Gilt das Prinzip" wer bestellt, der bezahlt" auch bei beerdigungskosten im Erbstreitsfall?
Wir sind 3 Geschwister und noch zu Lebzeiten unserer Eltern wurde unserer Schwester das Haus der Eltern überschrieben, mein Bruder und ich wurden also auf Pflichtteil gesetzt. Für unsere im Heim untergebrachte Mutter hatte meine Schwester eine Betreuungsvollmacht und nun muss sie erklären, wo 50.000 Euro abgeblieben sind aus dem letzten Lebensjahr unserer Mutter - der Vater ist ein Jahr vor unserer Mutter verstorben. Beerdigung und Grabstein hat unsere Schwester ohne jede Absprache mit uns beauftragt, präsentiert aber nun die anteilige Rechnung. Da wir keinerlei Mitspracherecht dabei hatten, auch die Beerdigung ohne dass wir informiert wurden über die Bühne ging, stellt sich uns die Frage, ob uns die Kosten nun so ohne weiteres präsentiert werden können
2 Antworten
Die Bestattungskosten fallen grds. dem Erblasser an, wären also aus dem Nachlass von den Erben zu bestreiten.
Nur wenn der nichts hergäbe, wären die totenfürsorgeverpflichtigten Kinder im Rahmen ihrer regelm. Einkünfte, nicht Vermögen, oberhalb ihres individuellen Selbstbehaltes anteilig heranzuziehen.
Als gesetzl. Erben steht euch Einsicht in die Nachlassunterlagen und Auskunft gegenüber der Bank zu. Nur wenn ihr testamentarisch ausdrücklich von der gesetzl. Erbfolge ausgeschlossen wurdet und insoweit pflichtteilsberechtigt seit, könnt ihr von den eingesetzten Erben ein bewertetes Nachlassverzeichnis beanspruchen.
Nach diesen Informationen über den Wert des Nachlasses regelt sich eure anteilige Heranziehung - nicht danach, wer die Bestattung beauftragte. Nur im Außenverhältnis zum Bestatter muss der sich an seine Auftraggeberin wenden.
G imager761
Hallo, ich habe den selben Fall! Wie ging die Sache den ausl Es wäre schon eine
Anwort zu bekommen. udo240168@gmail.com gruss