Gerät auf der Arbeit kaputt gemacht. Wer zahlt?

3 Antworten

Ich muss wohl leider in eigener Sache mitteilen, dass gefährliches Halbwissen von Leuten die kein Fachwissen bei dieser Thematik haben, sich doch besser auf das Frage stellen beschränken sollten.Dies soll kein Angriff an irgendjemanden sein, sondern soll als guter Rat und reiner Hinweis sein.

Nun zur eigentlichen Sache:

  1. Eine Betriebshaftpflicht sichert den Arbeitgeber nur gegen Fremdschäden, in dem konkret geschilderten Fall am Patienten/Kunden und Dritten gegenüber ab.Eigenschäden sind grundsätzlich seperat zu versichern durch den Arbeitgeber(sprich das allgemeine Betriebsrisiko trägt allein der AG)
  2. Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich bei einfacher Fahrlässigkeit(vergessen,kleiner Fehler/Unachtsamkeit) gegenüber dem Arbeitgeber niemals haftbar zu machen.(siehe Punkt 1-Betriebsrisiko!)
  3. Ein Arbeitnehmer haftet grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit(wissentlich/man nimmt trotz besseren Wissens einen Schaden in Kauf und Vorsatz(schädigende Absicht)
  4. Zudem müsste eine grobe Fahrlässigkeit gerichtsfest nachgewiesen werden vom Arbeitgeber.Hierbei haftet der Arbeitnehmer meist nur, wenn überhaupt, maximal nur in Höhe der Selbstbeteiligung der Betriebshaftpflicht, da der AG ja sein risiko selbst absichern muss(Punkt 1).(dies wäre z.B.auch eine Höherstufung bei Kfz)/Quotelung nach Verschuldensgrad etc. Hier hat man ja bei Regressforderungen des Arbeitgebers auch Schutz über die eigene Privathaftpflicht(siehe eigene Bedingungen/individuelle Ausschlüsse/Vereinbarungen)

In Ihrem Fall wäre ein Regressanspruch sehr zweifelhaft, da der AG meiner Ansicht nach ja durch Unterlassen(entsprechende Unterweisung/Schulung) schuldhaft den Schaden verursachte.Ich kann Sie also beruhigen.Sollten Regressforderungen gestellt werden, einfach an die Privathaftpflicht weiterleiten.Diese lehnt ggf die unberechtigten Ansprüche eigenständig ab.

Mit freundlichen Grüßen,

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK


mayoeis  27.05.2021, 14:19

Wie schaut es denn aus, wenn der Mitarbeiter durch einen fahrlässigen Fehler ein neues Gerät (Wert 500€) kaputt macht? Kommt da eine „Teilhaftung“ in Frage, wenn es sich um firmeneigenes Inventar handelt?

Anmerkung: der Mitarbeiter hatte den Fehler erkannt, aber erst auf Nachfrage ‚zugegeben‘, dass er etwas falsch gemacht hat und daher das Gerät kaputt sein könnte.

Niklaus  18.07.2019, 08:55

Sehr gute und einzig richtige Antwort. Ja viele Antworten hier sind nur Halbwissen und Unsinn.

Edit: Mal als Beispiel: Wenn du im Supermarkt aus Versehen an ein Regal stößt und ein paar Gläser kaputt gehen, musst du das bezahlen? Nein ... betriebliche Haftpflicht des Marktes übernimmt das

Mir ist in unserem Betrieb bei der Arbeit auch mal was zu Bruch gegangen ... zahlt auch die Haftpflicht des Betriebes..

Abgesehen davon ist das schon ziemlich erbärmlich von deinem Chef .. eine seit 1 Monat ausgelernte Angestellte ein teures Gerät zahlen lassen zu wollen. Menschlich ist das schon sehr schwach...und wenn er nicht gegen sowas versichert ist, ist das sein Problem!

Falls sich das nicht klärt und du in einer Gewerkschaft bist, kannst du den Fall dort schildern. Ansonsten hilft dir auch jeder Anwalt für Arbeitsrecht weiter (kostet allerdings, wenn du keine berufliche Rechtsschutz hast)

Ist die Praxis deines Chefs denn nicht gegen sowas versichert? Für sowas gibt es doch eine betriebliche Haftpflicht ...

Es passiert doch täglich, dass Mitarbeiter während der Arbeit, in welchen Branchen oder Betrieben auch immer, etwas kaputt machen. Sprich, DU kannst in diesem Fall natürlich nicht haftbar gemacht werden!

Etwas anderes wäre es höchstens wenn du dieses Gerät mutwillig und mit voller ABSICHT zerstört hättest. Dann müsste geprüft werden, ob man dich haftbar machen kann.

Aber da dies nicht der Fall ist, passiert auch nichts :)