Aufwendungen / Unterhalt für Freundin mit Kind im selben Haushalt steuerlich absetzbar (§ 33 a EStG)?

Folgende Situation:

Meine Freundin, ihr leibliches Kind und ich wohnten das gesamte letzte Jahr in einem gemeinsamen Haushalt. Sie war das gesamte letzte Jahr Studentin (hat volles Bafög erhalten und war als Werkstudentin beschäftigt). Desweiteren war sie mit ihrem Sohn zusammen freiwillig gesetzlich pflichtversichert und musste regelmäßig zur Hochschule / Arbeit fahren. Für ihren Sohn bekommt sie nur Leistungen nach dem UVG und Kindergeld. Entsprechend habe ich einen hohen Anteil ihrer Kosten mitgetragen.

Nun meine Frage:

Kann ich diesen Mehraufwand für meine Freundin UND / ODER ihren Sohn in meiner Steuererklärung geltend machen? Mir ist bewusst, dass der einfache Fall vorsieht: 8.652 EUR plus die Ausgaben für die Kranken und Pflegeversicherung für eine Person kann ich grundsätzlich als Aufwand angeben, abzüglich der Einnahmen / Bezüge (abzgl. 624 EUR anrechnungsfreier Betrag und bei Bezügen 180 EUR Kostenpauschale) eben dieser Person.

Wie verhält es sich nun in unserer konkreten Situation? Kann ich 2 x 8.652 EUR + KV/PV als Grundlage nutzen? (Freundin + Sohn)

Vermindern ihre Fahrten / Werbungskosten in dieser Rechnung ihre Einnahmen?

Muss ich die UVG Leistungen und das Kindergeld auch als "Einnahmen" abziehen?

Vielleicht noch interessant: Selbstverständlich hat sie in ihrer Steuererklärung den gemeinsamen Haushalt mit mir als eheähnliche Lebensgemeinschaft angegeben.

Vielen Dank vorab für konstruktive Antworten.

Julian

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Für die Freundin kannst Du Unterhalt absetzen für das Kind nicht. Sobald für jemand Kindergeld gezahlt wir kann man nicht noch zusätzlich Unterhalt geltend machen, egal wer das Kindergeld erhält. Auch andere Voraussetzungen sind nicht erfüllt aber das ist wegen dem Kindergeld jetzt unwichtig, da das Kind sowieso raus fällt.

Bei der Freundin können nachgewiesene Werbungskosten abgezogen werden ( zum Beispiel durch den Steuerbescheid der Freundin). Der Kindesunterhalt und das Kindergeld gehören nicht zum Einkommen der Freundin aber Bafög ohne Darlehensanteil

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Aufwendungen / Unterhalt für Freundin mit Kind im selben Haushalt steuerlich absetzbar (§ 33 a EStG)?

Folgende Situation:

Meine Freundin, ihr leibliches Kind und ich wohnten das gesamte letzte Jahr in einem gemeinsamen Haushalt. Sie war das gesamte letzte Jahr Studentin (hat volles Bafög erhalten und war als Werkstudentin beschäftigt). Desweiteren war sie mit ihrem Sohn zusammen freiwillig gesetzlich pflichtversichert und musste regelmäßig zur Hochschule / Arbeit fahren. Für ihren Sohn bekommt sie nur Leistungen nach dem UVG und Kindergeld. Entsprechend habe ich einen hohen Anteil ihrer Kosten mitgetragen.

Nun meine Frage:

Kann ich diesen Mehraufwand für meine Freundin UND / ODER ihren Sohn in meiner Steuererklärung geltend machen? Mir ist bewusst, dass der einfache Fall vorsieht: 8.652 EUR plus die Ausgaben für die Kranken und Pflegeversicherung für eine Person kann ich grundsätzlich als Aufwand angeben, abzüglich der Einnahmen / Bezüge (abzgl. 624 EUR anrechnungsfreier Betrag und bei Bezügen 180 EUR Kostenpauschale) eben dieser Person.

