Räumpflicht auf einem Grund der zum einen mit Geh- und Fahrtrechtbelegt ist aber auch Teil eines vermieteten Hauses als Gehweg dient.
Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Konstellation: Eine Stichstraße auf einem privat Grund mit Geh- und Fahrtrecht für zwei Parteien. Diese Stichstraße ist aber in der Gebrauchsweite des Geh- und Fahrtrechtes auch als Gehweg für ein weiteres angrenzendes Haus gepflastert. Der Briefkasten des angrenzenden Hauses ist gleich am Anfang der Stichstraße, das Gartentor ist erst am Ende der Stichstraße. Die Mieter des angrenzenden Hauses sind laut Mietvertrag zur Räum- und Streupflicht verpflichtet. Der Mieter hat aufgrund der ‚geographischen‘ Situation auch ein reges Interesse, dass dieser Gehweg in der Stichstraße geräumt ist, damit seine behinderte Frau auch gefahrlos hier gehen kann. Nachdem der gepflasterte Gehweg aber Teil des Geh- und Fahrrechtes ist (alleine schon aufgrund der grundbuchverankerten Durchfahrtsbreite), wird er auch immer wieder befahren, obwohl es Fahrzeugtechnisch (Breite der verwendeten Fahrzeuge) gar nicht notwendig ist. Damit wird der Schnee fest gefahren und das Räumen wird deutlich erschwert. Die beiden Parteien, die das Geh-und Fahrtrecht innehaben, zeigen keinerlei Rücksicht, keinerlei Räum- und Streupflicht. Ich würde mir wünschen, dass Sie mir sagen, ob es eine Handhabe gibt die beiden Parteien, die das Geh- Und Fahrtrecht haben, dazu zu verpflichten auch den gepflasterten Gehweg (der ja Teil des Geh- und Fahrtrechtes ist) zu räumen? Dabei ist festzustellen, dass dieser Weg, der einzige ist, der auch zu Ihren Briefkästen und Haustüren führt. Oder kann man die Grundbucheintragung in der Bereite ändern, reduzieren, den gepflasterten Gehweg mit Polder abgrenzen, so dass ein überfahren verhindert wird? Vielen Dank