Ich muss wohl leider in eigener Sache mitteilen, dass gefährliches Halbwissen von Leuten die kein Fachwissen bei dieser Thematik haben, sich doch besser auf das Frage stellen beschränken sollten.Dies soll kein Angriff an irgendjemanden sein, sondern soll als guter Rat und reiner Hinweis sein.

Nun zur eigentlichen Sache:

  1. Eine Betriebshaftpflicht sichert den Arbeitgeber nur gegen Fremdschäden, in dem konkret geschilderten Fall am Patienten/Kunden und Dritten gegenüber ab.Eigenschäden sind grundsätzlich seperat zu versichern durch den Arbeitgeber(sprich das allgemeine Betriebsrisiko trägt allein der AG)
  2. Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich bei einfacher Fahrlässigkeit(vergessen,kleiner Fehler/Unachtsamkeit) gegenüber dem Arbeitgeber niemals haftbar zu machen.(siehe Punkt 1-Betriebsrisiko!)
  3. Ein Arbeitnehmer haftet grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit(wissentlich/man nimmt trotz besseren Wissens einen Schaden in Kauf und Vorsatz(schädigende Absicht)
  4. Zudem müsste eine grobe Fahrlässigkeit gerichtsfest nachgewiesen werden vom Arbeitgeber.Hierbei haftet der Arbeitnehmer meist nur, wenn überhaupt, maximal nur in Höhe der Selbstbeteiligung der Betriebshaftpflicht, da der AG ja sein risiko selbst absichern muss(Punkt 1).(dies wäre z.B.auch eine Höherstufung bei Kfz)/Quotelung nach Verschuldensgrad etc. Hier hat man ja bei Regressforderungen des Arbeitgebers auch Schutz über die eigene Privathaftpflicht(siehe eigene Bedingungen/individuelle Ausschlüsse/Vereinbarungen)

In Ihrem Fall wäre ein Regressanspruch sehr zweifelhaft, da der AG meiner Ansicht nach ja durch Unterlassen(entsprechende Unterweisung/Schulung) schuldhaft den Schaden verursachte.Ich kann Sie also beruhigen.Sollten Regressforderungen gestellt werden, einfach an die Privathaftpflicht weiterleiten.Diese lehnt ggf die unberechtigten Ansprüche eigenständig ab.

Mit freundlichen Grüßen,

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK

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Ich denke da greift bei einer reinen Arbeitnehmertätigkeit(sozialversicherungspflichtig als Azubi) im Haupterwerb die sogenannte Kleinunternehmerregelung bis zu einem Umsatz von knapp 18000€/Jahr. Ob das noch in Zahlen wie in Fakten aktuell ist,einfach mal googeln oder direkt beim Finanzamt anfragen.

Dies ist definitiv eine sozialversicherungsrechtliche Sache/Frage!

Da ich selbst als Nichtjurist keinerlei Rechtsberatung machen darf diesbezüglich, verweise ich ausdrücklich auf einschlägige Hinweise und Informationen im Netz.Meine Aussagen beruhen auf Berufserfahrung.

Mit freundlichen Grüßen,

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK

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1.Mit welcher Begründung wurde die Zahlung abgelehnt?

2.Was für eine Versicherung ist das genau? (Selbstbehalt vereinbart?)

Information: Der Restwert des Gerätes kann aufgrund des Alters und Modells auch gegen 0€ oder nur sehr gering sein, z.B. bei Vorschäden!

TIP für die Zukunft: Handyversicherungen sind meist überflüssig und überteuert.Das würde ich nur empfehlen bei neuen und sehr hochpreisigen Geräten in den ersten Jahren.Das ist ein leichtes Rechenspiel.Es macht keinen Sinn, wenn die Versicheurng unterm Strich mehr kostet am Ende, wie der Restwert des Gerätes.Mit Abschluss eines Neuvertrages kann man nach 1,5 - 2 Jahren generell immer ein neues Gerät günstig bis kostenlos erwerben.

Weitere Informationen kann ich jedoch erst seriös geben, wenn die offenen Fragen beantwortet sind.

