Kann ich die Rechnung kürzen wenn Auftrag erstnach über einem Jahr ausgeführt wird?
Hallo, wir haben im März 2019 einen Steinmetz beauftragt unseren Grabstein wieder zu setzen. Der Steinmetz hat diesen nach dem Tod meiner Schwiegermutter vom Grab entfernt und in seiner Firma gelagert. Uns wurde zugesagt, dass der Grabstein zeitnah aufgestellt wird. Im Juni habe ich nachgefragt, da hieß es viel Arbeit aber bis Ende Juli steht er. So wurden wir immer wieder hingehalten mit neuen Begründungen!
Jetzt im April 2020 haben wir mitgeteilt bekommen, dass diese Firma selbst nichts mehr macht und die noch offenen Aufträge von einem anderen Betrieb abgearbeitet werden. Heute sollte dies nun endlich geschehen, aber heute morgen kam ein Anruf, dass die zu erledigenden Vorarbeiten des alten Betriebes nicht gemacht wurden und der Termin wurde auf morgen (08.04.2020) verschoben.
Meine Frage ist, ob ich aufgrund der Wartezeit (insgesamt nun über ein Jahr) zur Leistungserbringung was von der Rechnung abziehen kann und wenn ja wieviel?
Die Rechnung stellt der zuerst beauftragte Betrieb und rechnet dann mit dem ausführenden Steinmetz ab!
P.S.: Die Verwandtschaft ist stinksauer auf uns wirft uns vor uns nicht gekümmert zu haben.
Vielen Dank für Eure Antworten!
1 Antwort
Viele Gegenstände haben einen konkreten Gebrauchswert, wie zum Beispiel ein Kraftfahrzeug. Da könnte man bei einer vertragswidrig verzögerten Ausführung einer Reparatur über die Geltendmachung eines entgangenen Nutzungsvorteils nachdenken.
Ein Grabstein hat einen solchen Nutzungsvorteil nicht. Geld gibt es für eine verzögerte Ausführung nicht.
Was man hätte tun können und sollen wäre, konkrete Fristen mit der Androhung der Kündigung des Auftrags zu setzen.