Erst einmal danke für eure Antworten. Ich habe dies hier gefunden: "Soziale Absicherung bei Zusammentreffen von Arbeitslosigkeit und Krankheit von Udo Geiger, Richter am SG Berlin"
-->Neuerdings kommt es gehäuft zu Ablehnungen von Leistungen unter Berücksichtigung von § 125 SGB III mit der Begründung, die Erwerbsminderung sei - nach Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs von 78 Wochen - nur vorübergehend und werde voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten ausheilen. Dem tritt die Rechtsprechung entgegen und setzt die Anforderungen an die Prognose der AA, es handle sich um eine innerhalb von sechs Monaten behebbare Leistungseinschränkung, allgemein hoch an. Die Anwendbarkeit des § 125 SGB III ist bei Leistungseinschränkungen, die der Verfügbarkeit nach § 119 Abs. 5 SGB III entgegenstehen, nur dann ausgeschlossen, wenn die Erkrankung zweifelsfrei innerhalb von sechs Monaten ausgeheilt werden kann (so LSG Baden-Württemberg vom 4.3.2008 - L 8 AL 1601/07, info also 2008, S. 161 mit Anmerkung Ute Winkler; SG Berlin vom 11.1.2008 - S 58 AL 4508/07 ER, info also 2008, S. 71).
Ich habe mir die Urteile angeschaut, aber es ist irgendwie leicht verwirrend für mich.
Könnt ihr mir diese bitte einmal etwas näher erläutern?
Gruß Kristian