Nach 78 Wochen Krankheit (Burnout) ausgesteuert, weiterhin krank
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau ist seit Ende Mai 2013 an Burnout erkrankt. Sie ist seit 27 Jahren( Bj.67) im öffentlichen Dienst beim gleichen Arbeitgeber(Stadt) als Erzieherin tätig(25 Stundenwoche, nicht gekündigt). Sie hat diese Kita als Musikkita aufgebaut(einige Jahre als Stellvertreterin), hat dort die musikalische Früherziehung(extra Studium) für die ganze Kita selbst durchgeführt und versucht, alle Kollegen nach dem Konzept der Musikkita mit einzubinden. Zusätzlich hat sie einige Jahre in Teilzeit für das Jugendamt der Stadt als Fachberater gearbeitet. Freiberuflich hat sie Fortbildungen(4-6 mal im Jahr) in anderen Städten in MV für Erzieher gegeben. Bevor sie sich diese Fortbildungen aufgebaut hat, gab sie einige Jahre freiberuflich Gitarrenunterricht für Erzieher der Stadt. Seit ihrer Erkrankung wird sie von einer Psychologin betreut. Die Wiedereingliederung in die Kita hat sie Anfang September begonnen, aber nach 2 Wochen und einem Tag (je 2 h) abgebrochen. Sie wollte gerne, kann aber nicht mehr als Erzieherin arbeiten. Der Lärm (und das alte Kollektiv) hindern sie daran. Nun ist ihr Gesundheitszustand leider wieder schlechter geworden. Am 21.11.2014 ist sie von der KK ausgesteuert. Das Schreiben dazu haben wir erhalten. Nun müssen wir zum AfA und übergangsweise ALG I (wir waren noch nie dort) für sie beantragen. Nach umfangreichen Recherchen im Netz ergibt sich für uns folgendes: § 125 SGB III - Bei Minderung der Leistungsfähigkeit - Nahtlosigkeit 1. Termin in der nächsten Woche beim BR des Arbeitgebers haben wir. 2. Danach beim Arbeitgeber mit BR nachfragen, ob er eine andere Tätigkeit(mit geringerem Lärmpegel) hat. Meine Frau hat 25 h die Woche in der Kita gearbeitet. 3. Sie kann aber noch nicht wirklich, will aber wieder arbeiten. Am 21.11.2014 ist sie von BKK ausgesteuert. 4. Zum AfA mit dem Schreiben der BKK und dem Wissen, ob die Stadt etwas für sie hätte, übergangsweise ALG I beantragen. 5. Wir wissen nicht, wann sie wieder "fit" also arbeitsfähig sein wird. 6. Jetzt kommt es: brauchen wir eine Bescheinigung, dass sie innerhalb der nächsten 6 Monate (ab dem 24.11.2014) wieder arbeitsfähig sein wird oder nicht? Sie will nicht in die Rente, sie möchte wieder arbeiten! Aber was ist, wenn sie einen Rentenantrag ausfüllen soll?
Kristian
2 Antworten
Erst einmal danke für eure Antworten. Ich habe dies hier gefunden: "Soziale Absicherung bei Zusammentreffen von Arbeitslosigkeit und Krankheit von Udo Geiger, Richter am SG Berlin"
-->Neuerdings kommt es gehäuft zu Ablehnungen von Leistungen unter Berücksichtigung von § 125 SGB III mit der Begründung, die Erwerbsminderung sei - nach Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs von 78 Wochen - nur vorübergehend und werde voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten ausheilen. Dem tritt die Rechtsprechung entgegen und setzt die Anforderungen an die Prognose der AA, es handle sich um eine innerhalb von sechs Monaten behebbare Leistungseinschränkung, allgemein hoch an. Die Anwendbarkeit des § 125 SGB III ist bei Leistungseinschränkungen, die der Verfügbarkeit nach § 119 Abs. 5 SGB III entgegenstehen, nur dann ausgeschlossen, wenn die Erkrankung zweifelsfrei innerhalb von sechs Monaten ausgeheilt werden kann (so LSG Baden-Württemberg vom 4.3.2008 - L 8 AL 1601/07, info also 2008, S. 161 mit Anmerkung Ute Winkler; SG Berlin vom 11.1.2008 - S 58 AL 4508/07 ER, info also 2008, S. 71).
Ich habe mir die Urteile angeschaut, aber es ist irgendwie leicht verwirrend für mich.
Könnt ihr mir diese bitte einmal etwas näher erläutern?
Gruß Kristian
Hallo Krischan1967,
eine Bescheinigung, dass sie innerhalb der nächsten 6 Monate (ab dem 24.11.2014) wieder arbeitsfähig sein wird
Burnout ist keine Angina, daher sind Prognosen ganz schlecht zu stellen !
Ich denke, eine vorübergehende Verrentung würde sich nachhaltig positiv in Bezug auf eine evtl. spätere Arbeitsfähigkeit auswirken. Ich würde dieses Problem ( Rentenantrag ) falls noch nicht geschehen, ganz fix mit dem behandelnden Arzt abklären.
Also zuerst Rentenantrag stellen, mit dem Schreiben der KK (Aussteuerung) bei der zuständigen Agentur für Arbeit den Antrag auf Alg 1 stellen. Da der Rentenantrag dann bereits gestellt ist hast du wie Primus schon schreibt, Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der Nahtlosigkeitsegelung. Es wird damit nur die Zeit überbrückt, bis über den Rentenantrag entschieden ist und somit erst einmal der finanzielle Aspekt abgesichert bist.
Alles Gute für die Ehefrau und baldige Genesung ! K.