Mit freundlichen Grüßen,

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK

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Die Kfz-Versicherung ist mit einem unterschriebenen und vom Versicherer angenommenen Antrag und bezahltem Erstbeitrag verpflichtet, zumindest in der Haftpflichtversicherung das Kfz zu versichern.Teilkasko und Vollkasko ist für den Versicherer keine Pflicht.Wichtig hierbei ist zu wissen, was die Ursache der Kündigung sein könnte.Eine vorläufige Versicherungsbestätigungsnummer zur Zulassung ist noch lange keine Vertragsbestätigung.

1.Versicherungsschein schon erhalten? Dies ist quasi erst eine verbindliche Vertragsbestätigung

2.Beitrag korrekt überwiesen oder bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherer eine Holpflicht vom Konto(man selbst muss nur für ein gedecktes Konto sorgen!)

3.wurden im Antrag falsche Angaben gemacht?

4.Wurde das vorige Kfz exakt gleichbleibend versichert? Oder gab es Schäden?

Um weitergehende Hilfestellung geben zu können sind weitere Informationen notwendig.Eine sofortige Kontaktaufnahme zum Versicherer ist höchst angeraten.

Es droht sonst die kostenpflichtige Zwangsstillegegung des Fahrzeuges.

Mit freundlichen Grüßen,

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK

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Hoffentlich besteht eine Privathaftpflichtversicherung(PHV) mit eingeschlossener Absicherung von Mietsachschäden?

Unabhängig von der geschilderten Klärung der Schuldfrage ist die PHV zur Abwicklung des Schadens und Haftungsklärung zuständig.Wenn keine PHV abgeschlossen wurde, muss man die Kosten inkl. eventuell notwendiger Rechtsstreitigkeiten hierfür selbst tragen.

Grundsätzlich: Wenn dieser Umstand mit dem defekten Gerät bekannt ist, darf dies auch ab Kenntnis davon nicht mehr verwendet werden = sonst grobe Fahrlässigkeit! = kein oder nur teilweiser Schutz(Quotelung?) Wenn dies erst später bekannt wurde , ist dies meiner Einschätzung nach bis jetzt nur einfache Fahrlässigkeit(einfacher Fehler) und damit versichert in einer PHV.

Oberflächliche Kratzer und allgemeine Abnutzungsspuren sind jedoch nach geltender Rechtsprechung meist kein Mietsachschaden.Inwieweit dies zutrifft wird die PHV selbst prüfen im Rahmen der Schadensabwicklung.Ein eigener Anwalt ist hierbei nicht unbedingt notwendig.

Im gemeldeten Schadensfall übernimmt die Kosten für einen eventuellen Prozess eventuell sogar die PHV selbst.(indirekter Rechtschutz, da diese logischerweise ja möglichst wenig bis gar nichts bezahlen möchte an den Geschädigten!)

Man braucht selbst nur den Schaden zu melden an die PHV und diese wehrt die unberechtigten Ansprüche ab oder erstattet den berechtigt angemeldeten Schaden abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung.Schnelligkeit ist hierbei auch wichtig.Sofern Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend gemacht werden, muss die Meldung an die Versicherung unverzüglich d.h.schnellstmöglich gemacht werden.Ein Anschreiben mit der Aufforderung zur genaueren Schadenschilderung/Aufnahme ist meist obligatorisch und Teil des SCHADENABWICKLUNGSPROZESSES.

Alles weitere regelt meist die PHV selbst.

Mit freundlichen Grüßen,

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK

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Der Schaden bzw das zu versichernde Risiko ist "BRAND".Grundsätzlich ist in einem solchen Falle die Hausratversicherung gefragt was Hausrat angeht und das Gebäude selbst ist Sache der Wohngebäudeversicherung.Diese Versicherungen prüfen ggf auf Regressforderungen wie in diesem Falle. Hier springt, sofern rechtlich überhaupt notwendig die eigene Privathaftpflicht ein.

