Als erstes: Du bist Erbe und somit hast Du sämtliche Pflichten und nicht nur die Rechte/Vorteile daraus zu tragen. Daraus kommt auch, dass eine Eintragung ins Grundbuch als Miteigentümer schon aus rechtlichen Gründen erfolgt bzw. erfolgen muss.

Dein Verhalten scheint sich sehr um DEINE Finanzen zu drehen. Da gäbe es noch die Möglichkeit, Deinen Anteil am Haus an Deine Mutter zu übertragen, dann müßtest Du Dich nicht darum kümmern und hättest keine Verpflichtungen.

Ich habe sehr viel Verständnis für Deine Mutter. Wer will schon sein Heim verlassen, in dem sie mit Deinen Vater wahrscheinlich glücklich gelebt hat. Hinzukommt, wer will sich in eine Wohnung einsperren lassen, wenn er ein eigenes Häuschen hatte.

In wie Weit Deine Schilderung über das Verhalten Deiner Mutter den Tatsachen entspricht oder nur Deiner subjektiven Wahrnehmung, kann ich nicht beurteilen. Ich kann auch nicht beurteilen, wie die Einkunftsverhältnisse Deiner Mutter sind.

Ich bin jedoch Deinen Beweggründen gegenüber sehr skeptisch.

Vielleicht bin ich altmodisch, aber als guter Sohn oder Tochter, würde ich meiner Mutter zur Hand gehen um das Haus in der Familie zu halten und ihr gewohntes Lebensumfeld sicher zu stellen. Gegen Müll und einen verwilderten Garten kann man etwas tun!

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Hallo Ernie,

die Bedingungen zu denen Du  aussteigen kannst, findest Du im Prospekt.

Du kannst zur nächsten Gesellschaftsversammlung einen Antrag auf Verkauf des Objektes einreichen. Die Gesellschaftsversammlung stimmt dann darüber ab, ob oder unter welchen Bedingungen der Fonds aufgelöst wird. Bevor dieser Beschluss nicht vorliegt, läuft der Fonds weiter.

Du scheinst aber nicht verstanden zu haben was Du hast. Die Gesellschaft kann nicht mit Deinem Geld arbeiten, da sie es nicht besitzt. Du hast zusammen mit 1000den anderen eine bzw mehrere Immobilien gekauft. Dein Geld steckt also in den Objekten, wenn Du heraus willst, zahlt dich die Gesellschaft aus (wenn Bargeld da ist), dass sind dann 2/3 des jetzigen Zeitwertes...wahrscheinlich ein wesentlich kleinerer Teil, als was Du bezahlt hast. Oder die Gesellschaft beschließt den Verkauf und der Erlös wird auf alle verteilt. das würde wahrscheinlich mehr bringen. Dazu braucht es aber einen Mehrheitsbeschluss.

Da die Objekte alle bezahlt und schuldenfrei sind, kann Dir nicht viel passieren..... Es wird ja auch Miete gezahlt, oder?  Raus um jeden Preis, dass würde ich mir überlegen.

LG Sabine

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Ich gehe davon aus, dass Du kein Bargeld bekommst sondern der Kaufpreis einfach geringer angesetzt wird. Dies mag zwar wie ein Geschenk wirken, ist aber eigentlich keines, da es nicht verboten ist ein Haus etwas unter Wert zu verkaufen. Hier wären es ca. 25%, dass ist OK.

Schenkungssteuer würde somit auch nicht anfallen und es könnten beide Darlehensnehmer ins Grundbuch...ohne Schenkungssteuer. Im Falle einer Scheidung würde dann eine normale Zugewinnermittlung stattfinden.  Sprich Hauswert minus Darlehensstand.....

Ich nehme aber einmal an, dass Deine Eltern möchten, dass im Falle einer Scheidung Du das Haus behälst und Dein Mann nur einen Finanzausgleich erhält.

Vielleicht solltet ihr dahingehend einen Ehevertrag andenken, wo ihr den "Scheidungsfall" schon jetzt regelt.

Wenn Dein Mann zwar den Darlehensvertrag mit Dir unterschreibt, haftet er für das Darlehen gesamtschuldnerisch, hat aber keinen Gegenwert.

