Grundsätzlich geht das. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit hat ja uch mit der zuvor ausgeübten Tätigkeit zu tun. So ist ein Dachdecker mit gebrochenem Bein arbeitsunfähig, eine Schreibkraft aber eher nicht. Somit ist durchaus möglich in einem Beruf arbeitsunfähig zu sein im anderen aber nicht. Die Regelungen im SGB 5 sehen keine Anrechnung vor. Also grundsätzlich möglich, wenn die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht in der anderen Tätigkeit besteht und die Genesung nicht verhindert oder verzögert.
Selbstverständlich ist möglich. Wenn die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr vorliegen, endet die Rente.
Du musst vor allem das bekommen, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Und was gut ist, ist relativ. Üblicherweise gibt es Samstags-, Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge, wenn an solchen Tagen gearbeitet wird (die müssen aber natürlich im Arbeitsvertrag oder auch im Tarifvertrag, wenn er denn gilt, geregelt sein). Diese Zuschläge sind teilweise steuer- und sozialversicherungsfrei, deshalb erscheint das Gehalt auch höher. Auch für die reine Abwesenheit gibt es nur dann etwas, wenn es vereinbart wurde. Also lies mal den Arbeitsvertrag und ggfs. den Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen.
Wenn dein Freund Angestellter ist gibt es 2 Möglichkeiten. 1. Er rechnet mit dem Arbeitgeber die Fahrten ab, die dieser ihm dann erstattet. Dann erübrigt sich ein Fahrtenbuch und Werbungskosten sind das auch keine, da die Fahrtkosten ja erstattet werden. Die 2. Möglichkeit: Der Arbeitgeber zahlt eine monatliche Pauschale, die wie Gehalt, versteuert und verbeitragt wird, dann kann die Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen. Den Finanzämtern genügt hier i. d. R. eine Aufstellung der dienstlichen Fahrten mit Startort, Ziel (Name, Anschrift) und den gefahrenen Kilometern. Bei sehr hohen Kilometerleistungen im Jahr kann das Finanzamt ein Fahrtenbuch für die Zukunft verlangen. Meistens verlangt das Finanzamt aber auch noch einen Nachweis, dass die angegebene Kilometer auch tatsächlich gefahren wurden. Hier heißt es Werksattrechnungen einreichen, da hier der Kilometerstand aufgeführt ist.
Fällig heißt nicht, dass die Beitragspflicht entsteht. Die Beitragspflicht entsteht, wenn nicht anders geregelt, mit der Aufnahme. Fällig wird dieser Beitrag aber immer mit Beginn des Geschäftsjahres. Da die Regelung auch vom Beginn spricht, heißt das, dass der Beitrag im Voraus fällig ist. Da für unterjährige Eintritte nichts geregelt ist, kommt hier ein anteiliger Beitrag in Betracht, also für jeden Monat bis zum Beginn des Geschäftsjahre 1/12 des jährl. Mitgliedsbeitrags. Die Satzung könnte das aber auch anders regeln. Ich hoffe ihr habt auch definiert, wann Beginn des Geschäftsjahres ist, das muss nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr identisch sein.
Das kommt auf den Einzelfall an. Wenn du das Angebot an mehrere gerichtet hast ist es eher wie eine Werbung zu sehen. Wenn Du aber zu einer Person so etwas sagst wie 10.000 Euro VB ist das Angebot eher konkret an eine Person gerichtet und als Antrag zu werten, denn die andere dann auch annehmen kann (das müsste sie aber dann sofort tun, wenn nicht anders vereinbart)
Nach § 97 Abs. 1 S.1 SGB VI wird Einkommen, dass mit einer Witwenrente zusammen trifft angerechnet. Als Einkommen gilt gem § 18a Abs 3 Nr. 3 SGB IV auch die Erwerbsminderungsrente. Der anrechenbare Betrag ist aber gem .§18b Abs. 5 Nr. 8 um 14% zu kürzen (bei Rentenbeginn nach dem 31.12.2010). In Deinem Falle ist das maßgebende Einkommen als 640 -14% also 5540,40 €. Allerdings gibt es auch Freibeträge. Der Freibetrag beträgt gem . §97 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes (28,07 €) für jedes waisenrentenberechtigte Kinde gibt es das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes noch zusätzlich. Da du von indern nichts geschrieben hast, nehme ich an, dass du keine hast. Dann beträgt Dein Freibetrag also 26,4 x 28,07 = 741,05 €. Vom übersteigenden Einkommen werden dann gem § 97 Abs. 40% angerechnet. Da deine Erwerbsminderungsrente aber unterhalb des Freibetrags liegt, wird auch nichts angerechnet. Ich hoffe das ist jetzt so verständlich, wenn nicht, frag einfach nach
Nur weil die Versicherung des Veranstalters nicht zahlt, heißt nicht, dass er nicht schadenersatzpflichtig ist. Anspruchsgegener ist für Dich der Betreiber der Garderobe, wie der sich das Geld von einer Versicherung wieder holt braucht Dich nicht zu interessieren. Allerdings kann der Betreiber seine Haftung einschränken. Dazu müsste aber irgendwo ein erkennbarer Aushang (Garderobenordnung o. ä) zu sehen gewesen sein. Wenn man als Veranstalter eine Garderobe anbietet kann man erwarten, dass gerade Wertsachen hier verwahrt werden sollen, zumindest, wenn sie nicht unnormal hoch sind (z. B. kein teurer Schmuck, keine größeren Mengen an Bargeld). Ich würde mich an den Veranstalter bzw. den Betreiber der Garderobe wenden.