Wie verhält es sich nun in unserer konkreten Situation? Kann ich 2 x 8.652 EUR + KV/PV als Grundlage nutzen? (Freundin + Sohn)

Vermindern ihre Fahrten / Werbungskosten in dieser Rechnung ihre Einnahmen?

Muss ich die UVG Leistungen und das Kindergeld auch als "Einnahmen" abziehen?

Vielleicht noch interessant: Selbstverständlich hat sie in ihrer Steuererklärung den gemeinsamen Haushalt mit mir als eheähnliche Lebensgemeinschaft angegeben.

Vielen Dank vorab für konstruktive Antworten.

Julian

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Du kannst nur für die Freundin Unterhalt absetzen. So wie in Antwort eins auch schon erwähnt. Für das Kind kann kein Unterhalt abgesetzt werden.

Die Werbungskosten mindern die Einkünfte der Freundin und können abgezogen werden. Kindergeld ist kein Einkommen und der Unterhalt auch nicht, aber Bafög ohne den Darlehensanteil schon.

Warum der Sohn nicht: Weil er die Voraussetzungen laut Gesetz nicht erfüllt. Schon alleine durch das Kindergeld fällt er raus.

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Das ist eine freiberufliche Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung ist dafür nicht notwendig. Du mußtes diese Tätigkeit nicht im Voraus angeben. Aber in der Anlage S bei deiner Steuererklärung erklären, egal wie du abgerechnet hast.

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Er soll eine neue NV-Bescheinigung beantragen wenn sein zu versteuerndes Einkommen unter 8001 Euro liegt. Wenn du seinen letzten Steuerbescheid hast kannst du nachsehen wie hoch sein letztes zu versteuerndes Einkommen war und ob sie viel geändert hat. Wenn er keine NV-Bescheinigung beantragt wird er zukünftig unnötig Steuern abgezogen bekommen und kann sie dann nur über eine Steuererklärung wiederbekommen.

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Wenn dein Bescheid für 2009 noch offen ist, zB. weil er nach § 164 AO unter vorbehalt steht oder du noch Einspruch einlegen kannst weil der Bescheid noch nicht 1 Monat alt ist, kannst ihn noch ändern lassen. In 2010 kannst du nur Rechnungen absetzten die du auch in 2010 bezahlt hast.

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Bei einer Zusammenveranlagung, die bei Steuerklasse 3 jawohl angestebt wird macht es Einkommensteuerlich überhaupt keinen Unterschied auf wen das Gewerbe läuft. Bei der Steuererklärung wird doch sowieso alles zusammengerechnet, egal wer die Einkünfte hat. Ich verstehe nicht wirklich wo das Problem liegt. Probleme treten höchstens beim Arbeitgeber auf, man verpflichtet sich im allgemeinen 100 % seiner Arbeitskraft seinem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und braucht aus diesem Grunde seine Einwilligung wenn man ein Gewerbe anmeldet.

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Erst einmal kommt es auf deinen Beruf an. Kannst du glaubhaft machen das du sie beruflich nutzt kannst du sie auch absetzen. Rechnung wäre aber schon hilfreich, ohne muß das Finanzamt sie nicht anerkennen.

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Du gibst einfach deine Fahrtkosten ist der Steuererklärung an. Bei uns hier werden 220 Tage im Jahr anerkannt, oft sogar 230 Tage. Die Fahrtkostenerstattung gibst du auch an, sie kürzen deine Werbungskosten. Was übrig bleibst kürzt dein steuerpflichtiges Einkommen.

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Erst einmal, das Bafög verhindert nicht den Verlustvortrag. Warum sollte es auch? Es ist kein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und gehört auch sonst zu keiner steuerpflichtigen Einkunftsart. Mit den Finanzamt mußt du nichts abstimmen, wozu soll das gut sein? Du gibst die noch nicht verjährten Steuererklärungen einfach ab. Die auszufüllenden Formulare sind Mandelbogen und Anlage N. Der Verlustvortrag ergibt sich aus der Berechnung, er wird nicht gesondert beantragt. Du bist nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben und mußt die später Abgabe darum auch nicht begründen.

