Lohnerhöhung und aufstockung?
Hallo, ich hab eine kurze frage und zwar .. ich bin teilzeit berufstätig und bekomme aufstockend leistungen. Jetzt habe ich zum 1.8 eine Lohnerhöhung erhalten, was ja eigtl ein grund ist sich zu freuen .. ABER ich werde immer rückwirkend bezahlt. Das heißt z.B ich bekomme leistungen vom jobcenter am 1.8 für den August und mein gehalt für August rückwirkend am 30.8. Jetzt hat das jobcenter diese Lohnerhöhung genommen und mir ab dem 1.8 die leistungen radikal gekürzt DA ich ja ab 1.8 die lohnerhöhung erhalten hab, die jedoch wie wir festgestellt haben :) erst ende vom monat ausbezahlt wird. Jetzt fehlen mir aber gut 250€ - da ich ja am 30.7 meinen "alten" lohn erhalten habe .. Das ist ein kudelmudel .. aber ich hoffe mich hat jemand verstanden .. Ist das rechtens ? wie soll ich den monat überbrücken ? Ich habe widerspruch eingelegt der abgelehnt wurde mit der begründung .. es zählt das komplette einkommen für August egal ob rückwirkend oder nicht...
2 Antworten
Habe Deine Frage und die Antworten gelesen. - Bestenfalls hilft Dir die Antwort von @Juergen010 weiter.
Falls Du weiteren Beratungsbedarf hast: In einem Gespräch lässt sich manches leichter klären, weil da unkompliziert nachgefragt werden kann.
Hole Dir dann zusätzlich Rat in einer Arbeitsloseninitiative in Deiner Nähe oder bei einer Sozialberatung. Google dazu mit
sozialberatung
und füge Deinen Wohnort hinzu (oder den nächstgrößeren, falls er klein ist).
Dir werden so (behördenunabhängige) Beratungsstellen gezeigt wie die Diakonie / Diakonisches Werk, Caritas, Paritätischer Wohlfahrtsverband oder die Arbeiterwohlfahrt (AWO). Vereinbare dort einen Beratungstermin.
Wohnst Du in Hamburg, hole Dir Rat bei der sehr guten Beratungsstelle
Arbeitslosen Telefonhilfe 0800 111 0 444 (Handy: 040 - 22 75 74 73).
Dort ist man zu Fragen rund um das Thema Arbeitslosigkeit sehr erfahren
(die dürfen nur Hamburger beraten).
.
Wenn Du dann noch weitere rechtliche Info brauchst, hole Dir für 10 Euro beim Amtsgericht einen Beratungsschein. - Google dazu mit
beratungsschein amtsgericht 10 Euro akademie
Mit dem kannst Du einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen und Dich beraten lassen. - Mitbringen musst Du Deinen Bescheid vom Jobcenter / Grundsicherungsamt und ich meine auch Deinen Mietvertrag, naja Ausweis sowieso und die 10 Euronen.
Hier eine sehr gute Information zum Beratungsschein:
http://www.akademie.de/wissen/beratungshilfeschein-kostenlose-rechtshilfe
Falls Du in Hamburg wohnst oder arbeitest, geh zur Öffentlichen Rechtsauskunft und Vergleichsstelle (ÖRA) in der Dammtorstraße. Da bekommst Du fachkundigen Rat von ehrenamtlich arbeitenden Anwälten, Richtern und Fachbeamten. Diese halten sich an die Schweigepflicht genauso wie frei praktizierende Rechtsanwälte. - Und falls erforderlich, setzen sie auch Schreiben für Dich auf oder schreiben direkt an die Gegenseite. - Google dazu mit
öra hamburg dammtorstraße
Ganz wichtig - Fehler vermeiden:
Die 5 häufigsten Fehler bei der Antragsstellung zur Beratungshilfe
https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-haeufigsten-fehler-bei-der-antragsstellung-zur-beratungshilfe_095194.html
.
Vorsorglich diese Hinweise von mir, die ich Arbeitslosen (ALG 1 und
ALG 2 / Hartz IV) und Aufstockern und Grundsicherungsbeziehern reingebe:
Umgang mit Sozialbehörden
Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen).
Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge
persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf
einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift
bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht
das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum
und Unterschrift“).
Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben
aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird (sind es
mehrere Anlagen, diese mit Nummern versehen aufzählen). - Wiederum
dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und
Unterschrift bestätigen lassen.
Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein
Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt
wird).
Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht
behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und
wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original
unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Nicht (oder angeblich nicht)
abgegebene Unterlagen kann als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht
gedeutet werden, was zu Sanktionen führen kann = Kürzung von Geld. -
Und: Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß
allgemein die Sache zügiger bearbeitet.
Falls Du meinst, ich würde übertreiben, google mit
jobcenter unterlagen verloren
und lies auch dies:
Hartz IV: Verschwundene Unterlagen mit System?
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-verschwundene-unterlagen-mit-system.php
.
Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein.
Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos im
Vertrauen landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“
(wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden. - Lies auch
Wichtige Tipps für Hartz-IV-Betroffene
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/wichtige-tipps-fuer-hartz-iv-betroffene.php
.
Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen.
Dieser Ämterlotse muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher
macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Der Beistand kann aber
auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google
mit 13 sgb 10):
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit
einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene
gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht
unverzüglich widerspricht.