Ich weiß nicht ob Kinder vorhanden sind, wenn ja könnten sie ein Pflichtteil von DEINEM  Haus verlangen, es würde aber bei der Pflichtteilsermittlung nur ein Teil des Darlehens angerecht werden.

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Grundschuld Sicherheitentausch nur mit Immobilie möglich?

zum Verkauf des Hauses muss die Grundschuld gelöscht werden.

Da die Vorfälligkeit fast so hoch ist wie das was ich sowieso noch bezahlen müsste, wollte ich den Darlehensvertrag bestehen lassen, u. als neue Sicherung die Kreditsumme in bar zu Gunsten der Bank in ihre eigenen sicheren Finanz Produkte hinterlegen.

Diese meinte dies geht nur mit einen anderen Haus mit erneuten Grundschuld Eintrag. Ich selbst meine, da der Vertrag noch ca. 5 Jahre läuft sich der Zinssatz zu meinen Gunsten verbessern kann, u. nicht wie jetzt nur mit 0,05% angerechnet wird. Habe bei der Bank damals gleichzeitig eine Kapital Lebensversicherung Zinssatz 3,25% die als Tilgung dienen sollte gemacht. Diese wird nicht berücksichtigt, wollen sogar am liebsten das ich diese kündige. Dort ist auch schon einiges eingezahlt, habe aber auch den ausstehenden Kredit bar zur Verfügung. Ich meine das Bargeld keine schlechtere Sicherheit ist als eine Grundschuld.

Darf der Sicherheit Austausch nur mit einer anderen Immobilie geschehen?

Muss verkaufen wegen chronischer Krankheit, Erwerbsausfall seit 1,5 Jahren u. Zukunft, Miteigentümer auszahlen.

Hallo, u. Danke für die vielen Antworten. Laut Urteilen habe ich folgendes gefunden :

Der Darlehensnehmer kann die Zustimmung der Bank zu einem Sicherheitenaustausch grundsätzlich beanspruchen, wenn die als Ersatz angebotene Sicherheit das Risiko der Bank gleich gut abdeckt wie die bisherige Sicherheit und der Darlehensnehmer in der Lage und willig ist, die mit dem Austausch verbundenen Kosten zu übernehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004, XI ZR 198/02). Die mit dem Austausch verbundenen Kosten können etwa Wertermittlungskosten, Notarkosten oder Grundbuchkosten sein. Das bedeutet, dass der Bank aus dem Austausch weder finanzielle oder rechtliche noch organisatorische Nachteile entstehen dürfen. Folgende Voraussetzungen müssen daher im Einzelnen erfüllt sein: 

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist sogar etwas Höher im gesamten, wegen Bearbeitungs Kosten wie das was ich bis Vertragsende noch bezahlen muss.

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Wieso muss zum Verkauf die Grundschuld gelöscht werden?

Du kannst mit dem Käufer vereinbaren, dass er die Grundschuld bzw. das Darlehen zu den vorhandenen Konditionen übernimmt. Wenn die Bank zustimmt, was wahrscheinlich ist, wäre das kein Problem.

Du würdest dann als Verkaufserlös nur den Grundschuld übersteigenden Betrag erhalten.

Das Urteil,  welches Du hier anführst, greift nicht. Eine gleichwertige Sicherheit wäre eine andere Immobilie.

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Die Bank ist berechtigt eine Bürgschaft der Schufa zu melden, aber nicht verpflichtet. Die Bonität des Vaters würde sich verschlechtern, da es sich um eine Eventualverbindlichkeit handelt.

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Frau A kann privatrechtlich bürgen, aber das Haus bzw. ihren Anteil nur mit Zustimmung von Frau B als Sicherheit einbringen. d.h. Frau B müßte der Eintragung der Bürgschaft/Hypothek ins Grundbuch zustimmen.

Wie die Bank das Haus bewertet und als Sicherheit akzeptiert, kann ich nicht sagen, da zu wenig über das Objekt bekannt ist. Dies ist eine Ermessensentscheidung der Bank und . hängt in von dem Objekt ab. z.B. Ein-oder Mehrfamilienhaus.

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Der alleinige Erwerb ist möglich. Es hängt jedoch vom Einzelfall ab. Wenn es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Vermögens handelt, kann die Zustimmung des Ehepartners erforderlich sein bzw. der Ehepartner den Kauf verhindern bzw. anfechten.

