Ich unterstelle es handelt sich um in Deutschland geschlossene Verträge. Grundsätzlich würde da eine Risikolebensversicherung zahlen. In aller Regel sind Kriegsereignisse jedoch ausgeschlossen, bei manchen Versicherern nur dann, wenn man auf Seiten einer Kriegspartei kämpft.
Hallo,
die Schlderung ist recht unvollständig. Wenn es sich wirklich so darstellt, bist Du eventuell privat Versichert oder freiwillig gesetzlich krankenversichert mit Nebenbeschäftigug oder auch etwas anderes. Deshalb benötige ich hier weitere Angaben:
- Bist rentenversicherungspflichtig oder freiwillig rentenversichrt?
- Bist du gesetzlich krankenversichert? Falls ja, pflichtversichert oder freiwillig versichert oder bist du privat krankenversichert.
- Übst du eine Tätiigkeit im Angestelltenverhältnis aus?
- Übst Du eine selbständige Tätigkeit aus? Falls ja, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit oder eine nicht rentenversicherungspflichtige Tätigkeit.
- Hast Du weitere EInnahmen (z. B,. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, landwirtschaftliche Einkünfte)?
Grundsätzlich geht das nicht, da der Unterhalt für das Kind bestimmt ist und Du dem Kind hier keinen rechtlichen Nachteil einräumen darfst.
Außerdem darfst Du nicht zu Lasten eines Sozialversicherungsträger oder der Solidargemeinschaft auf Einnahmen verzichten, die zu einer Reduzierung der Sozialleistung führen würde. Einfach ausgedrückt: Du darfst nicht auf Kosten der Allgemeinheit auf Leistungen verzichten. Tust Du es doch, werden diese trotzdem als gezahlt betrachten.
Grundsätzlich muss z. B. durch ein Schild oder eine sichtbare Kamere darauf hingewiesen werden. Allerdings führt ein Beweiserhebungsverbot nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot
Grundsätzlich geht das. Da gibt es mehrere Möglichkeiten z. B. Du nimmst ein Darlehen bei Deinen Mitarbeitern auf, Zins ist Verhandlungssache. Oder Du beteiligst Deine MA am Unternehmen, die MA werden dann Mitinhaber und erhalten auch evtl. Gewinnausschüttungen (dies ist eher für GmbHs oder AGs geeignet). Auch eine stille Beteiligung ist denk, aber da muss auch die Rechtsform Deines Unternehmens passen. Oder Du sagst Deinen Mitarbeiter eine Rente zu, deren Höhe sich aus dem Entgeltverzicht und dem garantierten Zins ergibt. Das ist alles relativ komplex. Allein an Beratungskosten würde ich mal mit 2 bis 3000 Euro rechnen. Auch die Verwaltung der Darlehen, Beteiligunge usw. ist aufwändig und löst höhere Kosten für Steuerberater und Anwalt aus.
Ein Blick ins Gesetz schafft Klarheit. In § 47 b Abs. 1 steht: " Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat."
Also, das Krankengeld ist so hoch wie das ALG !
U. a. steckt der Gedanke dahinter, dass die Krankenkassen zum einen nicht wegen jeder Kleinigkeit Dich Auffordern einen Antrag auf Reha zu stellen, der dann in einen Rentenantrag umgedeutet wird. Es soll hier quasi eine Ausgleich zwischen Kranken- und Rentenversicherung geschaffen werden. Ein weiter Grund ist, das bei einer befristeten Rente ja Aussicht auf Besserung bestehen muss (deswegen erfolgt ja die Befristung) und so gibt es eine zusätzliche "Beobachtungszeit". Viele EM-Renten werden nämlich tatsächlich nicht gezahlt, wenn ein Versicherter Sieht, wie wenig Rente er bekommt (besonders, wenn es nur eine Rente wegen teilweiser EM ist). Da nutzen relativ viele das halbe Jahr und fangen an zu arbeiten.
Hier wäre zu überlegen, ob man nicht ein Rentensplitting vereinbart. Hier gibt es etas mehr Infos https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Rentensplitting/rentensplitting_node.html.
Folgende Rechnung kann man machen:
25 h / Woche = 1.300 h/Jahr im Monatsdurchschnitt also 108,33h.
Geht auch mit 13 Wochen (= 3 Monate)
25h/Wochen = 325h /3 Monate im Monatsdurchschnitt also 108,33h.
I. d. R wird dies anerkannt da die Abweichung in den einzelnen Monaten geringfügig ist und auch schnell ausgegelichen wird. Für Überstunden etc. gilt das, was im Arbeitsvertrag steht
Soweit ich Dich richtig verstehe, ist der Vater Versicherungsnehmer und der Sohn versicherte Person. Der Versicherungsnehmer ist der Träger von Rechten und Pflichten. Der erhält nicht nur die Erstattung der Krankenkasse und der Beihilfe, der ist auch zur Zahlung der Arzterchnungen verpflichtet, auf der Krankenversicherungskarte müsste auch der Vater eingetragen sein (zumindest auf dem Chrip, der maschinell ausgelesen wird).
Natürlich kann man die Versicherungsnehmerstellung auf den Sohn übertragen. Das müsste aber der Versicherungsnehmer beim Versicherer und der Beihilfe veranlassen (m. W. soiel da die Beihilfe aber nur selten mir). Wenn der Sohn aber aus der Beihilfeberechtigung rausfällt löst sich das Problem ohnehin von selbst
Im Grunde ist das nur dann von Bedeutung, wenn es sich um einen beherrscheden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Wenn das Gehalt unangemessen hoch ist, erkennt das Finanzamt das Gehalt nicht als Betriebsausgabe an, sondern vemutete eine Gewinnausschüttung, deswegen heißt dass dann verdeckte Gewinnausschüttung.
