Praxisübernahme?
Hallo,
Ich arbeite in einer Arztpraxis. Mein Chef geht in Rente und die Praxis wird über nommen. Ich ebenso. Mein alter Chef schliest am 11.3.21. Praxisübergabe ist der 1.4.21. Neueröffnung ist aber erst am 15.4.21. Muss ich nun bei meinem alten Chef Urlaub nehmen und dann direkt auch wieder bei dem neuen Chef. Die Praxis wird renoviert. Gibt es da eine Regelung?
3 Antworten
Die Übernahme einer Praxis bedeutet, der neue Chef tritt als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten der vorigen Praxis sein. Damit werden alle Vertragsverhältnisse weitergeführt (z.B. Telefonanschluß, Stromversorger, Arbeitsverträge, Wartungsverträge für Geräte), sofern sie nicht gekündigt werden.
Fall 1:
Wenn Dein Arbeitsvertrag ein Monatsgehalt ausweist, dann wird das weiterhin zu zahlen sein. Verpflichtender Urlaub aufgrund einer Betriebsruhe kann angeordnet werden. Lies z.B. hier:
Da sich eine Praxisübernahme i.a. vorher abzeichnet und diese nicht akut und spontan passiert, sollte eine angemessene Frist eingehalten werden können, um solche Betriebsferien anzukündigen. Die verbleibenden knapp zwei Wochen für eine vierwöchige Pause erscheinen mir zu gering. Normalerweise kann ein anordneter Urlaub dieser Form nur 3/5 (bei 30 Tagen Urlaub im Jahr also 18 Tage) umfassen.
Ich gehe davon aus, dass für den Fall, dass tatsächlich Betriebsferien angeordnet werden, diese nur einen Teil der Renovierungszeit umfassen, da die Übergabe ja auch eine Sichtung der Unterlagen und Patientenaktien umfassen wird. Dafür ist Hilfe erforderlich - ggf. auch im Home Office, wenn die Praxis als Arbeitsraum nicht zur Verfügung steht (wobei ich nicht davon ausgehe, dass die ganze Praxis für die gesamte Zeit unbenutzbar sein wird).
Daher würde ich empfehlen, erst mal abzuwarten, was die Sachlage ab Mitte März ergibt. Gehalt bekommst Du weiterhin. Ob Urlaub zu opfern ist, wird sich zeigen - ist aber angesichts der erforderlichen Ankündigungsfristen eher unwahrscheinlich im Umfang der vier Wochen. Diese Fristen liegen i.a. bei mehreren Monaten bzw. einem Vielfachen der Dauer der Betriebsruhe, denn solche Ereignisse sollten geplant sein.
Fall 2:
Wenn Du selbständig im Auftrag der Praxis tätig bist (also quasi auf Anforderung aus dem laufenen Betrieb) oder einen Vertrag auf variabler Stundenbasis (je nach Bedarf) hast, dann kann dieser Vertrag in der Tat für die Zeit der Renovierung de facto ruhen, denn es gibt eben keinen Bedarf.
Das ist wie bei einem geschlossenen Supermarkt: es gibt dann keinen Bedarf für zeitweise Hilfskräfte, die Regale einzuräumen.
In diesem Fall würde es also tatsächlich kein oder nur ein deutlich reduziertes Einkommen geben.
Du MUSST gar nichts!
Wenn Du dich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindest, dann müssen die anderen! Nämlich Dich weiter bezahlen!
Du bist nahtlos weiterhin zu bezahlen - und wenn man nicht frühzeitig Bebriebsferien anberaumt hat, so musst Du nicht einmal zwingend Urlaub nehmen.