Kindergeldanspruch in Erstausbildung mit paralleler Erwerbstätigkeit?

2 Antworten

Schau dir mal die nachfolgende Entscheidung des BFH dazu an:

https://datenbank.nwb.de/Dokument/774726/

Dort werden Leitsätze definiert, die deiner Einschätzung widersprechen. Eine Vollzeitbeschäftigung in dem von dir beschriebenen Umfang schließt demnach einen Anspruch auf Kindergeld aus, da sie bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet.

Ich würde daher eher der Auffassung der Familienkasse folgen.


m00dw 
Beitragsersteller
 08.12.2023, 11:28

Mist das Urteil habe ich übersehen. Vielen Dank. Dann kann ich wohl nur probieren irgendwas zu argumentieren.
Aber was mich am meisten verblüfft, dass die Familienkasse sowas Jahrelang durchwinkt und kurz vor Ende des Masters dann auf die Idee kommt das zu revidieren und Zahlungen zurückzufordern. Müssten solche Entscheidungen nicht standardisiert gefällt werden?

Eifelia  08.12.2023, 11:34
@m00dw

Kommt ja durchaus drauf an, was Du bzw. Deine Eltern der Familienkasse mitgeteilt haben. Einfach nur Studienbescheinigungen oder auch Angaben zu Deinen Einkünften?

m00dw 
Beitragsersteller
 08.12.2023, 11:36
@Eifelia

Ja auch Angaben zum Umfang der Erwerbstätigkeit. Wurde jeweils immer in einem Standard Formular abgefragt.

Nein, Deine Auffassung ist grundsätzlich nicht korrekt:
Der Master zählt als Zweitausbildung - wenn man diesen absolviert und nicht arbeitet, kann man ja auch Anträge auf Feststellung von Verlustvorträgen stellen, was NUR bei einer Zweitausbildung geht.


m00dw 
Beitragsersteller
 08.12.2023, 10:54

Ist dem wirklich so? Nahezu alle Quellen im Internet sagen, dass ein inhaltlich und zeitlich abgestimmer Master weiterhin Teil der Erstausbildung ist. Zum Beispiel: https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/konsekutives-masterstudium-ist-teil-der-erstausbildung_166_329130.html
Die Quellen sind teilweise natürlich älter und die Rechtslage kann sich da geändert haben.

Eifelia  08.12.2023, 11:04
@m00dw

Du kannst Dir mal die Dienstanweisung Kindergeld 2023 (DA-KG 2023) ansehen, wenn Du die im Netz findest. Irgendwo in Abschnitt 20 ist das definiert, inklusive der Ausnahmen. Fängt sinngemäß an mit 'Grundsätzlich ist Masterstudium Zweitausbildung, ABER... - da müsstest Du Dich dann durcharbeiten und ggf. klagen.

m00dw 
Beitragsersteller
 08.12.2023, 11:14
@Eifelia

Habe darin folgendes gefunden:
"(1) 1Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigen. 2Wenn das Kind später eine weitere Ausbildung aufnimmt (z. B. Meisterausbildung nach mehrjähriger Berufstätigkeit aufgrund abgelegter Gesellenprüfung oder Masterstudium nach mehrjähriger Berufstätigkeit), handelt es sich um eine Zweitausbildung.
(2) 1 Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel (vgl. A 15.1 Abs. 2) noch nicht erreicht hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH vom 03.07.2014, III R 52/13, BStBl II 2015 S. 152)."
Meine Interpretation:
"Masterstudium nach mehrjähriger Berufstätigkeit" -> würde nur zutreffen, wenn man zwischen Bachelor und Master einen Gap lässt
"objektiver Beweisanzeichen erkennbar," -> Könnte man argumentieren und sagen gehobene Positionen im Unternehmen sind lediglich mit Master erreichbar.
Und Vielen Dank für den Hinweis mit der Dienstanweisung werde ich mich nochmal genauer einlesen.

m00dw 
Beitragsersteller
 08.12.2023, 11:25
@m00dw

Ah sehe jetzt in (3) die Leitsätze des BFH Urteils, welches oben kommentiert wurde. Da muss ich wohl sehr gut argumentieren. Scheint aber recht jung erst in die Dienstanweisung eingeflossen zu sein.

Eifelia  08.12.2023, 11:34
@m00dw

Joah - ist ja die Dienstanweisung 2023,