Kindergeldanspruch in Erstausbildung mit paralleler Erwerbstätigkeit?
Hallo zusammen, folgender Sachverhalt:
Bachelor: 2018-2021
Master 1: 2021-2022
Master 2: 2022-2024
Vollzeitjob seit Ende Bachelor mit Einkünften >50.000 pro Jahr & 37Std pro Woche. Wechsel des Masters ist erfolgt, da Master 1 inhaltlich und didaktisch nicht zu meinen beruflichen zielen gepasst hat.
Nun möchte die Familienkasse alle Kindergeld Zahlungen seit Ende Bachelor zurückfordern, da ein Job neben dem Studium schädlich für den Kindergeldanspruch ist (laut Familienkasse). Nach meinem Verständnis ist der Master weiterhin teil der Erstausbildung (zeitlich und inhaltlich folgend zum Bachelor). Und während dem Erstausbildung ist der Arbeitsumfang (zeitlich & monetär) unerheblich. Meine laienhafte Recherche hat folgendes Urteil dazu ergeben: https://datenbank.nwb.de/Dokument/740892
Ist meine Auffassung & Interpretation soweit grundsätzlich schlüssig & korrekt?
2 Antworten
Schau dir mal die nachfolgende Entscheidung des BFH dazu an:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/774726/
Dort werden Leitsätze definiert, die deiner Einschätzung widersprechen. Eine Vollzeitbeschäftigung in dem von dir beschriebenen Umfang schließt demnach einen Anspruch auf Kindergeld aus, da sie bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet.
Ich würde daher eher der Auffassung der Familienkasse folgen.
Nein, Deine Auffassung ist grundsätzlich nicht korrekt:
Der Master zählt als Zweitausbildung - wenn man diesen absolviert und nicht arbeitet, kann man ja auch Anträge auf Feststellung von Verlustvorträgen stellen, was NUR bei einer Zweitausbildung geht.
Ist dem wirklich so? Nahezu alle Quellen im Internet sagen, dass ein inhaltlich und zeitlich abgestimmer Master weiterhin Teil der Erstausbildung ist. Zum Beispiel: https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/konsekutives-masterstudium-ist-teil-der-erstausbildung_166_329130.html
Die Quellen sind teilweise natürlich älter und die Rechtslage kann sich da geändert haben.
Du kannst Dir mal die Dienstanweisung Kindergeld 2023 (DA-KG 2023) ansehen, wenn Du die im Netz findest. Irgendwo in Abschnitt 20 ist das definiert, inklusive der Ausnahmen. Fängt sinngemäß an mit 'Grundsätzlich ist Masterstudium Zweitausbildung, ABER... - da müsstest Du Dich dann durcharbeiten und ggf. klagen.
Habe darin folgendes gefunden:
"(1) 1Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigen. 2Wenn das Kind später eine weitere Ausbildung aufnimmt (z. B. Meisterausbildung nach mehrjähriger Berufstätigkeit aufgrund abgelegter Gesellenprüfung oder Masterstudium nach mehrjähriger Berufstätigkeit), handelt es sich um eine Zweitausbildung.
(2) 1 Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel (vgl. A 15.1 Abs. 2) noch nicht erreicht hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH vom 03.07.2014, III R 52/13, BStBl II 2015 S. 152)."
Meine Interpretation:
"Masterstudium nach mehrjähriger Berufstätigkeit" -> würde nur zutreffen, wenn man zwischen Bachelor und Master einen Gap lässt
"objektiver Beweisanzeichen erkennbar," -> Könnte man argumentieren und sagen gehobene Positionen im Unternehmen sind lediglich mit Master erreichbar.
Und Vielen Dank für den Hinweis mit der Dienstanweisung werde ich mich nochmal genauer einlesen.
Mist das Urteil habe ich übersehen. Vielen Dank. Dann kann ich wohl nur probieren irgendwas zu argumentieren.
Aber was mich am meisten verblüfft, dass die Familienkasse sowas Jahrelang durchwinkt und kurz vor Ende des Masters dann auf die Idee kommt das zu revidieren und Zahlungen zurückzufordern. Müssten solche Entscheidungen nicht standardisiert gefällt werden?