Ihr Fall ist recht speziell. In Ihrem konkreten Fall ist lediglich eine Schadensmeldung an die eigene Privathaftpflicht notwendig und zwar schnellstmöglich d.h. ohne schuldhaftes Verzögern(sonst Obliegenheitspflichtverletzung= kein Schutz)Diese prüft dann ggf die vom Geschädigten erhobenen Forderungen oder wehrt diese auch eigenständig ab.Schließlich hat Ihr Bekannter ja das grundsätzliche Risiko selbst geschaffen und getragen durch das Verzichten auf entsprechenden Versicherungsschutz.Regressforderungen kann es trotz Versicherungsschutz immer geben.

Mit freundlichen Grüßen,

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK

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Also es gibt meiner Meinung nach keinerlei grundsätzliche Rechtsgrundlage für eine Verweigerung der Leistung durch den Versicherer , wenn die Schuldfrage bereits geklärt ist.Man hat jedoch auch im Schadensfall als Geschädigter eine gewisse Mitwirkungspflicht.Diese entspricht in dem beschriebenen Fall in der Vorlage vorhandener Rechnungen(Eigentumsnachweis!) und dient auch der Ermittlung des Restwertes.

Vielmehr ist diese Forderung für mich wohl so zu erklären, dass Angaben benötigt werden zur Ermittlung des aktuellen Zeitwertes(Restwertes).Nur diesen bekommt man auch ersetzt.Hilfreich ist hier für die generische Versicherung eine klare Herstellerangabe/Typ und Alter bzw der Händler wo es gekauft wurde.

Hilfreich ist auch , ein vergleichbares Fahrrad zu googeln, um einen aktuellen Preis zu ermitteln(Wiederbeschaffungswert!)

Der Restwert kann auch aufgrund eines hohen Alters/hoher Abnutzung gegen 0€ sein.

Als abschliessenden Tip kann ich nur dringend empfehlen, telefonisch den Kontakt zu suchen und die Lage zu schildern.Die Sachbearbeiter sind meist freundlich und hilfsbereit.Diese wissen auch genau, was für eine schnelle Schadensabwicklung erfoderlich ist.So wird in der Regel einer zügigen Abwicklung nichts mehr im Wege stehen.

Mit freundlichen Grüßen,

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK

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Es haftet grundsätzlich derjenige wo schuldhaft d.h. minimum fahrlässig handelt.Zu beachten sind noch Ausschlüsse zwecks gesetzlicher Vorgaben was minderjährige angeht

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Dieses Forum ist für Fragen im Bereich Finanzen und Versicherungen.Ich denke es handelt sich hier um eine reine Rechtsfrage.Da eine Rechtsberatung durch Nichtjuristen ausdrücklich untersagt und verboten ist, kann ich nur empfehlen sich durch einen Volljuristen(Anwalt) beraten zu lassen.Die Rechtsgebiete sind meist recht komplex und bedürfen fachlich kompetenter Beratung.

Mit freundlichen Grüßen,

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK

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Es passiert in erster Linie erstmal gar nichts an rechtlichen Folgen.Es entstehen keinerlei Nachteile bezüglich der Haftungsfrage. Bei Überschreitung innerhalb des Jahres ist man lediglich verpflichtet als Versicherungsnehmer zur nächsten Hauptfälligkeit(Meist 1 Jahr zum vorherigen Versicherungsbeginn/Jahresrechnung) den neuen höheren Kilometerstand zu melden.Dies ist eine sogenannte Obliegenheitspflicht des Versicherungsnehmers.Die Versicherung passt dann die Prämie entsprechend der neuen höheren Laufleistung an.Wer auf Nummer sicher gehen will kann das auch vorzeitig melden, muss das aber nicht ausdrücklich.Es kann in den besonderen Versicherungsbedingungen jedoch immer etwas individuelles vereinbart sein.Meine Angaben beruhen daher auf grundsätzlichen branchenüblichen Handlungsweisen.

Strafen diesbezüglich gibt es nur in der Theorie und stehen in den meisten Versicherungsbedingungen.Dies ist maximal in Höhe von 1 Jahresbeitrag vorgesehen.Dies wird in der Praxis jedoch aus KULANZ nie wirklich umgesetzt.Sollte dies der Fall sein, ist dies eine branchenübliche totale Ausnahme.Hier ist ein umgehender Versichererwechsel ratsam.