Für einen ehrenamtlichen Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit
Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit
Ämterlotsen
Behördenlotsen
Behördenbegleiter
Hartz IV Mitläufer
Hartz IV Gegenwind e.V.
Wir gehen mit org
Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und
(die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine
Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus.
(Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen
des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast
Du ein Recht.)
Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft):
Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand
sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.
Google mit
legitimation eines beistands pdf (die Wörter genau so)
und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die
gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht
darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu
lassen.
In der Info erfährst Du unter anderem, dass wenn Dein Beistand für Dich
etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es
gesagt.
Wenn Du bei einer Sozialberatung bist, frage dort, ob dort Beistände /
Ämterlotsen / Behördenbegleiter ehrenamtlich Dienst machen. In Hamburg
z.B. bietet die Diakonie Begleitung durch Ämterlotsen an.
.
Folgendes trifft auf Deine Situation wohl nicht zu, falls aber doch und vorsichtshalber für den Fall, dass sich etwas ändert:
ACHTUNG! - sehr wichtig für Hartz IV-Bezieher:
Folge den Dir aufgegebenen Mitwirkungspflichten wie Bewerbungen
schreiben, an Maßnahmen / Fortbildungen teilnehmen (auch falls Dir eine
der Maßnahmen blöd, unsinnig oder für Dich unangemessen erscheinen
mag). In solch einem Fall wende Dich an eine Arbeitsloseninitiative /
Arbeitslosenberatung / Rechtsberatung. - Bezüglich fehlender Mitwirkung
wurde das Gesetz für "Hartzis" krass verschärft, und das kann sehr
schmerzhafte finanzielle Folgen für Dich haben!
Das Jobcenter kann dann ihren "Kunden" berechnen, was das Jobcenter
hätte sparen können, hätte der "Kunde" die Anweisung befolgt und
dadurch Arbeit gefunden - und das nicht nur für die Vergangenheit,
sondern auch für künftige Jahre. (Das ist also ein Schauen-wir-mal-
in-die-Glaskugel-Gesetz, völlig gaga, leider aber real.) Und das kann
sehr, sehr, sehr teuer für den "Kunden" werden.
Nein, das ist nicht rechtens.
Frag den Leistungssachbearbeiter oder den Jobcenter-Geschäftsführer, ob er schon etwas vom "Zuflussprinzip" gehört hat?
Da Du aber schon Widerspruch eingelegt hast, der offensichtlich schon negativ beschieden wurde (schriftlich?), solltest Du auf geradem Weg zum Sozialgericht gehen und eine "Einstweilige Anordnung" beim Rechtspfleger beantragen.
Das ist kostenlos und relativ unkompliziert. Wenn du alle Unterlagen (Lohnabrechnungen, Widerspruch, Widerspruchsablehnung) dorthin mitnimmst, wird dir der Recgtspfleger bei der Formulierung helfen. Mit etwas Glück, kannst Du die Einstweilige Anordung, noch am gleichen Tag dem Jobcenter präsentieren und auf sofortiger (Bar)-Auszahlung des für August fehlenden Betrages bestehen.
Rechtsgrundlage ist hier verständlich beschrieben: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19acb0b09010.php
Ja - wenn - das Gehalt tatsächlich schon am 31.08. auf dem Konto eingetroffen ist.
Das weiß aber weder der Fragesteller, noch der JC-Sachbearbeiter mit absoluter Sicherheit. Soetwas wie ein "vorsorgliches" oder besser, "voreilendes" Zuflussprinzip gibt es nicht.
Im Übrigen wird das Zuflussprinzip auch nicht durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung oder Zusage, dass das Gehalt am letzten des Monats gezahlt wird (o.ä.) ausgehebelt. Es kommt definitiv auf den tatsächlichen Geldeingang auf dem Konto des Fragestellers an.
Trifft das Gehalt für August tatsächlich noch im August ein, muss der aufstockende Fragesteller, ggf. an das JC den überzahlten Anteil, nach erfolgtem Änderungsbescheid und erteiltem Rückforderungsbescheid zurückzahlen.
Trifft das Gehalt zum 1.09. oder später ein, ist hingegen keine Rückforderung möglich.
Im vorliegenden Fall hat das JC offenbar - zudem rechtswidrig - bereits eine Kürzung unter Anrechnung des höheren Gehalts und damit auch des höheren Einbehaltsprozentsatzes durchgeführt.
Zur Erinnerung:
ALG2 ist das absolute Grundminimum, dass dem Leistungsempfänger zusteht, mit dem er sich versorgen soll.
Wie soll er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten, wenn ihm diese Leistung gekürzt wird, ohne das tatsächlich Geld aus anderer Quelle zufließt?
Möglicherweise zahlt der bisherige Arbeitgeber aber auch seit längerem regelmäßig zum Monatsende. Dann wäre der Gang zum Sozialgericht m.E. nicht so eindeutig sinnvoll. Trotz voller Anerkennung Deiner kompetenten Kommentare, Jürgen.
Dann wäre evtl. ein Antrag gegenüber dem jobcenter auf ein Darlehen in Höhe von 250,-€ für die Überbrückung einfacher zu erreichen ( welches dann in Raten zu ca. 40,-€ einbehalten wird).
Aber es ist schon gemein, dass man durch ein höheres Einkommen schlechter gestellt ist.
Jürgen, verstehe ich nicht. Der 30.8. fällt doch in den August, damit darf der August-Lohn doch für August angerechnet werden?