das Thema hat mich auch schon mal sehr beschäftigt siehe hierzu: http://www.finanzfrage.net/frage/carmignac-patrimoine-gute-anlageempfehlung-fuer-betuchte-anleger
WAS genau ist Deine Frage- formuliere doch in ganzen Sätzen, dann tun wir uns leichter. Sieh mal hier,die SChufa hat eine Homepage https://www.meineschufa.de/index.php?site=11_2
35 % erscheint mir viel zu hoch,ich würde sagen max. 20 %- sonst hat man ja gar kein Druckmittel mehr, sollte es mit dem Reiseveranstalter Probleme geben. 35 % sind sicher Wucher u. nicht akzeptabel!
was hat diese Frage mit Finanzen zu tun?
Eine Sperre mußt Du nicht befürchten, siehe hierzu http://www.vzhh.de/telekommunikation/151459/telefonsperre-gegen-sperrige-kunden.aspx
aber klär das am besten schriftlich/per Einschreiben
gute Frage-hierzu fand ich ein Urteil vom Sep 2011- Az L 3U 170-07 LSG. Grundsätzlich sind nur Unfälle im Inland gesetzlich versichert. Versicherungsschutz im Ausland besteht zur Ausnahme, wenn der Verunglückte aus einem inländischen Arbeitsverhältnis für begrenzte Tätigkeit ins Ausland geschickt, anschl. die Weiterbeschäftigung im Inland aber geplant ist bzw. erfolgen wird.
http://www.finanzfrage.net/frage/ab-wann-tritt-die-verjaehrung-einer-nebenkostenabrechnung-ein
Das hängt davon ab, ob der Pflegefall vor Einzug ins Heim eintrat oder der Umzug ins Heim erfolgte wg. Pflegebedürftigkeit. Man muß mind 10 Prozent der Pflege übernehmen um Anspruch auf den Pflegepauschbetrag zu haben. Die Heimleitung informiert evtl.auch dazu.
puh, am ehesten wohl am Flughafen- das würde ich versuchen-dort gibts Wechselstuben
hierzu gabs schon so einige Fragen, zB http://www.finanzfrage.net/frage/wie-und-beim-wem-investiere-ich-am-besten-in-holz
nein- wenn die Zahlung erfolgt ist, ist nachtrgl. Widerruf sinnlos
diese Anlage wird gern betuchten Anlegern empfohlen- siehe auch: http://www.finanzfrage.net/frage/carmignac-patrimoine-gute-anlageempfehlung-fuer-betuchte-anleger
Das mit den 10 Jahren ist auf alle Fälle zu beachten (s. Vorredner) sonst wird gern gewerbl.Handel unterstellt.
Wenn aufgrd. der Krankheit Schwerbehinderung eintritt, und somit nur noch kaum Einkommen erzielt werden kann, gilt ein Sonderrecht für die Rückkehr zur GKV. Aber nur für 3 Monate vom Zeitpunkt an, wo de Schwerbinderung festgestellt wurde. Ausserdem muß ein Verwandter des 1. Grades (z.B. Ehepartner o. Eltern) die vorangegangenen 5 Jahre für mind. 3 Jahre bei einer GKV Mitglied sein.
ich denke nicht- wie kommst Du darauf?
die Vorredner liegen falsch. Die Entschädigung für den Verzicht aufs Erbe ist steuerfrei. Az II R 34-09 sieh auch II ZR 150-84
Wer was bekommt-reine Verhandlungsbasis. Hat mit der Höhe des künftigen Unterhalts wenig zu tun.
bei Eheschlißung ab 65 wirds schwierig überhaupt Witwenrente zu bekommen- es wird hier gern Versorgungsehe unterstellt!
Die Bankbürgschaft erleichert die Auszahlung bei weitem.Bei der Kaution darf die Bank auf Verlangen nicht sofort auszahlen an den Vermieter- er muß zuvor 4 Wochen warten. Die Bank informiert dann erst den Mieter über Deinen Wunsch über die Geldauszahlung.Die Bürgschaft wird ggf gleich ausbezahlt- da gibts keine Probleme seitens der Bank.
Dazu gibt es ein ganz aktuelles Urteil. Dein Chef scheint es zu kennen u. gleich umgesetzt zu haben.. tut mir leid für Dich, aber das scheint rechtens zu sein. BAG Urteil 09.06.2011 6 AZR 687/09