Kann ich Aktentasche die ich beruflich nutze, u. zu Weihnachten bekam, steuerlich unterbringen?
Ich habe zu Weihnachten eine super edle , sehr teure Aktentasche aus Leder bekommen, ich kann sie nur beruflich nutzen u. frage mich, hätte ich diese bei der Steuer angeben können, hätte ich die Rechnung dazu? Würde das gehen?
4 Antworten
Ja, auch ohne Beleg. Such Dir im Netz die Tasche raus (möglichst mit dem höchsten Preis) u. leg den Ausdruck bei, mit dem Vermerk, daß Du diese Tasche rein beruflich nutzt -privat hast Du eine andere Tasche. 'Bis zu 487,90 Euro brutto ist volles absetzen möglich.
Ja, das ist wirklich ein guter Tip für den Fall, dass man mal eine 1983er Einkommensteuererklärung zu bearbeiten hat.
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Aber warum zitierst du das hier?
Erst einmal kommt es auf deinen Beruf an. Kannst du glaubhaft machen das du sie beruflich nutzt kannst du sie auch absetzen. Rechnung wäre aber schon hilfreich, ohne muß das Finanzamt sie nicht anerkennen.
Hallo,
auch privat erworbene Gegenstände kannst Du mit dem Zeitwert in das Betriebsvermögen "einlegen" und dann steuerlich geltend machen bzw. abschreiben. Funktioniert sinngemäß auch bei den Überschusseinkunftsarten.
Gruß
H 9.1 LStH "Geschenke": Geschenke eines Arbeitnehmers anlässlich persönlicher Feiern sind nicht als WK abziehbar (BFH 01.07.1994)
Also ich meine mich auch daran erinnern zu können, in "Steuertipps für Angestellte" gelesen zu haben, dass man auch geschenkte Sachen steuerlich geltend machen kann. Natürlich muss dieses dann auch beruflich genutzt werden. Leider bin ich gerade nicht in der Lage, direkt nachzusehen.
Ich habe dort auch definitiv gelesen: - dass man, wie ein Unternehmer, Dinge von "Privat" in "Beruflich" einlegen kann. Man widmet sie genau so um, wie es ein Unternehmer bei einer Privateinlage macht. Man ermittelt den aktuellen Zeitwert - zur Not geschätzt. Man muss dem Finanzamt nur glaubhaft machen können, dass man den Gegenstand hauptsächlich beruflich nutzt und welchen Wert er hat.
Bei einem Geschenk nach der Rechnung zu fragen würde ich nicht machen - erklär das dem Schenkenden mal, dass du das Geschenk dann steuerlich geltend machen willst. Aber einfach googeln, vergleichbares Angebot des selben Gegenstandes mit Bild ausdrucken, den eigenen Gegenstand fotografieren und zusammen mit der Erklärung einreichen: Ursprünglich privat angeschaffter Gegenstand wird doch nur beruflich genutzt, Rechnung leider nicht mehr vorhanden, aber vergleichbares Angebot des selben Gegenstandes im Internet gefunden. Zeitpunkt der Umwidmung mit geschätztem Zeitwert nennen und am besten begründen.
Das Finanzamt kann dann selbst entscheiden, was es anerkennt und was nicht. Das ist doch keine Steuerhinterziehung!
Was meint ihr denn, was man dazu sonst sagen kann? Also wenn das nicht gehen sollte? Klage gegen das Grundgesetz - Gleichbehandlungsgrundsatz. Wieso sollte ein Unternehmer dies dürfen (wen interessiert denn bei einer Privateinlage, ob er es sich ursprünglich selbst gekauft hat oder ob er es geschenkt bekommen hat).
Also: versuche es, begründe es - das Finanzamt entscheidet letztendlich selbst. Und lehnen sie es ab, kann man immer noch mit denen sprechen - Grund herausfinden und ggf. einen Kompromiss finden.
Gefunden in www.steuerthek.de/tippsurteile/tipp0304.htm:
Geschenkte Arbeitsmittel, 90/2/0883 Einkommensteuer
Eine AfA kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch für Arbeitsmittel angesetzt werden, die der Steuerpflichtige geschenkt bekommen und zunächst privat genutzt hat (Ergänzung des Urteils des Senats vom 2.2.1990 VI R 22/86, BFHE 160, 162, BStBl II 1990, 684).
Bei einem selbst erworbenen oder geschenkt erhaltenen Wirtschaftsgut ist eine Sofortabschreibung entsprechend Abschn. 30 Abs. 3 Satz 1 LStR 1984 bei der Umwidmung zu einem Arbeitsmittel zulässig, wenn der Teil der ursprünglichen Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt, 410 EUR nicht übersteigt.
EStG 1983 § 9 Abs. 1 Nrn. 6 und 7; EStDV 1981 § 11 d; LStR 1984 Abschn. 30 Abs. 3 Satz 1; Urteil vom 16.2.1990 VI R 85/87; Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1987, 349)