Das Vergelechsentgelt ist nicht nur branchenbezogen, sondern auch Unternehmensgröße, Umsatz, Anzahl der Mitarbeitenden usw. sind zu berücksichtigen. Auch erfolgsabhängige Boni, die bei Geschäftsführern die Regel sind, können auch auch zu vergleichsweise hohen Gehältern führen.
Es zählt das Alter, dass Du beim mutmaßlichen Gesetzesverstoß hattest.
Nachdem die Erwerbsminderung im November 2016 eingetreten ist. Da noch was zu ändern ist schwierig, da bereits ein Zeitraum von 6 Jahren vergangen ist und das eine rückwirkende Neufeststellung sehr erschwert. Zum anderen müsste bei einer Neufeststellung mit früherem Beginn ja auch die erste Feststellung als fehlerhaft angefochten werden.
Voraussetzung für den Erhalt einer EM-Rente ist nicht nur ein auf unter 2 bzw. unter 6 Stunden gesunkenes Leistungsvermögen, sondern auch noch die Entrichtung von mind. 36 Monaten Pflichtbeiträgen in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Da aber ja keine Beiträge geflossen sind, mangelt es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Auch eine Meldung als arbeitssuchend würde nicht helfen, da das ja keine Pflichtbeitragszeiten sind (Anm. auch freiwillige Beiträge hätten nicht geholfen, da das ja auch keine Pflichtbeiträge sind).
Bitte prüfe nach, ob es in den 60 Monaten vor Eintritt der EM 36 Monate mit Pflichtbeiträgen gab (also in der Zeit von November 11 bis Oktober 16).
Eine Meldung als Arbeitssuchende würde eventuell nur bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten eine Rolle spielen, nicht für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer EM-Rente.
Der Versicherungsschutz in der Krankenversicherung entfällt nicht, vielmehr muss man sich dann freiwillig versichern, ggf. muss Bürgergeld beantragt werden
Der Vertrag wurde nicht wirksam gechlossen. Zum Zeitpunkt des "Vertragsschlusses" warst Du minderjährig und nur beschränkt geschäftsfähig. Die Eltern haben dem Vertrag auch nicht zugestimmt (Bemerkung am Rande: es müssen beide Eltern zustimmen, da das Kind von beiden gemeinsam verteten wird).
Wenn Du allerdings wüsstest dass du Rechnung nicht zahlen kannst oder es zumindest nicht unwahrscheinich ist, könnte dass Betrug sein. Strafmündig ist man ab 14 Jahren.
Für die Steuer gilt das sog. Zuflussprinzip. Die Steuer fällt für das Jahr an in dem die Zahlung erfolgt ist. Wenn Du also im Jahr 2022 eine Nachzahlung der Rente erhalten hast, wird diese Zahlung auch Grundlage des Steuerbescheides 2022. Es spielt keine Rolle für welche Jahre es gezahlt ist. Von der Steuerfreiheit des ALG und des Krankengeldes profitierst Du also in zweierlei Hinsicht: Erstens sind diese Zahlungen in dem Jahr in dem Sie gezahlt werden steuerfrei (Bitte den Progressionsvorbehalt beachten) und bei der Nachzahlung der Rente wird ja das bezogene Krankengeld und ALG einbehalten, also nicht ausgezahlt und somit auch nicht besteuert.
Da Dein Sohn nicht geschäftsfähig war (und auch jetzt nur teilweise ist), konnte er den Vertrag nicht unterschreiben. Deshalb wird er von den Eltern vertreten. Nach § 1629 BGB vertreten Eltern das Kind gemeinsam. Das heißt aber, das die Unterschrift eines Elternteils eben nicht genügt, der Vertrag ist schwebend unwirksam. Es wäre zu prüfen bereits gezahlte Beiträge zurück zufordern.
Das o. g. betrifft zunächst aber nur die Mitgliedschaft. Die Beitragszahlung ist ein anderes Rechtsgeschäft, ist hier aber ohne Bedeutung, da ja die Mitgliedschaft nie wirksam wurde (mangels Unterschrift beider Eltern)
Wenn es Dir nur darum geht rentenversicherungspflichtig zu werden, kannst Du einen Antrag auf Versicherungspflicht bei der DRV zu stellen. Auch in die Arbeitslosenversicherung könntest Du einzahlen. Wenn Du eine Kapitalgesellschaft gründest, darfst Du keine beherrschende Stellung einnehmen. Dazu müsstest Du mind. 50% der Stimmenmehrheit an jemdand anderen übertragen. Der hat dann aber auch das Recht Dich zu entlassen ohne dass Du Dich wehren kannst. Könntest Du DIch nämlich wehren, hättest Du ja wieder einen maßgeblichen EInfluss und wärst nicht pflichtig.
Das kommt stark darauf wie der Versicherungsverlauf des Verstorbenen aussieht und vor allem ob die eventuelle Lücken geklärt sind. Das andere ist ob die Uterlagen für Hinzuverdienst u. ä. und ween ja wann diese beim Rentenversicherungsträger eingehen. In meiner Kanzlei liegen die Bearbeitungszeiten zwischen 3 Monaten und 2 Jahren,
Wenn der Streitwert unter 5.000 Euro liegt, wird der Prozess i. d. R am Amtsgericht geführt. Dort gibt es keinen Anwaltszwang. Der Staatsanwalt kann zwar hier beraten (unentgeltlich) aber niemals vertreten, da ein Staatsanwalt kein Rechtsanwalt ist.
Bei Sozialversicherungtrögern bzw.wenn es um Sozialleistungen geht sind die Pfändungsfreigrenzen, die im Zivilrecht gelten irrelevant. Man kann Dich soweit pfänden, dass Du gerade nicht Hartzv IV fällst.