Ist meine Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag gültig?
Guten Abend,
in meinem Arbeitsvertrag steht unter dem Punkt „Kündigung“ folgendes:
„Das Arbeitsverhältnis dieses Vertrages kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.“
Gilt diese Kündigungsfrist nun auch für mich, da nicht expliziert erwähnt ist, dass diese auch für den AG gilt? Ich bin aktuell seit 2,5 Jahren dort beschäftigt. Daher könnte ich, falls diese nicht für den AG gilt, gebraucht davon machen, das meine Kündigungsfrist nicht länger sein darf als die des AG?
Danke vorab für eure Antworten.
1 Antwort
„Das Arbeitsverhältnis dieses Vertrages kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.“
Und diese Frist gilt erkennbar für beide Vertragsparteien. Somit kannst Du , wie auch Dein Arbeitgeber, erst wieder per Ende September kündigen. Sonst bleibt nur noch ein Aufhebungsvertrag.
Es ist eine ganz normale Stelle als Angestellter. Leider hatte ich den Arbeitsvertrag nach der Ausbildung ein wenig blauäugig so unterschrieben.
Also einfach mal mit dem Vertrag zu einem Arbeitsrechtler gehen und diesen Urteilen lassen?
Das macht dem Anwalt auch nicht viel Arbeit. Du kannst so eine Frage auch bei www.frag-einen-anwalt.de reinkippen.
Ich würde schätzen, für die Auskunft zahlst Du etwas zwischen 25,- und 45,- €. Du hilfst damit ganz nebenbei auch anderen Menschen, denn das Panel ist öffentlich. Dann legst Du das dem AG vor und dann sollen sie gucken, wo sie bleiben ....
Beachte bitte noch BGB § 622: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
Viel Glück für Dich!
Nein wilees, so einfach ist das nicht. Gem. BGB § 622 ist die Frist vollkommen unverhältnismäßig. Man beachte mal die Länge des Arbeitsverhältnisses = nur 2,5 Jahre.
Solche Kündigungsfristen haben eigentlich nur Führungskräfte nach wirklich vielen Jahren Betriebszugehörigkeit und Leute, die in einem Tarifvertrag arbeiten. Von einem Tarifvertrag oder einer Führungspositionen spricht der Fragesteller überhaupt nicht.
Die Frist wäre vor einem riskanten Aufhebungsvertrag in Corona-Zeiten bei einem Arbeitsrechtler zu prüfen. Es wird dann auf 4 Wochen zum Monatsende oder Monatsmitte hinauslaufen, wenn o. g. Voraussetzungen nicht gegeben sind.