Wenn die Schule das mit bekommt (wie das auch immer passieren soll) musst Du mit einem Verweis rechnen. Aber denn kannst Du ja auch selber unterschreiben. Wenn das nicht zu oft vorkommt passiert da gar nichts.
Zur Gewährleistung: Zur Gewährleistung ist der Händler (nicht der Hersteller). Gewährleistung heißt, dass der Händler für bereits beim Kauf vorhandene Mängel geradestehen muss. In den ersten 6 Monaten nach Kauf, wird angenommen, dass bei Auftreten eines Mangels dieser bereits bei Kauf vorhanden war. Der Händler kann aber den Beweis führen, das das nicht so war. Nach 6 Monaten dreht sich die Beweislast um, d. h. du musst nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorgelegen hat. Das ist hier offenbar passiert. MediaMarkt hat schlüssig erklärt, das ein Gewährleistungsanspruch vorliegt. Allerding hast du den Fernseher ja genutzt, d. h. er hatte einen Wert für dich. diesen Wert musst du natürlich vpm Neupreis abziehen, du würdest dich ja sonst besserstellen. Um das auszugleichen gibt es diese Nutzungsgebühr. Die Berechnung ist hier nicht klar geregelt. Vom Grunde her läuft das so, dass eine Nutzungsdauer des Fernseher bestimmt wird z. B. 5 Jahre. Du hast den Fernseher zum Beispiel 20 Monate genutzt, dann wird das Verhältnis bestimmt. 20 Monate von 60 Monaten sind ein Drittel. Die Nutzungsentschädigung wäre dann 33,33% des Kaufpreises, zwei Drittel des Kaufpreises gibt es als Entschädigung. Aber du kannst die Kosten für die Reklamation (hier die Fahrt zum MediaMarkt und zurück) auch noch geltend machen. Die würden zu den zwei Dritteln fällig. Streit gibt es hier um die Nutzungsdauer, hier kann die steuerliche Abschreibungsdauer ein Richtwert sein.
Das Einkommen deines Ehemannes ist irrelevant, weil deinen Eltern du und nicht dein Mann unterhaltspflichtig sind. Du musst das Vermögen deines Mannes und dein eigenes aber streng trennen (also eigen Sparkonten und am besten auch keine uneingeschränkte gegenseitige Vollmacht). Dein Mann wird nur indirekt belastet und das geht so. Dein Mann ist dir gegenüber, auch und gerade in der Ehe, unterhaltspflichtig. Dieser Unterhalt wird dir als Einkommen angerechnet und steht so zumindest teilweise für deine Eltern zur Verfügung. Davor schützt aber auch keine Gütertrennung.
Das ist genauso. Ein Schaden setzt ein Verschulden voraus. Bei Kinder bis sieben Jahren nimmt der Gesetzgeber an, dass hier noch nicht vollständig das Bewusstsein dafür entwickelt ist, es kann nicht schuldhaft handeln. Eine Schadenersatzpflicht könnte sich gegenüber den Eltern ergeben, wenn diese Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ein erbrechen wie es bei kleinen Kinder schon mal vorkommt, kann man aber auch bei sorgfältiger Beaufsichtigung nicht verhindern. Folglich ist weder das Kind noch die Eltern in der Haftung und müssen keinen Schadenersatz zahlen, also zahlt auch die Haftpflicht nicht.. Das ist schlichtweg Lebensrisiko, das muss hingenommen werden und kann auch nicht versichert werden.
Grundsätzlich musst du zahlen. Die Verjährungsfrist sind hier 3 Jahre beginnend mit dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Für alle Forderungen des Jahres 2008 und früher, kannst du durch Einrede der Verjährung die Durchsetzung dieses Anspruchs verhindern. Eine Mahnung ist nicht notwendig, sobald du mit einem Beitrag im Rückstand bist, bist du in Verzug. Wenn die AGB des Fitnessclubs nichts anderes vorsehen, brauchst du zur Kündigung auch keine besondere Form (es muss nicht schriftlich sein). Es könnte sich dann um eine konkludente Kündigung handeln. Hier würde ich aber mit einem Anwalt reden. Die Kosten, die das Inkassounternehmen in Rechnung stellt musst du aber nur in der Höhe bezahlen, die auch ein Rechtsanwalt verlangt hätte (das ist leicht festzustellen mit einem Blick ins Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG). Das sollten bei der ersten Mahnung weniger als 200 Euro sein (ist aber natürlich abhängig vom Streitwert, hier der offenen Forderung)
Da hängt davon ab, ob du die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllst. Du musst die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben und innerhalb der letzten 60 Monate mind. 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Ist das der Fall, hast du die versicherungsrechtlichen Voraussetzunge erfüllt. Jetzt musst du noch die persönlichen Voraussetzungen erfüllen. da du vor dem 2.1.1962 geboren gilt hier noch die Übergangsregelung des § 240 SGB VI. Du musst berufsunfähig sein oder du bist gar voll erwerbsgemindert. Dazu musst du natürlich einen Antrag stellen, dann wird die Rentenversicherung dich auffordern zu einem Gutachter zu gehen, dann wird darüber entschieden. Zu diesem Gutachtertermin rate ich dir sämtliche Unterlagen deiner behandelnden Ärzte mit zu nehmen. Du kannst auch zunächst einen Antrag auf Reha bei der Rentenversicherung stellen (hier ist die sicher dein Arzt behilflich), hat die Reha nämlich keinen Erfolg, gilt dder Rehaantrag gleichzeitig als Rentenantrag und die Rente fließt. Ich empfehle dir das ganze mit einem Rechtsberater (im Idealfall ein Rentenberater oder ein Sozialrechtler) zu machen, da man allein relativ hilflos dem ganzen gegenübersteht