Muß auch ein geschiedener Ehegatte weiterhin für Exgatten aufkommen?
Muss man im Zweifel auch als geschiedener Ehegatte für seinen Expartner aufkommen, wenn dieser pflegebedürftig wird und ansonsten niemand da ist, der für ihn aufkommen?
2 Antworten
Wird im Rahmen einer einvernehmlichen, notariellen Vereinbarung über eine Gütertrennung vor der Scheidung festgelegt, wie der Zugewinnausgleich und gf. Ausgleichzahlungen geregelt werden, so daß beide Parteien nach Scheidung auf wechselseitigen Ehegattenunterhalt verzichten, so können sie in diesem Fall auch vereinbaren, daß dieser Ausschluß für den "Fall der Not" gelten soll. Damit treten sie in das Scheidungsverfahren im Stand der Gütertrennung ein.
Wenn dieser Ausschluß von Unterhalt auch im Fall der Not besteht, gibt es für den geschiedenen Ehegatten i.d.R. keine Verpflichtung, im Falle einer Pflegebedürftigkeit einzuspringen. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen des sog. "Aufstockungsunterhalts" bei langer Ehedauer und nicht berufstätigen Ehefrauen.
In allen anderen Fällen mag keine Ehegattenunterhaltsverpflichtung bestehen, aber der "Fall der Not" ist gegeben, wenn jemand pflegebedürftig wird. Dann kann auch ein Ex-Ehegatte zu Leistungen herangezogen werden.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vor ein paar Jahren (Jahr ??) werden neben dem eigenen Vermögen auch verstärkt die engsten Verwandten herangezogen. Unterhaltspflichtig sind die Kinder und sogar Ex-Partner. Es gibt meines Wissens da Freibeträge, die oft greifen und somit müssen zumindest Kinder nichts bezahlen. Ich habe eben nur leider diesen Hinweis für Dich, weil diese Frage vor einiger Zeit mal in meinem Bekanntenkreis zur Diskussion stand, wurde dann aber gegenstandslos. Näheres müsste man evtl. mal googlen. mfg.