Mit freundlichen Grüßen,

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK

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Wenn es tatsächlich zum Brandfall und damit zu einem versicherten Ereignis nämlich den Brandschaden gekommen wäre, würde es einfach sein.Dann wäre es ein klarer Fall für die Wohngebäudeversicherung(Gebäude+Gebäudeteile) und die Hausratversicherung.Die Ursache ist ja aber offensichtlich ein Kurzschluss.Hier gilt es nun erst einmal zu prüfen wer für eben diesen Verantwortlich ist(Leitungsschaden -Vermietersache!) Wenn hier ein Verschulden vorliegt haftet generell der Verursacher.(Elektriker/Vermieter) spricht ist haftbar zu machen.Dies regelt aber die Hausratversicherung selbst und nimmt diesendann ggf in Regress. Ich kann nur empfehlen sich in erster Linie einmal an die eigene Hausratversicherung wenden, sofern dort Überspannungssschäden eingeschlossen sind.Dies ist im Idealfall dann ein versichertes Risiko. Mit freundlichen Grüßen, Benjamin Stieß Versicherungsfachmann IHK

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Ich kann diese Frage abschliessend beantworten.Grundsätzlich haftet ein AN gegenüber dem AG nur, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.(Auch Arbeitsrecht!)Bei grober Fahrlässigkeit wird meist anteilig gequotelt d.h. auf gut deutsch es wird nur ein kleiner prozentualer Anteil nach festgestelltem Verschuldensgrad gefordert.Z.B. in Höhe von der Selbstbeteiligung des Arbeitgebers gegenüber der Betriebshaftpflicht.Ähnlich ist es bei Betriebsunfällen mit Kfz.Hierbei greift jedoch in diesem Fall wenn überhaupt dann die hoffentlich abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung ein, wenn der AG Forderungen stellt.Diese reguliert entweder die Forderung oder prüft, ob eine Haftung überhaupt statthaft und gegeben ist.(indirekter Rechtschutz gegenüber dem AG!)Ein AG hat sich generell selbst gegen das täglich entstehende Betriebsrisiko abzusichern oder das Risiko selbst zu tragen.Das wäre insbesondere der Fall bei einfacher Fahrlässigkeit, die eh versichert ist.Hier trägt der Arbeitgeber das Risiko bei Schäden.Ein Haftungsanspruch gegenüber dem AN besteht hier ausdrücklich NICHT! Das ist z.B. ein Fehler wie Umstoßen einer Vase beim Kunden etc. sprich ein Schaden der durch einen Moment der Unachtsamkeit passiert ist.Grobe Fahrlässigkeit(Kenntnis des Verbots/drohender Gefahr) oder Vorsatz(schädigende Absicht) müsste zudem erst vom AG auch bewiesen werden können.Mein Beitrag ist ohne Gewähr und stellt keine Rechtsberatung dar.Im Zweifel immer einen Anwalt konsultieren und sich beraten lassen. Ich hoffe ich konnte weiterhelfen. Benjamin Stieß Versicherungsfachmann IHK

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Klare Ansagen wären hilfreich:

Bei Bankeinzug: VN hat Bringschuld erbracht = versichert

Versicherung hat eine Holschuld - sprich muss selbst richtig und rechtzeitig abbuchen.

Wichtig wäre schon, wer als VN-Versicherungsnehmer geführt ist.Nur dieser hat i.d.R. die Zahlungspflicht.(Vertragspartner)

Wenn keine Zahlung erfolgt ist, müsste eigentlich längst die Polizei/Ordnungsamt da sein, um die Kennzeichen zu entstempeln, wenn inbesondere kein Pflichtversicherungsschutz mehr bestehen sollte.

Abschliessend kann ich nur den Rat geben, nochmals in Kontakt mit der Versicherung zu treten und explezit Auskunft zu verlangen, wer nun Zahler und wer Versicherungsnehmer ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK

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"detlef32 Recht scheint für viele Leute nicht durchsichtig zu sein.Dabei ist es doch simpel."

