Kleinunternehmerregelung: Spritkosten?
Da ich beruflich Autos überführe (mit Kleinunternehmerregelung), stellt sich mir nun die Frage, wie ich die Umsatzsteuer zurückerhalte. Weil ich darf nur den Nettobetrag in Rechnung stellen.
1 Antwort
Mit der Entscheidung, die Kleinunternehmerregelung anzuwenden, haben Sie auf die Vorsteuererstattung verzichtet.
Sie können höchstens die Ihnen entstandenen Kosten brutto in Rechnung stellen, ohne allerdings Umsatzsteuer auszuweisen. Wenn Sie also eine Rechnung über 100 € + 19 (16) € USt erhalten haben, müssten Sie 119 (116) € zzgl. evt. Aufschlag in Rechnung stellen - wenn Ihr Vertrag mit dem Auftraggeber das hergibt.
Bis 10.01.2021 können Sie noch entscheiden, doch die Regelbesteuerung anzuwenden, dann müssen Sie aber die bisher gestellten Rechnungen korrigieren und Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Ihr Steuerberater wird Ihnen weiterhelfen.
Sie haben natürlich Recht - die Frist gilt für Land- und Forstwirte, die zur Regelbesteuerung optieren wollen, da bin ich gedanklich falsch abgebogen.
Die bisher gestellten Rechnungen müssen auch nicht korrigiert werden. Die Umsatzsteuer entsteht sowieso :-)
Aber natürlich ist das gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Kunden pfiffiger, die zu korrigieren.
Die Wahlmöglichkeit besteht bis zum Eintreten der Bestandskraft der USt-Festsetzung, also in der Regel 1 Monat nach Abgabe der UStE.
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist in vielen Fällen (so wie hier) der effektivste Weg der Geldvernichtung. Wobei, das Geld ist ja nicht weg, es hat halt nur das Finanzamt.