Bei einer Finanzierung kann! die Bank die Unterschrift und somit die gesamtschuldnerische Haftung der Ehefrau verlangen, kann es aber auch lassen. Eine Ermessensentscheidung.

Um Rechtsunsicherheiten aus dem Weg zu gehen, werden Bank oder Verkäufer der Immobilie i.R.  die Zustimmung des Ehepartners einholen.

Bei einer Zugewinngemeinschaft ist es irrelevant, wer im Grundbuch steht und wer den Kredit aufnimmt. Im Falle einer Scheidung zählen die nackten Zahlen zur Ermittlung des Gewinns bzw. des Verlustes.

Wenn aber das Haus von beiden bezogen wird, kann im Falle einer Scheidung der im Grundbuch stehende den Auszug des anderen verlangen.

Im Falle einer Finanzierung zahlt nur der den Kredit zurück, der im Darlehensvertrag steht.

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Alle mit dem Erbfall anfallenden Kosten werden mit dem Nachlass verrechnet bzw. daraus bezahlt.

Deine Schwester ist verpflichtet ihren Erbteil beim zuständigen Amt zu melden.

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Ich gehe davon aus, dass Eure Gütertrennung ins Güterstandsregister eingetragen ist und somit eine "echte" Gütertrennung besteht.

Rechtlich seit ihr also zwei getrennte Personen (in finanzieller Hinsicht), folglich gründet ihr mit dem Wohnungskauf eine Gbr. Das heißt, ihr müsst einen Vertrag schließen in dem die Besitzverhältnisse an der "Gesellschaft" geregelt sind. Dort könnt ihr dann genau festlegen wie was wann getilgt wird und durch wen. Ebenso wer welchen Anteil im Falle des Verkaufes oder Scheidung erhält.

Aber Achtung: Das gemeinsame Darlehen/Wohnung bietet auch Tücken: ungeachtet aller privaten Verträge haftet ihr immer gesamtschuldnerisch.......das heißt, jeder Gläubiger kann sich an jeden einzeln von Euch wenden, dass Raten oder Wohngelder bezahlt werden. Ihr habt dann einen Ausgleichsanspruch untereinander.

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Eigentlich ist es egal, Bank ist Bank

Du musst bedenken, dass Du aber kaum ein Darlehen in Euro in UK erhalten wirst, also besteht ein Währungsrisiko. Wenn der Euro fällt, erhöht sich auch (nach Umrechnung) der Rückzahlungsbetrag für Dich. Da Du Dein Geld in Euro verdienst, sollte also das Darlehen auf Euro lauten..........

Ob Du das bei einer englischen Bank oder deutschen Bank tust, ist egal.....wichtig sind die Konditionen

Da Du in UK Einkünfte beziehst und dort eine Steuererklärung machen musst, macht es Sinn auch dort die Bank mit den Verlusten (Zinsen) zu haben. Erkundige dich einmal nach den Einkommensfreibeträgen in UK.....sowie dem Doppelbetreuerungsabkommen. z.B. Steuerberater

LG Sabine

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Geh zur Bank und bitte darum, dass man Dich meldet.......

Handy betreiber melden ihre "Festvertragskunden" auch......

Ansonsten, die Schufa bestätigt Dir auch, dass Du keine Einträge hast, indem sie mitteilt, dass keine Daten vorliegen. (Umkehrschluss)

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Der Wert der Immobilie wird gemäß den erlaubten Verfahren wie bei der Erbschaftssteuer (Vergleichswertverfahren, Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren) je nach Nutzungsart der Immobilie ermittelt. Überschreitet der ermittelte Wert die seit 01.01.2011 deutlich angehobenen Freibeträge, so wird dieser Teil besteuert.

Wenn Du "Geld" verschenkst, gehört es dem Beschenkten. Also nicht allein Deiner Schwester.....die "Familien"Steuererklärung wird nicht berührt, da jeder einzeln sein Geschenk versteuern muss oder nicht (Freibeträge)

Du kannst Dich auch bei Deinem Steuerberater erkundigen, welche Bewertungsart für Dich am günstigsten ist, also den Wert am geringsten ansetzt.

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