Muss man in einem gemieteten Einfamilienhaus beim Auszug das Treppenhaus renovieren?
Wir hätten da mal eine Frage, weil wir uns nicht sicher sind. Wir möchten nach 2,5 Jahren aus unserer gemieteten Doppelhaushälfte ausziehen. Wir haben diese bei Einzug komplett renoviert, bis auf das Treppenhaus, (das ja anders als bei einer Wohnung innerhalb unserer Mietsache liegt), weil wir uns da bisher wegen der Höhe nicht drangetraut haben. Bei unserem Einzug war es eigentlich schon völlig renovierungsbedürftig mit vielen Flecken und Gebrauchsspuren, die wir mit Möbeln und Bildern verdeckt haben.
In unserem Mietvertrag steht: Schönheitsreparaturen sind vom Mieter zu tragen, was ja wohl rechtlich gültig ist. Nach 2,5 Jahren müssen wir sicher nicht alles neu renovieren.
Aber was ist mit dem Treppenhaus? Es fällt ja wahrscheinlich unter "Nebenräume, die alle 7 Jahre zu renovieren sind", oder?
Müssen wir den teuren Malermeister bestellen???
Vielen Dank für Eure Antworten!
3 Antworten
Solche Fragen kann man seriös nur dann beantworten wenn man den Mietvertrag in vollständiger Form vorliegen hat. Gerade mietvertragliche Klauseln zur Renovierung bedürfen der genauen Betrachtung. Eine kurze Zusammenfasung des Inhalts reicht da nicht.
Der Ausdruck "Schönheitsreparaturen" ist m. E. viel zu inhaltsschwach, um zu einer rechtlichen Verpflichtung zu führen.
Kann mich den anderen nur anschließen, Mieterverein oder Anwalt....wenn ihr Rechtsschutzversichert seit ....umso besser..
Ich sehe nämlich ganz gute Ansätze: Zum einen habt ihr bei Einzug renoviert und unrenoviert übernommen zum anderen die recht kurze Mietdauer. Ich weiss ja nicht, aber es könnte sein, dass ihr mit eurer "Erstrenovierung" die Mietsache verbessert habt.......also wenn die Unterlagen es hergeben, habt ihr gute Karten.....
Man benötigt mehr Info dazu. Der MV ist das Eine, das Protokoll bei Einzug das Andere. Wenn das Treppenhaus bereits bei Einzug so ausgesehen hat, wird das wohl dokumentiert worden sein, entweder im Protokoll oder ggf. mit (datierten) Aufnahmen - dann seid Ihr aus dem Schneider. Ansonsten ist das nicht so einfach, lieber also ab zwecks Klärung des Sachverhaltes zum Anwalt oder Mieterverein, nicht um zu klagen, sondern um Bescheid zu wissen, ob die Renovierungsklausel so haltbar ist. Es würde mir auch stinken, wenn ich nach dieser recht kurzen Mietzeit für Mängel meiner Vormieter oder des Vermieters ( fehlende Renovierung von renovierungsbedürftigen Wohnraum - Treppenhaus eines EFH ist kein Nutzraum ) herangezogen werden würde.
Es ist ein Standardmietvertrag und der Satz steht nur so drin: Schönheitsreparaturen sind vom Vermieter X Mieter zu tragen. Das heißt, es ist ein Standardsatz mit dem Kreuz vor Mieter. Mehr steht da nicht.