Geldzuwendung an Ehemann in Anlage V absetzen?
Hallo in die Runde,
ich bin alleinige Eigentümerin einer Wohnung, die ich vermieten möchte. Die Wohnung muss vorher renoviert werden. (Tapezieren, Steichen, Laminat verlegen usw.) Diese Arbeiten werden durch meinen Ehemann durchgeführt. Wir werden steuerrechtlich getrennt veranlagt.
Können finanzielle Zuwendungen an meinen Ehemann für die Tätigkeiten in der Wohnung als Erhaltungsaufwand in der Anlage V geltend gemacht werden?
Müsste er diese ggf. selbst als Einnahmen versteuern?
Könnten Verpflegungskosten für meinen Ehemann geltend gemacht werden?
Vielen Dank fürs Durchlesen.
Vielen Dank für die vernünftigen Antworten. Ich hatte mir schon gedacht, dass es nicht einfach so funktioniert. Wir lassen das einfach und gut ist es.
Meine Frage ist somit beantwortet.
3 Antworten
Das scheint mir eine Schnapsidee zu sein:
Selbstverständlich wird der Ehemann die Einnahmen versteuern müssen. Verheimlichen läßt sich so etwas nicht. Das Finanzamt darf die steuerliche Anerkennung von Ausgaben vom Nachweis derselben abhängig machen. Taucht der Ehemann als Zahlungsempfänger auf wird dem besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Es ist mit absoluter Sicherheit davon auszugehen, dass eine Kontrollmitteilung in dessen Steuerakte landet.
Die Idee mit den Verpflegungskosten ist unfreiwillig lustig: Könnte ein Anstreicher, ein Verputzer oder ein Bodenleger von seinem Auftraggeber neben seinem Stundenlohn auch noch verlangen Verpflegungskosten bezahlt bekommen? Natürlich nicht und das wird das FA Dir auch sagen.
Können finanzielle Zuwendungen an meinen Ehemann für die Tätigkeiten in der Wohnung als Erhaltungsaufwand in der Anlage V geltend gemacht werden?
Natürlich, aber die Art und der Umfang sollte gut überlegt werden.
Müsste er diese ggf. selbst als Einnahmen versteuern?
SAgen wir, es muss versteuert werden. Wie es am günstigsten ist, dafür gibt Dein SAchverhalt nichts her.
Könnten Verpflegungskosten für meinen Ehemann geltend gemacht werden?
Als Verpflegungsmehraufwand, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Wir werden steuerrechtlich getrennt veranlagt.
Es muss ja einen Grund für die Einzelveranlagung geben, wenn man berücksichtigt, dass bei Eheleuten die Zusammenveranlagung weit überwiegend die günstigste Lösung ist.
Wenn Wir Eure Daten kennen würden (Art der Einkünfte, Höhe usw.) dann könnte man das besser beurteilen.
Wenn Deine Einkünfte hoch sind, könntest Du Deinen Ehemann z. B. als Minijobber beschäftigen.
Können finanzielle Zuwendungen an meinen Ehemann für die Tätigkeiten in der Wohnung als Erhaltungsaufwand in der Anlage V geltend gemacht werden?
Warum nicht .....
Müsste er diese ggf. selbst als Einnahmen versteuern?
selbstverständlich würden diese Zahlungen dann auch zum zu versteuernden Einkommen des Mannes zählen.