Minderjährige agenturvertrag?
Nehmen wir an xy hat mit 17 (mit Unterschrift der Eltern) einen Künstlervertrag unterschrieben mit einer Agentur. Xy wird 18 und es kommt zu einem Streit zwischen Agentur und Xy. Gilt der Vertrag dann schon für xy obwohl xy minderjährig war als der Vertrag unterschrieben wurde oder gilt nur der Vertrag den die Eltern (die nichts mit dem Streit zutun haben) mit der Agentur hatten? Hoffe man versteht es…
2 Antworten
Ein Vertrag, der mit 17 (und Genehmigung der Eltern) abgeschlossen wird, gilt natürlich weiterhin. Nur ist die Künstlerin mit Volljährigkeit für ihre Verträge selbst verantwortlich, d.h. kann Rechtsmittel (z.B. Kündigung, Verhandlung anderer Konditionen, Verlängerung) selbst einsetzen. Die Eltern schließen den Vertrag ja nicht für sich, sondern im Namen des Kindes mit ihrer Zustimmung ab. Daher geht der Vertrag mit Volljährigkeit in einen Arbeitsvertrag zwischen der volljährigen Person und der Agentur über.
§106 BGB legt fest, dass Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig sind. Nach §107 BGB ist für Verträge, die Pflichten für Minderjährige beinhalten, die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (i.d.R. der Eltern) erforderlich. §112 BGB beschreibt Fälle, in denen eine Erwerbstätigkeit von Minderjährigen möglich ist, wenn außerdem das Familiengericht dieser zustimmt. In diesem Fall wird die beschränkte Geschäftsfähigkeit durch Anerkennung des Familiengerichts durch eine unbeschränkte in Bezug auf die Erwerbstätigkeit ersetzt. §113 Abs. 1 BGB sagt explizit:
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.
Minderjährige können daher auch bereits vor Eintritt der Volljährigkeit auf diese Weise mit Zustimmung der Eltern eingegangene Arbeitsverträge selbst kündigen.
Dieser Fall ist verschieden von Fällen z.B. von Mobilfunkverträgen, die Eltern in ihrem eigenen Namen abschließen, jedoch mit der Intention, das Kind mit einem Handy und einem Vertrag auszustatten. Dabei sind tatsächlich die Eltern Vertragspartner, auch nach Eintritt der Volljährigkeit.
Der Vertrag endet mit Erreichen der Volljährigkeit, soweit Du diesen nicht erneut unterschreibst bzw. stillschweigend weiterarbeitest bzw. gearbeitet hast.
Ich betrachte das mit einer gewissen Logik - wenn ich über die Volljährigkeit hinaus den Vertrag weiterführe gebe ich meine nonverbale Zustimmung zur Weiterführung des bestehenden Vertrags. Und nach meiner Auffassung sind selbst mündlich geschlossene Verträge verbindlich.
Ei, das ist überraschend. Kannst Du dazu eine Rechtsgrundlage nennen?