Jobcenter - Briefe zurückgegangen; hat Zahlungen gekürzt, dürfen die das?
Hallo,
Ich habe ein Schreiben vom Jobcenter Aachen bekommen, vom 08.08.2022 Verstehst Du das?:
Antrag vom 02.08.2022 auf Überprüfung des Bescheids vom 20.12.2021 gemäss SGB X.
Ihr Antrag vom 02.08.2022 auf Überprüfung des Bescheids 20.12.2021 wird abgelehnt.
Begründung:
Mit Ihrer EMail vom 02.08.2022 haben Sie die Überprüfung des Bescheids 20.12.2021 und Nachzahlung der Leistungen für die Zeit vom 01.11.2021 - 28.02.2022 beantragt.
Sie waren seit dem 17.09.2021 für das Jobcenter Aachen nicht erreichbar. Meine Schreiben vom 17.09.2021, 07.10.2021, 18.10.2021 sind mi Vermerk „Empfänger untervder angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückgekommen. Da Sie weder selbst noch über einen Betreuer erreichbar waren wurde die Bewilligung der Leistungen aufgehoben.
Gegen diesen Bescheid kann jede betroffene Person innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe widerspruch erheben.
Ich habe auch sofort telefonisch gegen die Ablehnung vom 08.08.2022 telefonisch Widerspruch erhoben und auch erklärt das ich in einem Krankenhaus stationär aufgenommen bin, voraussichtlich bis zum 15.08.2022 und nur eine EMail zusätzlich zum Telefonanruf senden kann. Man sagte das wäre schon möglich; ich hätte auch keine andere Möglichkeit mein Widerspruch vorzubringen.
Ich war auch vom 07.05.2019 bis 13.09.2019 und auch vom 29.04.2022 bis zum 18.08.2022 stationär in einem Krankenhaus untergebracht.
das hab ich im Netz gefunden:
BGH: Der Absender trägt die Beweislast für den Zugang eines einfachen Briefs
veröffentlicht am 12. Februar 2009
BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08
§ 278 Satz 1 BGB, § 556 Abs. 3 S.2 und 3 BGB
Der BGH hat entschieden, dass der Zugang eines einfachen Briefs von dem Absender zu beweisen ist.
Gruss,
E.
4 Antworten
Du warst für das Jobcenter - aus welchem Grund auch immer - nicht erreichbar! Daher ist die Kürzung auch gerechtfertigt. Einen Widerspruch reicht man nicht telefonisch ein, sondern gerichtsfest durch ein Einschreiben zum Einwurf. nur so hast Du auch einen Beweis für Deine Behauptung. Wenn Du unter Betreuung zu diesem Zeitpunkt standest, sollte zumindest der Betreuer wissen, wo Du Dich gerade aufhälst.
Die das ist ja blöd gelaufen. Du musst natürlich bei einem Leistungsbezug irgendwie sicherstellen, dass du erreichbar bist. Auch bei einem Krankenhausaufenthalt landen Briefe für gewöhnlich im Briefkasten und jemand anderes kann diesen leeren oder man selbst bei Rückkehr. Hier hat es aber schon an deiner Anschrift und einer Zustellung gescheitert. Dein Name war offensichtlich weder am Briefkasten noch am Klingelschild angebracht. Ich kenne es so, wenn mehrfach wuchtige Schriftstücke als unzustellbar zurückkommen bei Behörden, wird der Ermittlungsdienst der Gemeinde beauftragt. Das sind Leute, die fahren raus und gucken sich die Adresse an, ob die Person da wohnt. Stellenweise werden auch Nachbarn gefragt, ob sie wissen, wo die Person sich aufhalten könnte.
Bei dem von dir zitiertrn Urteil scheitert es daran, dass der Absender keinen Zugang eines Briefes beweisen kann, wenn der Brief nicht zustellbar ist, Das Jobcenter behauptet ja nicht, dass der Brief zugegangen wäre, er kam als unzustellbar zurück.
Da du als Leistungsbezieher*in in der Pflicht bist, dem Jobcenter relevante personenbezogene Änderungen, wie deinen Aufenthaltsort oder ladefähige Adresse für Kontaktaufnahme mitzuteilen (Mitwirkungspflicht), hättest du in dem Fall gegen deine Pflichten verstoßen und dann auch keinen Anspruch für den entsprechenden Zeitraum mehr gehabt. Ist doof gelaufen, tut mir leid für dich.
Sorry, selbst Schuld!!!
Du bist Deiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Du hättes dem JC rechtzeitig über den langanhaltenen stationären Aufenthalt zwingend Bescheid geben müssen!
Alternativ hättest Du Sorge tragen müssen, dass die Post zu Hause ankommt und dir ins Krankenhaus gebracht wird.
Sie waren seit dem 17.09.2021 für das Jobcenter Aachen nicht erreichbar. Meine Schreiben vom 17.09.2021, 07.10.2021, 18.10.2021 sind mi Vermerk „Empfänger untervder angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückgekommen. Da Sie weder selbst noch über einen Betreuer erreichbar waren wurde die Bewilligung der Leistungen aufgehoben.
Vollkommen korrekt. Und nein es ist nicht glaubhaft, dass mehrere Briefe korrekt an Dich adressiert waren und trotzdem an das JC mit dem besagten Kommentar zurückgingen.
Was Dir max. bleibt - bitte um Übersendung besagter Originalbriefe - um zu sehen ob diese mit korrekter Anschrift versendet wurden.