Gemeinsame Eigentumswohnung verkaufen, wenn mein Lebensgefährte ins Pflegeheim kommt?
Hallo Leute,
mein Lebensgefährte und ich haben vor Jahren eine gemeinsame Eigentumswohnung gekauft. Diese ist noch nicht abbezahlt.
Für den Fall des Ablebens, haben wir einen Erbvertrag gemacht.
Mein Lebensgefährte muss jetzt wahrscheinlich in ein Pflegeheim und sein Einkommen wird nicht ausreichen.
Frage: Muss ich die gemeinsame Wohnung dann verkaufen, damit aus dem abgezahlten Betrag die Heimkosten bezahlt werden können?
Es sind seitens meines Lebensgefährten 3 Kinder vorhanden, welche eigenes Einkommen haben.
Wer hat Erfahrung? Freue mich über reichlich Antworten.
2 Antworten
Muss ich die gemeinsame Wohnung dann verkaufen, damit aus dem abgezahlten Betrag die Heimkosten bezahlt werden können?
Nein. Zwar hat der Hilfesuchende im Grundsatz sein gesamtes verwertbares Vermögen einsetzen - auch das Eigenheim. Hier erkennt das Sozialhilferecht jedoch sogenanntes Schonvermögen an, von dessen Verwertung die Gewährung von Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf :-)
Hierzu zählt neben 2.600 € Vermögen das angemessene Wohneigentum, das vom Hilfesuchenden oder einer weiteren Person der sogenannten Einsatzgemeinschaft - das sind insbesondere zusammenlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - allein oder gar zusammen mit Angehörigen bewohnt wird.
Ebenso einen Sterbegeldversicherung oder Bestattungsvorsorgevertrag, sofern hier ein angemessenern Rahmen (6.500 €) nicht überschritten wird.
Und es gilt der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (Subsidiarität): Zunächst wären die Kindern elternunterhaltsverpflichtet, wenn sie ein Einkommen oberhalb ihres Freibetrags hätten.
Reichen Rente(n), Miet- oder Zinseinnahmen und die Leistungen der gestzl. Pflgeversicherung (1.550 €) dafür nicht aus und wären die Kinder nicht unterhaltfähig, würde Grundsicheruing als Sozialhilfe gewährt - 4 von 10 Bewohnern einer Pflegeeinrichtung sind Sozialhilfeempfänger.
Allerdings wird die darlehensweise gewährt: Im Erbfall leitet das Sozialamt erbrechtliche Ansprüche (halbe ETW) auf sich über, um die Leistungen erstattet zu bekommen.
Sofern dein LG eine Gesundheitsprüfung überstehen würde oder eine Wartezeit von 3 Jahren vor Antrag auf Pflegestufe in Betracht käme, wäre der Abschluss einer Pflegetagegeld- oder Pflegerentenversicherung in Höhe der Kostenlücke (Heimkosten ./. Einkünfte) anzuraten.
G imager761
Da stellt sich erstmal die Frage, ob das Einkommen der Kinder so hoch ist, dass das Sozialamt eh nicht zahlen wird. In dem Fall solltest Du Dich mit den Kindern kurzschließen und eine für Euch alle günstige Lösung suchen.
Da Du im Fall des Verkaufs eine andere Wohnung suchen müsstest, ist das für Dich nicht soo günstig. Wenn Du Dir das also leisten kannst, solltest Du die Wohnung selbst zuende zahlen und ggfs. den Kindern bei der Ergänzung der Pflegekosten helfen.
Ist das Sozialamt beteiligt, wird an dem Verkauf kein Weg vorbeiführen, es sei denn, Du könntest selbst deinen Lebensgefährten auszahlen.