Gilt das Prinzip" wer bestellt, der bezahlt" auch bei beerdigungskosten im Erbstreitsfall?

2 Antworten

Die Bestattungskosten fallen grds. dem Erblasser an, wären also aus dem Nachlass von den Erben zu bestreiten.

Nur wenn der nichts hergäbe, wären die totenfürsorgeverpflichtigten Kinder im Rahmen ihrer regelm. Einkünfte, nicht Vermögen, oberhalb ihres individuellen Selbstbehaltes anteilig heranzuziehen.

Als gesetzl. Erben steht euch Einsicht in die Nachlassunterlagen und Auskunft gegenüber der Bank zu. Nur wenn ihr testamentarisch ausdrücklich von der gesetzl. Erbfolge ausgeschlossen wurdet und insoweit pflichtteilsberechtigt seit, könnt ihr von den eingesetzten Erben ein bewertetes Nachlassverzeichnis beanspruchen.

Nach diesen Informationen über den Wert des Nachlasses regelt sich eure anteilige Heranziehung - nicht danach, wer die Bestattung beauftragte. Nur im Außenverhältnis zum Bestatter muss der sich an seine Auftraggeberin wenden.

G imager761

Hallo, ich habe den selben Fall! Wie ging die Sache den ausl Es wäre schon eine

Anwort zu bekommen. udo240168@gmail.com gruss