Lastschrifteinzugverfahren/Rücklastschrift Finanzamt

3 Antworten

     Woher hat das Finanzamt die Informationen über die Höhe der Steuer?

Darüber muss das Finanzamt keiner informieren, dass können sie selbst berechnen, denn sie sind das Finanzamt, das ist deren Arbeit.

        Ist es inzwischen üblich nicht über die Höhe des zu zahlendes Betrages und die Frist informiert zu werden?

Stimmt, diese Information heißt Steuerbescheid.

Sieh mal in den letzten Steuerbescheid, den Du bekommen hast. Ist da eventuell eine Vorauszahlung festgesetzt? Es muss ja nicht unbedingt eine Nachzahlung sein.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Gamesinspace 
Beitragsersteller
 18.04.2015, 16:18

Der letzte Steuerbescheid ist aus dem Jahr 2013 und sah lediglich für 2012 eine Zahlung in Höhe von 261 €vor. Dieser Betrag wurde vom Finanzamt auch abgebucht.

Laut dem aktuellen Schreiben über die Rücklastschrift sind ja bereits 100 € Verspätungszuschlag und 16,50 € Zinsen enthalten. Und zwar mit der selben Fälligkeit wie die Steuerforderung selbst. Das Finanzamt hat den eigentlichn Steuerbetrag gar nicht versucht abzubuchen.

Gamesinspace 
Beitragsersteller
 18.04.2015, 16:37
@Gamesinspace

Ich muss mich korrigieren, der erste Abbuchungsversuch war am 08.01.2015. Da waren es aber 500 € weniger als die jetzige Forderung. Auch hier war keine Deckung vorhanden und der Betrag wurde entsprechend zurückgebucht. Und zwischendurch wurden 108 € abgebucht. Über diese Abbuchungen kann ich aber nichts sagen.

vulkanismus  18.04.2015, 16:53
@Gamesinspace

Als nächstes wird Dir die Bank das Konto wohl vollständig sperren (da vom Finanzamt gepfändet).

Zudem hast Du mit dem Vollziehungsbeamten zu rechnen - schlimmstenfalls wirst Du zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses (früher Offenbarungseid) aufgefordert.

Wenn Du meinen ersten Tipp nicht umgehend in die Tat umsetzt, geht das sehr schnell.

wfwbinder  18.04.2015, 17:05
@Gamesinspace
          Ich muss mich korrigieren, der erste Abbuchungsversuch war am 08.01.2015. Da waren es aber 500 € weniger als die jetzige Forderung. 

Das deutet für mich darauf hin, dass Du einen Steuerbescheid bekommen hast, oder um es neutraler auszudrücken, das Finanzamt hat, vermutlich Anfang Dezember 2014 einen Steuerbescheid an Dich gesandt. 

Das war dann die Zahlung im Januar, die nciht abgebucht werden konnte.

Wenn der Betrag nun um 500,- höher war, dürften in dem Bescheid auch Vorauszahlungen festgesetzt worden sein.

Zumindest wäre das eine Erklärung, die auf alle genannten Punkte passt.

Also wird es wohl so sein, dass bei Dir "der Steuerbescheide udn Rechnungen Killer" den Postkasten geleert hat.

Also Brief an das Finanzamt, habe den Steuerbescheid/die Zahlungsaufforderung , auf der die Abbuchung beruht nicht bekommen, bitte zusenden.

Hallo,

geht es evtl um die Einkommensteuer-Vorauszahlung?

Diese schätzt das Finanzamt anhand des Einkommens des letzten Jahres und dann erfolgt alle drei Monate eine Lastschrift über die ermittelte Höhe - das wurde Dir aber schriftlich mitgeteilt. Ebenso wie Du die Erlaubnis zum Lastschrifteinzug erteilen musst.

Zur Abgabe für 2014 hast Du auch noch Zeit - bis Ende November!


vulkanismus  19.04.2015, 13:35

Nicht erkannt, dass er geschätzt wurde?

November ist falsch - 31. Mai. - so steht´s geschrieben.

Wer sonst, als das Finanzamt kennt den Betrag, der anfällt, wenn Steuer

aufgrund einer Steuererklärung als Rückforderung besteht.

Grundsätzlich steht im Steuerbescheid der Betrag für die Rückzahlkung

bei gleichzeitiger Aufforderung die Summe zu überweisen, eine Last-

Schrift Abbuchung wird nicht vorgenommen.

Wurde keine Steuerklärung- trotz Aufforderung- eingereicht kann es durchaus zu einer Schätzung kommen.

Der einfachste Weg, ein Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter, einfach

und erfolgreich.


vulkanismus  18.04.2015, 19:52

Und was erreicht man durch einen Anruf - nichts !!

Entweder schriftlich oder persönlich zur Niederschrift.

"eine Last-Schrift Abbuchung wird nicht vorgenommen" - auch das ist Quatsch.