat nur die Handwerksleistungen in Höhe von 1200,00€ anerkannt. Wie soll ich mich jetzt verhalten
Vielen Dank für eure Antworten.
2 Antworten
Das Finanzamt hat recht: Arbeiten die ausschließlich die Privatwohnung betreffen -und das ist die Fußbodenheizung im Wohnzimmer ja wohl- lassen sich nicht anteilig absetzen.
Ich stimme auch der Entscheidung des FA zu.
Es gibt Renovierungs-/Instandhaltungskosten, die sich direkt zu 100 % zuordnen lassen. Auf die OG-Wohnung z. B. die Erneuerung der Heizkörper (Radiatoren), der Einbau einer Fussbodenheizung, Fliesenerneuerung im Bad, Fensteraustausch, Teppichboden, des Treppenbelages oder nicht abwälzbare Schönheitsreparaturen. Oder eben die entsprechende vollständige Zuordnung zum EG, wenn dort die Arbeiten stattfinden.
Darüberhinaus gibt es Kosten, die aufzuteilen (bei Dir z. B 3:1 = 75 : 25) sind, z. B. Dachreparaturen, -neueindeckung, Heizkesselaustausch bei einer Zentralheizung, Fassadenanstrich, Abwasserkanal(anschluss), Kellertreppenbelag bzw. Kellerfluranstrich. Bei dem auf Dich entfallenden Rest (selbstgenutzte Wohnung) kannst Du noch einen Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen vornehmen.
Bei Deiner Darstellung der Fussbodenheizung gehe ich davon aus, dass es sich hierbei nur um die im Wohnraum installierte Anlage geht und nicht um den Wärmeerzeuger (bis hin zum Wärmetauscher und die Umwälzpumpe für die Gesamtanlage). Wäre der Wärmeerzeuger ebenfalls erneuert worden, dann käme dafür eine Aufteilung in Frage. "Deine" FBH-Kosten kannst Du also nicht in Anlage V ansetzen, sondern nur im Rahmen des vorgenannten begrenzten Steuerabzuges nach § 35a EStG. Hier kann ich der Entscheidung des FA nur zustimmen. Sei froh, dass die Vergangenheit nicht aufgerollt wird.