Kündigungszeit, wenn ich kündigen möchte?

1 Antwort

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.

zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

2.

fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

3.

acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

4.

zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

5.

zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6.

15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

7.

20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.

wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;

2.

wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.


Michael589 
Beitragsersteller
 17.01.2021, 16:49

Danke für die schnelle Rückmeldung.

Würdest du mir freundlicherweise noch erklären, was dies angewandt auf meinen Fall bedeutet?

So habe ich es auch bereits im Internet gefunden und interpretiert, dass ich 4 Wochen habe, wenn ich kündigen möchte. Mein Betriebsrat war teilweise der Meinung, dass diese beidseitig 6 Monate beträgt.

NMAFFM  17.01.2021, 17:00
@Michael589

Für dich gelten die sechs Monate ebenso. Aber, du kannst den AG um eine Aufhebung bitten, um eher aus dem Vertrag zu kommen. Macht mittlerweile fast jeder AG mit, gerade in der jetzigen Zeit.

Andri123  17.01.2021, 19:22
@Michael589

Es ergibt sich doch eindeutig aus dem Paragrafen, dass sich ab 15 Jahren eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende ergibt, wie es Dir der Betriebsrat auch bereits gesagt hat.

Michael589 
Beitragsersteller
 18.01.2021, 05:12
@Andri123

Dort steht aber eindeutig:

"Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist,,,""

und nicht, durch den Arbeitnehmer. Dies hat mir gefehlt und deshalb habe ich nachgefragt. Selbst beim Betriebsrat war man sich uneins und ist dies weiterhin.