Kind eines Bekannten übergibt sich auf meinem Sofa...

4 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Das ist genauso. Ein Schaden setzt ein Verschulden voraus. Bei Kinder bis sieben Jahren nimmt der Gesetzgeber an, dass hier noch nicht vollständig das Bewusstsein dafür entwickelt ist, es kann nicht schuldhaft handeln. Eine Schadenersatzpflicht könnte sich gegenüber den Eltern ergeben, wenn diese Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ein erbrechen wie es bei kleinen Kinder schon mal vorkommt, kann man aber auch bei sorgfältiger Beaufsichtigung nicht verhindern. Folglich ist weder das Kind noch die Eltern in der Haftung und müssen keinen Schadenersatz zahlen, also zahlt auch die Haftpflicht nicht.. Das ist schlichtweg Lebensrisiko, das muss hingenommen werden und kann auch nicht versichert werden.

Grundsätzlich haften Eltern für ihre Kinder (§832 BGB), jedoch gibt es wesentliche Einschränkungen, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt haben und auch die Kinder nicht selbst für den Schaden herangezogen werden können. In solchen Fällen tritt auch die Haftpflichtversicherung nicht ein, daß das Kind zu jung ist, als daß man von ihm erwarten könnte, den Schaden durch Erbrechen auf dem Sofa selbst abzuwenden. Die Eltern haben ihre Aufsichtspflicht nur dann verletzt, wenn sie ein Kind, das alle 20 Minuten erbricht, auf das teure Sofa der Bekannten setzen.

http://www.naebig.de/service/urteile/90-kinder-taxi

Kinder bringen eben auch eine gewisse "Betriebsgefahr" mit sich :-)

Die Versicherung ist hier im Recht. Deliktunfähige Kinder (unter 7 Jahren), sind nicht haftbar zu machen für irgendwelche Schäden. Die Eltern können nur dann zur Haftung herangezogen werden, wenn man ihen mangelnde Aufsichtspflicht beweisen kann. Vermünftige Versicherungen schließen die Haftung von deliktunfähigen Kindern mit ein. Solch einem einfachen Problem begegnet ein Versicherungsmakler jeden Tag. Deshalb mein Tipp. Keine Versicherung übers Internet.


wannseekapital  23.02.2012, 09:10

Alles wurde von allen gesagt. Das Wichtigste aber Niklaus letzte Bemerkung. Laien sehen nicht durch, auch wenn sie es meinen oder noch so intelligent erscheinen mögen. Oftmals werden in Fernsehen Beispiele genannt, wenn die Vers. nicht zahlen will. Eigentlich hätten sie recht, zahlen aber dann doch, weil der Journalist meint, wegen seiner Intervention :-)). Bessere 10-15 Minuten-Werbung gibt es nicht.

Siehe unten, deswegen haben Eltern die einen guten Versicherungsvertreter/Makler haben so was in der Police eingeschlossen (allerdings gibts die nicht bei den "Billigheimern")

Deckung für deliktunfähige Kinder [Bearbeiten]

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs (im Straßenverkehr auch teilweise bis zum 10. Jahr) nicht selbst haftbar gemacht werden können. Liegt auch keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dennoch bleibt meist die „moralische Verpflichtung“ gegenüber den Geschädigten wie z. B. den Nachbarn. Durch den Einschluss dieser Zusatzversicherung kann die „Einrede der Deliktunfähigkeit“ bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, bei manchen Versicherern auch bis zum 10. Lebensjahr ausgeschlossen werden. Der Versicherer prüft dann nur noch, ob der Schaden im Rahmen der Police abgedeckt ist. Zu beachten ist aber, dass die Versicherungssummen dafür meist sehr begrenzt (5.000 bis 30.000 Euro) sind.

Dauerhaft deliktunfähige Kinder, z.B. bei geistiger Behinderung oder u.U. mit Pflegebedarf müssen durch eine spezielle Klausel vom Vertrag erfasst sein, damit sie über die Volljährigkeit hinaus mitversichert bleiben.