Muss der Vater Unterhalt zahlen bei einer 22-Jährigen mit 50 GdB und zwei abgebrochenen Ausbildungen?
Muss der Vater seiner 22-jährigen Tochter Unterhalt zahlen, wenn sie 50 GdB (Grad der Behinderung) hat und zwei Ausbildungen aufgrund ihrer Krankheit und Depression abbrechen musste?
Im Internet hab ich gelesen das man Kindern mit Behinderung lebenslang Unterhalt zahlen muss, bis das Kind auf eigenen Füßen stehen kann und genug Geld zur Verfügung hat. Allerdings muss der Vater nach der zweiten abgebrochen Ausbildung meist nicht mehr zahlen. Kennt jemand einen ähnlichen Fall?
Hoffe das jemand helfen kann.
3 Antworten
"nein"
Unterhalt müsste ein Familiengericht klären.
Eine GdB (Grad der Behinderung) sagt überhaupt nichts über eine Berufstätigkeit bzw Berufsnichttätigkeit aus.
In den vielen Jahren von mir bei einem großen Handelsunternehmen war ein Mitarbeiter als technische Kraft, habe den vor kurzem noch getroffen...der arbeitet seit 15(!) Jahren halbtags da noch heute. der hatte damals mal Gehirnblutung gehabt bzw Schlaganfall, also man merkte zwar das der vom überlegen her länger brauchte, aber optisch sah man ihm die 100% nicht an.
Der hatte mir damals seinen Ausweis gezeigt, also definitiv 100%... der Chef damals da hatte ihm mal gesagt, das er ihn rausschmeissen würde, da hatte der nur gelacht... Integrationsamt attestierte "praktische unkündbarkeit"
na wie auch immer mit einer Behinderung kann man auch arbeiten...
Helfen im Sinne einer Beantwortung der Frage kann nur ein auf das Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt. Ob wir einen Fall dieser Art kennen bringt nämlich keinen Schritt weiter. Was Du brauchst ist ein Überblick über die Rechtslage.
Ganz abgesehen von dem Umstand, dass nur der befugt wäre Rechtsberatung zu betreiben hat auch nur der Einblick in die entsprechende Fachliteratur.
Bloßes Googlen bringt einen da nämlich nicht viel weiter. Im kostenlosen Teil des Internets kann man nur einen Bruchteil der insofern relevanten Gerichtsentscheidungen finden.
Solche Gerichtsentscheidungen, hilfsweise dazu Ansichten aus der Fachliteratur, braucht man aber als Fundament für die rechtliche Beurteilung.
Ein Rechtsanwalt brauchte aber noch viel mehr Informationen zum Fall.
Völlig unergiebig ist die Angabe des GdB ohne jeden Hinweis darauf, was für eine Krankheit das ist. Millionen Deutsche haben einen Behindertenausweis, auch ich habe einen und zwar ebenfalls mit 50 GdB. Beruflich gesehen habe ich deswegen aber keine Einschränkungen.
Deshalb müßte man hier klar herausarbeiten, ob die Behinderung Ursache des Abbruchs der Ausbildung sein kann.
Meine Info ist, dass man mit einem beeinträchtigem Kind so lange zahlen muss bis es selbsterhltungsfähig ist.