Ist die USt.-IdNr. als Kleinunternehmer bei B2B - Sonstiges Leistung - EU notwendig?

3 Antworten

Bin ich richtig mit der Annahme, dass es sich hierbei um ein B2B Geschäft mit Verkauf einer sonstigen Leistung handelt?

Wobei? Bei der Leistung "Print on Demand an i1448848" oder bei der Leistung "i1448848 an Kunde"?

Bin ich desweiteren richtig mit der Annahme, dass durch den Verkauf einer sonstigen Leistung in die EU, das Reserve-Charge-Verfahren angewendet werden muss?

Nein.

Für RC gilt das Recht desjenigen Landes, welches die Umsatzsteuer haben will. Du musst also auper in das deutsche UStG auch in das des anderen Landes gucken.

Trotz der Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts in der EU kann es hier zu Abweichungen kommen. Beispielsweise in Abhängigkeit dfavon, was du an wen verkaufst.

Den letzten Absatz habe ich nicht verstanden.


Li1448848 
Beitragsersteller
 09.10.2019, 16:53

Vielen Dank für Ihr Feedback!

 

Zu

Bin ich richtig mit der Annahme, dass es sich hierbei um ein B2B Geschäft mit Verkauf einer sonstigen Leistung handelt?

Wobei? Bei der Leistung "Print on Demand an i1448848" oder bei der Leistung "i1448848 an Kunde"?

Um die korrekte Steuerabwicklung vornehmen zu können, muss ja zuerst klargestellt sein, um welche Art von Geschäft es überhaupt geht.

Da ich selber nichts mit dem Kunden am Hut habe, steht der Print on Demand Shop allein mit dem Kunden in Rechtsbeziehung.

Mir gegenüber ist der Print on Demand Shop abrechnungsverpflichtet, da er von mir eine Lizenz meiner Kunstwerke erhält.

Das Geschäft zwischen mir und dem Print on Demand Shop ersehe ich als B2B Geschäft mit einer sonstigen Dienstleistung.

 

Zu

Bin ich desweiteren richtig mit der Annahme, dass durch den Verkauf einer sonstigen Leistung in die EU, das Reserve-Charge-Verfahren angewendet werden muss?

Nein.

Für RC gilt das Recht desjenigen Landes, welches die Umsatzsteuer haben will. Du musst also super in das deutsche UStG auch in das des anderen Landes gucken.

Trotz der Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts in der EU kann es hier zu Abweichungen kommen. Beispielsweise in Abhängigkeit davon, was du an wen verkaufst.

Aufgrund Text – siehe unten – wirklich nein?

Das Reverse-Charge-Verfahren greift bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen („sonstigen Leistungen“) zwischen Unternehmern in der EU. Bei innergemeinschaftlichen B2B-Dienstleistungsgeschäften muss der Rechnungsempfänger – und nicht wie sonst üblich der Rechnungsaussteller – die Umsatzsteuer an sein inländisches Finanzamt abführen!

Dreh- und Angelpunkt beim Reverse-Charge-Verfahren ist der Leistungsort. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen für andere Unternehmen im EU-Raum gilt in der Regel der Sitz des Leistungsempfängers als Leistungsort (= Empfängerland-Prinzip / Bestimmungsland-Prinzip). Wo die Leistung tatsächlich erbracht wird, spielt dabei keine Rolle.

Vorausgesetzt, beide Unternehmen verfügen über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, darf der Leistungserbringer eine umsatzsteuerfreie Nettorechnung stellen. Die Steuerschuld geht dann auf den Leistungsempfänger über.

Zu

Den letzten Absatz habe ich nicht verstanden.

Aufgrund Text – siehe unten – gelte ich dann als ganz normaler Unternehmer, deshalb die Frage zur Verpflichtung der Angabe beider USt-Id.-Nr. (meine und die des Print on Demand Shops) auf den Rechnungen.

Wenn Kleinunternehmer am internationalen Geschäftsleben teilnehmen, gelten sie grundsätzlich als ganz normale Unternehmer. Vereinfachungen oder andere Privilegien können sie nicht in Anspruch nehmen. Wer Dienstleistungen im Ausland verkauft, muss die Vorschriften des internationalen Umsatzsteuerrechts beachten.

VG

Du kannst mit der Kleinunernehmerregelung sowieso keine Vorsteuern herausziehen, und du bist somit auch nicht umsatzsteuerpflichtig. Deine Frage hebt sich als Kleinunternehmer bis 17.500 € Grenze also sowieso "gegenseitig" auf. Eine USt-ID brauchst du daher auch nicht haben. Du erstellst eine Rechnung wie du sie auch in D erstellen würdest. Ich empfehle dir aber den Zusatz in der Rechnung dass der Käufer im Ausland ggf. umsatzsteuerpflichtig ist weil er Unternehmer ist. Eine Umsatzsteuervoranmeldung brauchst du auch nicht.


Li1448848 
Beitragsersteller
 09.10.2019, 16:58

Vielen Dank für Dein Feedback!

Aber...

wenn Kleinunternehmer am internationalen Geschäftsleben teilnehmen, gelten sie grundsätzlich als ganz normale Unternehmer. Vereinfachungen oder andere Privilegien können sie nicht in Anspruch nehmen. Wer Dienstleistungen im Ausland verkauft, muss die Vorschriften des internationalen Umsatzsteuerrechts beachten.

...

VG

Du erstellst eine Rechnung wie du sie auch in D erstellen würdest. Für ausländische Unternehmen dann ohne deutsche MwSt. Ich empfehle dir aber den Zusatz in der Rechnung (Reverse-Charge-Verfahren), dass der Käufer im Ausland ggf. umsatzsteuerpflichtig ist, weil er Unternehmer ist. Die Kleinunternehmerregelung betrifft deine Frage mit dem Vorsteuerabzug.  Schau mal auf Google , da sind Musterrechnungen wo auf das Reverse Charge Verfahren mit Beispielen hingewiesen wird. Ist wirklich nicht schwer ;) Schaffst du !!