Gibt es eine Möglichkeit Bereitstellungszinsen auf den Bauträger umzulegen bei Bauverzögerung?
Hallo zusammen,
ich hoffe ihr könnt mir zu einem künftig auftretenden Problem von mir helfen. Meine Frau und ich sind gerade in Hausbauphase. Mitte September haben wir die Finanzierung unterschrieben mit einem Annuitätendarlehen mit einer bereiststellungfreien Zeit von 6 Monaten (Mitte März 2014) und 3% Bereitstellungsprovision und einem Kfw-Darlehen mit einer bereitstellungsfreien Zeit von 3 Monaten (Mitte Januar 2014) und 0,25% Bereitstellungszinsen/Monat. Vertraglich ist bei uns vereinbart, dass spätestens 3 Wochen nach Vorlegung der Finanzierungsbestätigung die Bauausführung starten soll. Bisher hat der Bau aber immer noch nicht gestartet und es sind nun bereits schon knapp 2 Monate. Und realistisch passiert in diesem Jahr nichts mehr.
Im Vertrag ist ein relativer Zeitplan geregelt, aber ohne Enddatum. Und außerdem ist leider nur ein Mietausgleich festgeschrieben. Da der Bau wohl erst im nächsten Jahr starten wird, fallen definitiv Bereitstellungszinsen/Bereitstellungsprovision an, die nicht umrelevant sind. Im schlimmsten Fall bedeutet dies knapp 10.000€ Mehrkosten für uns.
Gibt es vielleicht eine Möglichkeit diese Kosten oder einen Teil auf den Bauträger/Bauplaner umzulegen? Verzögerungen und Behinderungen bei der Bauausführung hätte der Unternehmer uns unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich anzeigen müssen, laut Vertrag. Diese Information habe ich aber nie schriftlich erhalten, sondern habe erst nach mehrmaligem Kontakt eine mündliche Aussage erhalten. Die Kommunikation ist der große Schwachpunkt in unserer Zusammenarbeit mit dem Planer, dem Architekten und dem Bauträger. Nach Vertragsunterzeichnung hat die Kommunikation leider schlagartig zu uns aufgehört :(
Vielleicht kann ja jemand einen guten Tipp geben oder hat selber schon Erfahrungen gesammelt. Ich freue mich auf jeden Kommentar :)
Danke und Gruß, Martin
1 Antwort
Reine Vertragsfrage.
Wenn ein fester Übergabetermin vereinbart worden wäre und eine Vertragsstrafe, dann wäre es gedeckt. Dafür sind solche Vereinbarungen ja da.
Aber so wie Sie schreiben ist es schwammig.
Baubeginn 3 Wochen nach Finanzierungsbestätigung.
Was ist Baubeginn? Die Vorbereitung der Baustelle z. B. ist es. Ich stecke ab wo das Fundament hin soll und stelle ein Dixiklo auf das Grundstück. Ich habe den Bau begonnen.
Zeitplan des Baus. Was steht darin? vermutlich wann man davon ausgehen kann, dass das eine oder andere fertig sein soll. Dann fangen die Probleme an.wer das Fundament gießt, bemängelt, dass nicht ausgeschachtet wurde.
später der Putzer, das der Elektriker nicht fertig ist. Der Fliesenleger bemängelt das der Installateur nicht fertig ist usw.
Die Frage ist, was steht im Vertrag mit dem Bauträger.
Wer hat Sie bei dem Vertrag beraten? Ein Rechtsanwalt der sich mit Baurecht auskennt?
Nach dem Sachverhalt sehe ich schwarz. schnell zum Anwalt und fachlichen Rat einholen. 2-3 Stunden Beratung kosten viel weniger, als dieBereitstellungszinsen.
Anscheinend ist der Bauträger nciht sehr seriös, wenn die Kommunikation aufgehört hat udn er die Beginnfrist nicht eingehalten hat.
Aslo ab jetzt Alles Einschreiben Rückschein. Ausserdem stehe ich zur Aussage einen Anwalt zu nehmen.
DEr Bauträger muss unverzüglich darauf hingewiesen werden, dass sein Zeitpunkt des Baubeginn lt. Vertrag überschritten ist.
Der Jurist, der den Vertrag so eiseitig für den Bauträger gemacht hat, war sein Geld wert.
Alleinschon nur die Miete auszugleichen, wenn man die Bauzeit überzieht. SChließlich weiß man doch, dass man in der Bauzeit schon Zinsen zahlt udn die Miete weiter.
Heimspiel, Vertragsrecht ist eine meiner Kernkompetenzen, wie man heute so sagt.
Das macht mir alles dann ja wenig Hoffnung.
Hier mal der Auszug aus dem Vertrag:
1) Für die Fertigstellung der in § 5 des Vertrages genannten Stufen gilt folgender Zeitplan: Stufe 1: 2 Wochen Stufe 2: 6 Wochen Stufe 3: 4 Wochen Stufe 4: 4 Wochen Stufe 5: 6 Wochen Stufe 6: 4 Wochen Stufe 7: 2 Wochen
Nachdem die Bauherrin/der Bauherr dem Unternehmer die erteilte Baugenehmigung und die Finanzierungsbestätigung i. S. v. § 10 Abs. 1, vorgelegt hat, beginnt der Unternehmer spätesten nach drei Wochen mit der Bauausführung. Danach beträgt die Bauzeit bis zur Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs 28 Wochen gemäß dem vorbezeichneten Zeitplan.
(2) Verzögerungen und Behinderungen bei der Bauausführung hat der Unternehmer dem Bauherrn unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen. Ist der Unternehmer an der Einhaltung des Zeitplans aufgrund der in § 6 Abs. 2 VOB/B aufgeführten Gründe gehindert, verlängert sich nach erfolgter Verzögerungsanzeige gemäß Satz 1 die Bauzeit für das gesamte Gebäude entsprechend.
(3) Gerät der Unternehmer mit der Erfüllung seines Vereinbarten Leistungsumfanges mehr als drei Wochen in Verzug, so zahlt der Unternehmer dem Bauherrn einen Mietausgleich in Höhe von € XXXX für jeden danach angefangenen Monat, in der Summe maximal 3% der Auftragssumme.
(4) Sollte der Unternehmer aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat, nicht rechtzeitig im Sinne von Abs. 1 Satz 2 mit der Bauausführung beginnen können, verpflichtet sich der Bauherr spätestens 8 Wochen nach Vorliegen der Baugenehmigung und der Verzögerungsanzeige nach Abs. 2 die Planungskosten in Höhe von 10 % des Pauschalpreises als Abschlag auf die erste Teilzahlung gemäß §5 Abs. 2 Ziffer 1 an den Unternehmer zu zahlen.