Privates Rechtsproblem?
Hallo!
Folgender Vorfall:
Ich fuhr mit meinem Auto + Beifahrer auf einer Straße, neben der sich ein benützungspflichtiger Fahrrad und Gehweg befindet (Rundes Blaues Schild).
In ca. 200 Metern Entfernung sehe ich eine große Gruppe Menschen ca. 10 Stück, die jedoch die Straße nutzen, statt des Weges. Zudem fahren diese Besagten auch nicht hintereinander, sondern nebeneinander, zick Zack usw. Einige am Bike, einer auf einem Roller, und Inlineskater waren auch dabei.
Der Sicherheitsabstand war dadurch gestört, aber doch noch für mich genügend, auch für den Beifahrer.
Lang hupend fuhr ich mit etwas erhöhtem Tempo, ca 15 km/h vorbei und zeige genervt den Vogel.
Nun zur Frage: Einer der Radler, schlug bei nächster Möglichkeit gegen mein Fenster, und predigte mir doch meine ganzen Fehler vor. Ruhig erklärte ich der jungen Dame die Vorschrift des Radweges, welche allerdings beleidigend, sowie schimpfend drauf reagierte.
KURZ gesagt. Ich habe für sie nicht den Sicherheitsabstand eingehalten!
Sie machte ein Foto von mir, und ging mit den Worten „Anzeige!“
Nun zur Frage, wenn das ganze vor Gericht geht, wem wird dann zugesprochen? Mir, wegen Verletzung des Abstandes, oder den Radlern, wegen Behinderung auf der Straße, zick Zack fahren, bzw nicht benützung des Radweges?
Ich bedanke mich jetzt schon für Ihre Antworten und wünsche eine schöne Woche!! Lg!
2 Antworten
Ab und zu fahre ich bei Critical mass mit. Daher kann ich zum Sachverhalt nur diese Info beisteuern, weil wir dann immer die StVO-Regel anwenden.
10 Personen sind nicht ausreichend für einen Verband. Ich gehe davon aus, dass die Gruppe aber davon ausging und sich deswegen so verhalten hat. Inlineskater gehören gar nicht zu einem pot. Verband - die StVO sieht die Vorschrift nur für Radler vor.
Geschlossener Verband: Fahrradgruppe ab 16 Personen
Ein geschlossener Verband aus mehreren Fahrzeugen ist gemäß §27 StVO als ein Fahrzeug zu betrachten. Bei einer Fahrradgruppe ist ein geschlossener Verband ab 16 Personen möglich. Die Teilnehmer dürfen auf öffentlichen Straßen jeweils zu zweit nebeneinander fahren. Ein geschlossener Verband aus Radfahrern muss laut StVO für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar sein. Eine besondere Kennzeichnungspflicht gibt es nicht – anders als bei Kraftfahrzeugen, die einen solchen Verband bilden. Die Fahrradgruppe muss immer zusammen bleiben, einzelne Fahrer dürfen nicht einfach ausscheren oder einen zu langen Abstand zu den anderen lassen. Sie müssen jedoch auch auf ausreichenden Sicherheitsabstand zu den vor ihnen Fahrenden achten. Eine Person muss den Verband führen und dafür sorgen, dass die Verkehrsregeln eingehalten werden.
https://www.fahrrad-kuechler.de/aktuelles/reform-strassenverkehrsordnung.html
Mindestens 1,5 Meter innerhalb und zwei Meter außerhalb von Ortschaften - dieser Abstand muss von Kraftfahzeugen [seit 28. April 2020] beim Überholen von Radfahrern eingehalten werden. Bisher schrieb die Straßenverkehrsordnung lediglich einen "ausreichenden Seitenabstand" vor.
Die große Problematik beim Sicherheitsabstand ist die Beweisführung. Hunderte Male am Tag wird im Straßenverkehr mit Anzeigen gewedelt, ich würde das an Deiner Stelle erstmal nicht ganz so ernst nehmen. Mehr fällt mir zum Thema nicht ein.
Kein Polizist, Mitarbeiter des Ordnungsamts, Staatsanwalt oder Richter hat so viel Langeweile, dass er sich mit so einem Kleinkram beschäftigen würde. Vergiss die Sache wieder.
Ansonsten kann ich nur ganz allgemein dazu sagen, dass eine pot. Gefährdung i.d.R. schwerer gewertet wird als eine Behinderung.