Kündigungszeit, wenn ich kündigen möchte?
Ich möchte mich beruflich verändern und aus diesem Grunde die Firma verlassen, in der ich als Angestellter im 18. Jahr arbeite. Ich war der Meinung, dass meine Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende / zum 15. beträgt, wenn die Kündigung meinerseits erfolgt. Nachfragen bei meinem Betriebsrat brachten unterschiedliche Antworten. Offiziell möchte ich, aus verständlichen Gründen, noch nicht nachfragen. In meinem Arbeitsvertrag steht dazu folgendes:
"Für die Probezeit sowie für das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Änderungen gelten für beide Vertragsparteien. Ist durch Gesetz eine längere Kündigungsfrist vorgeschrieben, so gilt diese für beide Seiten als vereinbart."
Kann mir hier jemand helfen?
1 Antwort
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Für dich gelten die sechs Monate ebenso. Aber, du kannst den AG um eine Aufhebung bitten, um eher aus dem Vertrag zu kommen. Macht mittlerweile fast jeder AG mit, gerade in der jetzigen Zeit.
Es ergibt sich doch eindeutig aus dem Paragrafen, dass sich ab 15 Jahren eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende ergibt, wie es Dir der Betriebsrat auch bereits gesagt hat.
Dort steht aber eindeutig:
"Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist,,,""
und nicht, durch den Arbeitnehmer. Dies hat mir gefehlt und deshalb habe ich nachgefragt. Selbst beim Betriebsrat war man sich uneins und ist dies weiterhin.
Danke für die schnelle Rückmeldung.
Würdest du mir freundlicherweise noch erklären, was dies angewandt auf meinen Fall bedeutet?
So habe ich es auch bereits im Internet gefunden und interpretiert, dass ich 4 Wochen habe, wenn ich kündigen möchte. Mein Betriebsrat war teilweise der Meinung, dass diese beidseitig 6 Monate beträgt.