Nebentätigkeit im Lohnsteuerhilfeverein: wie verhält es sich bei Mitgliedern aus anderen Bezirken?
Hallo zusammen,
hat jemand zu folgendem Konstrukt bereits Erfahrungen gesammelt?
Es geht darum als Finanzbeamter, im Rahmen einer Nebentätigkeit, für einen Lohnsteuerhilfeverein aktiv zu werden. § 99 (2) Nr. 2 und 3 BBG sind mir durchaus bekannt, es geht aber speziell darum, nur für Mitglieder tätig zu werden, die in anderen Finanzamtsbezirken wohnhaft sind. Man hätte also keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Bearbeitung der erstellten Erklärungen.
Würde mich über Antworten freuen
2 Antworten
Lies Dir § 29 Abs. 2 Satz 1 LBG durch und Du erfährst schwarz auf weiß, warum Dir gerade diese Tätigkeit untersagt wird.
Alles habe ich auch nicht verstanden, aber hier das Urteil:
BVerwG-Urteil vom 26.6.1980 (2 C 37.78) BStBl. 1980 II S. 625
Die Versagung der Genehmigung für die Nebentätigkeit eines Steuerbeamten in einem Lohnsteuerhilfeverein ist rechtmäßig.
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; LBG Bln § 29; NTVO Bln F. 1978 § 5.
Also ich komme aus Niedersachsen. Bin aber in unmittelbarer Nähe zu HH, SH und MVP. Dorthin könnte ich als Landesbeamter nicht versetzt werden. Aber ja, das genannte Urteil ist mir auch bekannt, aber ja auch schon etwas älter. Aber geändert hat sich wohl an der Rechtsauffassung dennoch nichts
Was hältst Du davon, die Nebentätigkeit zu beantragen? Vielleicht geht das ja ohne Komplikationen durch. Auch der LHV sollte doch eigentlich Erfahrungen mit derlei Konstellationen haben.
???