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Ich fasse mal alles zusammen damit du nicht verwirrt bist. Ein PKW ist nur noch Betriebsvermögen wenn du ihn über 50% betrieblich nutzt. Zum Beweis ist es sinnvoll 3 Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen, um dieses dem Finanzamt dann bei Bedarf vorlegen zu können. Die 1% Regelung ist 1% vom Bruttolistenpreis des PKW und nicht vom Anschaffungswert. Ein zweites Auto bringt dir heutzutage nichts mehr, es wird davon ausgegangen das mit jedem PKW private Fahrten getätigt werden. Umsatzsteuerlich nimmst du wie bereits erwähnt 80% des Einkommensteuerlichen Wertes.

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Frage läßt vieles offen. Wenn jedoch eine gewerbliche oder freiberufliche Nutzung tatsächlich gegeben ist, was erst noch gesondert geprüft werden müßte,sind die Kosten eventuelle abzugsfähig. Es kommt aber darauf an ob es sich tätsächlich um sofort abzieheare Kosten handelt oder um Anschaffungkosten die nur als Abschreibung in Frage kommen. Der Private anteil ist auf keinen Fall abzugsfähig.

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Bei deinem Einkommen reichen die Freibeträge um die gesamte Steuer zurück zu bekommen. Wenn dein Einkommen zu hoch ist um bei deinen Eltern steuerlich noch als Kind zu gelten sind die Kosten wichtig um dein Einkommen zu senken. So erhalten sie weiterhin Kindergeld und den Kinderfreibetrag.

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Also noch einmal zusammengefasst, der Gewinn wird dort festgestellt wo die Firma ihren sitz hat. Dort wird auch die Körperschaftssteuer und die Umsatzsteuer bezahlt. Bei Personengesellschaften wird die Einkommensteuer dort bezahlt wo die Person lebt aber der Gewinn wird trotzdem dort festgesetzt wo der Firmensitz ist. Die Gewerbesteuer wird überall dort bezahlt wo die Firma ihre Geschäftsstellen hat bzw tätig ist. Das ist aber etwas zu kompliziert um das hier genauer zu erläutern.

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Wenn schon feststeht das es eine Vermietungsgebäude wird sind die Zinsen als Werbungskosten absetzbar. Tilgung ist niemals absetzbar, man bezahlt nur Geld zurück das man vorher erhalten hat. Somit sind Tilgungen keine Kosten. Wenn Tilgungen abzugsfähig wären, hätten wir alle ganz viele Schulden.

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Wenn dein Einkommen in 2010 unter 8000,00 Euro (Grundfreibetrag)liegt, bekommst Du auf jeden Fall alles zurück. Wenn du darüber liegst, kommt es auf deine Werbungskosten, Sonderausgabe, usw. an, aber auch da hast du noch Freibeträge. Wenn du Monate hattest in denen du gar kein Einkommen hattest wirst du aber auf jeden Fall eine Erstattung bekommen.

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Du hast geschrieben, das du mit deinen Steuerzahlungen in Verzug bist. Wenn die Zahlungen schon feststehen und du in Zahlungsverzug bist fallen keine Nachzahlungszinsen an, sondern Säumniszuschläge und die sind 1 Prozent pro Monat. Wenn du mit der Abgabe deiner Steuererklärung in Verzug bist haben die anderen recht. Sie fallen aber erst nach einem gewissen Zeitraum an, werden aber bis zu Erstellung des Steuerbescheides berechnet und nicht nur bis zur Einreichung der Steuererklärung. Du bezahlst also auch Zinsen für die Bearbeitungszeit des Finanzamtes.

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Kenne den Begriff Rentensplitting nicht. Bei einer Scheidung wird doch normalerweise ein Versorgungsausgleich durchgeführt oder eine Unterhaltsvereinbarung bei Renteneintritt vereinbart. In beiden Fällen wäre die Witwenrente der neuen Ehefrau nicht betroffen sondern berechnet sich aus der Rente des Verstorbenen.

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