Exakt so ist es lieber detlef, aber leider in die falsche Richtung mit der Rechtsanwaltskeule geschlagen.Warum ein Anwalt unnötig ist, erkläre ich gleich.

"Privatier59" Der Vermieter haftet nämlich nicht, ebensowenig dessen Versicherungen."

Exakt das ist eine klare falsche Aussage! Es "haftet" die Hausratversicherung(sofern abgeschlossen!) für den eigenen Hausstand, da ein versichertes Risiko(bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser) offensichtlich vorliegt.Wenn einer Regressforderungen zu stellen hat, ist das der eigene Versicherer und nicht Sie selbst!(man spricht auch unter Fachleuten vom indirekten Rechtschutz in einem solchen Fall) Für Schäden an Festeinbauten und Gebäudeteilen ist die Wohngebäudeversicherung zuständig.Diese wird durch den Vermieter beauftragt und meist schon mit den Nebenkosten auf den Mieter umgelegt/bezahlt.Sie haben letzlich nur Ihren Vermieter zu informieren und Ihre Hausratversicherung.Sollte man keine Hausratversicherung abgeschlossen haben,was nicht ratsam ist bei so geringen jährlichen Kosten, so bleibt man meist komplett auf seinen Kosten sitzen.

Mit freundlichen Grüßen,

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK

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"brennende Häuser sind nicht versicherbar!" Oton meines damaligen Ausbilders.Sie sollten sich dringend umfassend auf Ihre Bedürfnisse/Lebensverhältnisse hin versicherungsrechtlich beraten lassen von einem Fachmann.Zu Ihrem konkreten Fall betreffend, kann ich mich nur den Vorpostern anschliessen.Für den entstandenen Schaden, sofern Sie überhaupt haftbar zu machen sind, müssen Sie in voller Höhe aufkommen.Nur bei einer festgestellten Schuld entsteht überhaupt ein klarer Rechtsanspruch auf eine Haftung des Schädigers.Hierbei hilft dann auch keine Flucht in die Insolvenz bei z.B.Schmerzensgeldansprüchen/Rente gegenüber einem Geschädigten.Es ist fatal gewesen,auf so einen existenzsichernden und wichtigen Schutz zu verzichten.In Ihrem Fall hoffe ich auf eine eher geringe Summe.Sie haben leider hierzu keine konkreteren Angaben gemacht.Mit einer genaueren Schilderung des Herganges und der konkreten Schadensforderung(Höhe) könnte ich hier weitere Hilfestellung geben.

Mit freundlichen Grüßen,

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK

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hier irgendeine verallgemeinerte Auskunft zu geben, wäre mehr als unseriös.Bitte wenden Sie sich an einen Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter Ihres Vertrauens.Eine individuelle auf Ihre persönlichen Bedürfnisse abgestimmte Beratung ist durch nichts Vergleichbares zu ersetzen!!! MfG Benjamin Stieß Versicherungsfachmann IHK

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Sie können nicht gleichzeitig bei zwei GKV gemeldet sein.Hier muss eindeutig etwas gewaltig schief gelaufen sein.Wenn ich das richtig verstanden habe sind Sie bereits bei Audi BKK als Versicherter.Der AG kann ohne Ihr Einverständnis nicht einfach eine andere GKV wählen.Hier müssen Sie Ihren AG und die AOK auf die falsche Anmeldung ansprechen und entsprechend reklamieren.

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Da Sie eine Abbuchungsverienbarung vereinbart haben, befindet sich die Versicherung im Annahmeverzug.D.h. es besteht zwar für den Zeitraum weiterhin Zahlungspflicht für Sie, eigentlcih ist dasd aber Aufgabe des Versicherers.Auf Ihren Versicherungsschutz hat das keinerlei Einfluss.Netterweise kann man jedoch schon einmal nachfragen, wo denn das Problem liegt.Meist handelt es sich um Tippfehler in Zeiten von IBAN.

Mit freundlichen Grüßen,

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK

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