Mutter und Tante entmündigt von Enkelkindern, muss ich für die Heimunterbringung aufkommen?
Meien Mutter und ihre Schwester wohnen beide in einem Haushalt, Mutter ist 94, Schwester 90 Jahre alt. Die Scxhwester hatte mehrere Schlaganfälle, die Mutter kam jetzt ins Krankenhaus, kann seitdem auch nicht mehr viel machen. Sie haben beide Pflegestufen. Vor über 10 Jahren haben die Beiden, dem im selben Haus lebendem Enkelsohn alles vermacht, das Haus, das Grundstück und alle Vollmachten an ihn gegeben für den Fall, ihnen würde was passieren. Dieser ist arbeitslos und lebt wie die Made im Speck vom Geld der Beiden, sie selbst gönnen sich nichts. Seitdem die Beiden Damen nun nicht mehr viel allein könnne, hat er sie einfach entmündigen lassen und hat nun alles von Ihnen. Nun meine Frage: Kann ich als Tochter, die nichts geerbt hat, weit weg wohne und ein haus, aber eine beschauliche Rente habe, noch für die beiden Damen zur Kasse gebeten werden? Meine Mutter hat noch 2 weitere Töchter, die dann auf ganz arm machen werden. Was kann ich da tun? Ich wollte noch keinen Anwalt aufsuchen und wenn ja, weiß jemand, wie teuer dazu eine Beratung wäre? Lieben Dank für Eure Antworten!
2 Antworten
eine "Entmündigung" gibt es nicht mehr. Wohl aber kann über das Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt werden. Wenn der Enkel als Betreuer bestellt wurde, hat er trotzdem eine Nachweispflicht über die Versorgung und die Vewendung der finanziellen Mittel. Alles, was der Enkel in den vergangenen 10 Jahren von den beiden alten Damen erhalten hat (SChenkung), muss er für die Pflege wieder einsetzen. Es kann deshalb zunächst auf die übertragenen Vermögenswerte verwiesen werden. Erst wenn tatsächlich eine Aufforderung zur Offenlegung von Vermögen und Einkommen ins Haus kommt, tätig werden.
siehe unter WIKIPEDIA: Ein besonderes Problem im Zusammenhang mit der Schenkung stellt der Fall dar, dass der Schenker nach dem Vollzug der Schenkung verarmt und für den eigenen Unterhalt auf das verschenkte Vermögen angewiesen wäre. Dieser exotisch anmutende Fall hat in der Rechtspraxis erhebliche Bedeutung, nämlich in den häufig vorkommenden Fällen, dass der Schenker durch Alter, Unfall oder Krankheit pflegebedürftig wird, sein eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreicht und die Allgemeinheit durch Sozialhilfe hierfür aufkommen muss. Nicht selten erweist sich in solchen Fällen, dass der Pflegebedürftige vorher Vermögensgegenstände unentgeltlich weggegeben hat. § 528 Abs. 1 BGB bestimmt hierzu, dass der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
Beispiel Altersarmut Eine 63-jährige Frau verschenkt 25.000 Euro an eine gemeinnützige Institution. Zwei Jahre später geht sie in Rente. Aufgrund der geringen Höhe der Rente und mangels eigenem Vermögen verfügt sie über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mehr. Damit hat sie ihre Bedürftigkeit nach § 528 BGB selbst verschuldet.
Denn es gilt: Hätte die Frau auf die Schenkung verzichtet, würde keine Bedürftigkeit vorliegen. Folgend ergibt sich, dass sie keinerlei Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhält und die Schenkung zurückfordern muss.
Generell gilt, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückgefordert werden müssen, sofern der Schenkende Sozialhilfe beanspruchen möchte. Das gilt für Immobilien genau so wie für Sparbücher und andere Vermögenswerte, wie z. B. Antiquitäten. In etwa 360.000 Fällen jährlich fordern in diesen Fällen die betreuenden Sozialämter die Schenkungen der letzten zehn Jahre ausgesprochen konsequent von den Angehörigen zurück. Die sich aus diesen Fällen ergebenden Gerichtsverfahren gehen zum Teil über Jahre.
Auch wenn die Frau vorher pflegebedürftig gewesen wäre und sie das Vermögen an den sie kostenlos Pflegenden verschenkt hätte, hätte die Schenkung zurückgefordert werden können. Lediglich im seltenen Fall der sittlichen Pflicht ist dies ausgeschlossen.
Die Entmündigung wird schon ihre Richtigkeit haben, denn das wird ja gerichtlich übeprüft. Der Wunsch des enkels reicht da nicht.
Für eine Heimunterbringung wird zuerst das Vermögen der alten Damen genutzt. Wenn die Damen es an den Enkel nur vermacht ahben (also ihn zum alleinerben einsetzten, ist das Vermögen ja noch vorhanden.
Ist er an ihn geschenkt worde, ann diese Schenkung jedoch auch rückgängig gemacht werden, weil die Damen in Not geraten.
Erst wenn das verbraucht ist, kann man auf Dich zukommen.