Lastenzuschuss nach Überschreibung mit Wohnungsrecht neu beantragen?
Hallo in die Runde.
Wir möchten die Wohnung meiner Mutter auf mich überschreiben (Juristisch: Schenkung), wobei sie ein verbrieftes Wohnungsrecht behält, in dem festgelegt ist, dass sie weiterhin für die Lasten und Instanthaltung aufkommt. Soweit Standard.
Nun meine Frage: Meine Mutter bekommt bereits jetzt als Eigentümerin Lastenzuschuss vom Wohngeldamt. Muss sie nach der Schenkung an mich den Lastenzuschuss neu beantragen bzw. den Eigentümerwechsel dem Wohngeldamt mitteilen, auch wenn die Lasten gleich bleiben?
Ich denke nein. Denn: gemäß WOGG §27 ist nur dann einen Mitteilung zu machen, wenn sich das Einkommen verändert, die Anzahl der Bewohner verändert oder sich die Lasten verändern. Nichts davon ist hier der Fall. Daher meine Schlussfolgerung: eine Mitteilung ist nicht nötig.
Was meint ihr? Liege ich richtig?
3 Antworten
Es geht hier auf lange Sicht um sehr viel Geld. Da würde ich mich nicht auf die eigene Einschätzung oder die eines Laienforums verlassen.
Für den künftigen Anspruch auf Lastenzuschuss kann z.B. die vertragliche Ausgestaltung des Wohnrechts entscheidend sein. Ihr solltet einen Anwalt hinzuziehen, der dies im Hinblick auf eure Ziele formuliert. Der kann dann auch entscheiden, ob und inwieweit die Behörde zu informieren ist.
Lastenzuschusd bekommt man bei selbstbewohnten Eigentum, durch die Schenkung ist es nicht mehr ihr Eigentum.
Wohngeld erhält man, wenn man Miete zahlt, was sie auch nicht tut. Sie ist ja keine Mieterin, sie hat nur Wohnrecht.
Nach meinem Verständnis steht ihr also weder das eine noch das andere zu.
Auchaufstockendes Bürgergeld fällt weg, da sie dir eine größere Schenkung gemacht hat. Man darf sich beim Bürgergeld nicht arm schenken.
Nach meinem Verständnis erhält sie also nichts. Ich lasse mich aber gern korrigieren, wenn es jemand besser weis.
Da braucht es kein Haufe zu sondern einfach einen Blick ins WOGG §3 Abs. 2 .
OK, war meine erste Frage hier im Forum. Wusste nicht, dass es ein Laienforum ist. Aber jetzt wissen auch die Laien, dass es Lastenzuschuss bei Wohnungsrecht gibt :)
Bei Deinem Sachverhalt interessiert mich schon, warum überhaupt Lastenzuschuss gezahlt wurde, denn ein Hauseigentümer, der nur seine normalen Nebenkosten (Heizung, Müll, Grundsteuer, Versicherung, Wasser, Kanal) hat, wird normaler Weise kaum Anspruchsberechtigt sein. Die Fälle, die ich kenne haben alle noch Belastungen aus einer Hausfinanzierung.
Bezüglich der frage Wohnrecht, oder Lastenzuschuss, bliebe es beim Lastenzuschuss, denn ein Wohnrecht ist ein "GRundstückgleiches Recht" und wird ja auch im Grundbucheingetragen. Die Vorschrift zum Lastenzuschuss sagt:
Der Lastenzuschuss wird ausschließlich Personen gezahlt, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum haben.
Dem Eigentümer gleichgestellt sind Personen, die ein Erbbaurecht, eigentumähnliches Dauerwohnrecht oder ein Nießbrauchrecht innehaben.
Haufe ist anderer Meinung:
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/wohngeld-22-lastenzuschuss_idesk_PI434_HI10880421.html