Muss die Bank freie Grundschulden freigeben?
Wir haben eine Eigentumswohnung auf die derzeit eine Grundschuld i.H.v. EUR 168.000,00 im Grundbuch eingetragen ist. Der Wert der Wohnung liegt bei weit über EUR 200.000,00. Wir haben noch eine Restschuld i.H.v. EUR 140.000,00. Nun wollen wir ein Grundstück kaufen. Die Bank möchte auf unsere Wohnung eine Grundschuld eintragen lassen. Um den Umfang der Grundschuld aus Sicherheitszwecken zu erhöhen, wollen wir die freie Grundschuld i.H.v. EUR 28.000,00 nun löschen lassen und nur eine Grundschuld über den Restbetrag i.H.v. EUR 140.000,00 für die Wohnung stehen lassen. Geht das? Bzw. muss die Bank freie Grundschulden abtreten oder löschen lassen?
3 Antworten
...die Bank kann sich die freien 28.000 Euro Grundschulden abtreten lassen...das spart Kosten für Löschung und Neueintragung...das geht in der Regel einher mit einer Abtretung der Rückübertragungsansprüche weiter frei werdender Grundschuldanteile sowie unter Umständen einer sog. "Einmalvalutierungserklärung" (damit bestätigt bzw. verpflichtet sich die "alte" Bank bereits getilgte Darlehensanteile nicht nochmal auszuzahlen)....
Nachdem schon gute Ratschläge zu Deinem Thema "Reduzierung der Grundschulden" eingegangen sind, schlage ich Dir etwas Anderes vor.
Die Bank hat Dir schon mal für 168.000,- vertraut. Warum sollten sie die 28.000,- nicht noch einmal an Dich vergeben.
Kein Verminderung der Schuldschuld mit Neueintragung, keine Abtretung.
Also besprich das mal mit denen, ob sie das Darlehen wieder aufstocken können.
Die Reduzierung der Grundschuld würde nichts bringen, denn die andere Bank kann sich ohnehin nur nachrangig zur bestehenden Grundschuld eintragen lassen.
Ich sehe eine ganz andere Problematik: Wenn die andere Bank schon jetzt wegen € 28.000 beim Grundstückskauf herumzickt und eine zusätzliche Sicherheit will, was wird sie erst bei einem Hausbau verlangen? Euer Einkommen scheint ihr nicht zu reichen. Und beim späteren Hausbau kann sie Phantasiekonditionen für die Baukostenfinanzierung nehmen, da sie erstrangig bei dem Grundstück eingetragen ist. Die Phantasiekonditionendrohung gilt zumindest während der Zinsbindungszeit der Grundstücksfinanzierung, längstens jedoch für 10 Jahre (s. § 489 BGB). Ihr werdet eine andere Bank kaum für eine zweitrangige Besicherung begeistern können außer vielleicht eine Bausparkasse oder einen Arbeitgeber.