Kann ich durch den Beginn eines Zweitstudiums weiter als Student krankenversichert bleiben?

2 Antworten

So einfach ist es nicht. Es muß ein notwendiges Aufbaustudium sein:

http://www.studis-online.de/StudInfo/Versicherungen/krankenversicherung.php#p3c

Und im übrigen droht ohnehin bald der 30ste Geburtstag, gelle?!


Student187 
Beitragsersteller
 12.09.2014, 12:05

Woher nimmst du deine Annahme, ein notwendiges Aufbaustudium sei nötig?

Student187 
Beitragsersteller
 12.09.2014, 11:38

Bis dahin hätte ich noch ein paar Jahre Zeit. Diese gesetzliche Altersgrenze wäre nicht das Problem...

Hallo, die studentische Pflichtversicherung endet dann in der Tat.

§ 5 SBG V 9. Satz 2: "Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,"

Zu den "familiären und persönlichen Gründen": Das können sein z.B. beispielsweise Erkrankungen und Behinderungen von Familienangehörigen, soweit hierdurch durch den Studenten eine Betreuung oder Pflege erforderlich wurde. Der Zeitraum der Versicherungspflicht wird hier um die Zeit verlängert, für die keine oder nur eine eingeschränkte Teilnahme am Studium möglich war.

Als persönliche Gründe, die die Überschreitung der Altersgrenzen rechtfertigen, kommen u.a. folgende Gründe in Frage: Erkrankung: Wenn die Erkrankung über einen Zeitraum von drei Monaten durchgehend bestand. Behinderung: Die Behinderung muss dauernd das Studium beeinträchtigt haben und nachgewiesen werden. Eine Verlängerung ist in diesem Fall um längstens sieben Semester möglich. Geburt eines Kindes mit anschließender Betreuung: Eine Verlängerung ist in diesem Fall um längstens sechs Semester möglich. Gesetzliche Dienstpflicht und Dienstverpflichtung als Zeitsoldat: Die Altersgrenze wird in diesem Fall um die Dauer der jeweiligen gesetzlichen Dienstpflicht hinausgeschoben. Sollte es sich um eine Dienstverpflichtung als Zeitsoldat von mehr als drei Jahren handeln, ist eine Verlängerung generell nicht möglich. Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren: Die Altersgrenze wird um die Zeit der Semester hinausgeschoben, für die eine erfolglose Bewerbung, welche nachgewiesen werden muss, vorlag oder soweit eine weitere Bewerbung offensichtlich aussichtslos wäre. Betreuung behinderter Familienangehöriger: Die Verlängerung ist für diese Zeit möglich, wegen der aufgrund der Betreuung behinderter Familienangehöriger das Studium nicht ausgeübt werden konnte. Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Entwicklungshelferdienst: Die Altersgrenze wird für die Zeit eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Entwicklungshelferdienstes hinausgeschoben, wenn diese vor Beginn des Studiums geleistet werden. Mitarbeit in Gremien der Hochschule: Wird in einem gesetzlich vorgesehen Gremium oder satzungsmäßigen Organ der Hochschule/Fachhochschule oder eines Landes mitgearbeitet, ist eine Verlängerung bzw. Hinausschieben der Altersgrenze ebenfalls möglich.

tendenziell würde ich bei Ihnen sagen: Nein !

VG,


Student187 
Beitragsersteller
 12.09.2014, 13:22

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!

Ich habe vor dem Beginn meines Studiums ein freiwilliges soziales Jahr absolviert. Beworben für meinen Studienplatz (damals noch ZVS) habe ich mich allerdings erst am Ende dieses FSJ. Verlängert sich die studentische Krankenversicherung dann dennoch? Oder nur wenn das FSJ zwischen Studiumsberechtigung und Studiumsaufnahme liegt?

VG