Gilt im Falle einer Bankeninsolvenz das Bail-in-Verfahren auch für die Mieter von Schließfächern bzw. deren Inhalt?
3 Antworten
Nein, denn diese Vermögenswerte wurden ja nicht an die Bank gegeben, sondern lediglich in einem gemieteten Fach verwahrt.
Beil in kann nur für Geld, oder Wertpapiere gelten, die der Bank übergeben wurden.
Habe ich doch geschrieben. Alles, Geld und Wertpapiere, die der Bank in ein Konto oder Depot gegeben wurden:
Bail in kann nur für Geld, oder Wertpapiere gelten, die der Bank übergeben wurden.
Das kann man nicht wissen. Rein rechtlich mag es so sein, dass in den AGB´s und im "Mietvertrag" nur eine "Verwahrung gegen Entgelt" vereinbart wurde. Aber es empfiehlt sich genau zu lesen : Ist es tatsächlich nur eine Verwahrung gegen Entgelt ohne Durchgriffshaftung auf die darin befindlichen Inhalte bei einer Insolvenz? Ist es womöglich in der Insolvenzmasse ? Es gibt einfach zu viele (!) offene Variable und der Einzelfall einer Insolvenz kann sich auch vor Gericht anders entwickeln und wer sagt dir dass du überhaupt noch in das Gebäude kommst wenn die Bank "zu macht". glaubst du dass du einfach so da rein kommst weil du dort ein Fach gemietet hast? also ich empfehle als Forum-Tip : Lagere NIE dein gesamtes Vermögen in nur EINER Bank. Sondern streu es. Und wenn eine größere Bank ihre Türen schliesst.....wird sowieso eine Kettenreaktion wie in einer finanziellen Atombombe ausgelöst. Niemand kann dir hier mit "Ja" oder "Nein" voraussagen was dann los ist. Als Lehman pleite ging gab es noch wochenlang Stimmen die allen Anlegern versichert haben :"Das betrifft uns nicht. Wir sind ja hier sicher!" Hätte der Steuerzahler nicht mit über 2 Billionen Bürgschaft und über 280 Mrd. direkte Zahlungen nicht interveniert und die Commerzbank mit 25 % übernommen.....ich bezweifele dass du in deiner Bank sicher bist...
Definitv nicht. Das Schrankfach wird ja lediglich "gemietet". Die Bank erlangt zu keinem Zeitpunkt Besitz oder auch nur Kenntnis vom Inhalt. So unterliegt der Schließfachinhalt auch beispielsweise nicht dem AGB-Pfandrecht der Banken.
Bail-in setzt ja grundsätzlich eine Forderung gegenüber der Bank voraus, die bei einem Mietverhältnis zu keinem Zeitpunkt entstehen kann.
Auch für Wertpapiere, welche die Bank im Depot des Kunden verwahrt (verbucht hat) gilt das nicht. Es sei denn es wären Wertpapiere, welche die Bank selbst ausgegeben hat.